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Ralf Hansen
Eine Klausuren- und Denkschule im Zivilrecht
für Anfänger und Fortgeschrittene
Eine Rezension zu:
Johann Braun
Der Zivilrechtsfall
Klausurenlehre für Anfänger und Fortgeschrittene
München: C.H. Beck: 2000, 344 S.
ISBN 3-406-46287-1
http://www.beck.de
Johann Braun, Ordinarius in Passau, hat schon viele interessante Bücher geschrieben. Er ist ein engagierter Streiter für eine rechtswissenschaftliche juristische
Universitätsausbildung jenseits der Vermittlung einer reinen Rechtskunde für Juristen (zuletzt: ZRP 2000, 241; ZRP 1998, 41). Der anderweitig erschienenen „Einführung
in die Rechtswissenschaft“ hat er nunmehr eine Klausurenlehre folgen lassen, die sich von anderen Bänden dieser Art deutlich abhebt. Als Klausurenlehre soll dieses
Buch das nötige Rüstzeug für die juristische Fallbearbeitung im Zivilrecht vermitteln und dient damit wenigstens mittelbar auch der Vorbereitung auf das erste juristische
Staatsexamen. Als Denkschule soll es die Einübung in die gängigen juristischen Argumentationsmuster ermöglichen, ohne deren Beherrschung Jurisprudenz schlechthin nicht
betrieben werden kann. Erfreulicherweise verzichtet der Verfasser auf unnötige „Fußnoterei“ zugunsten lernbarer Beispiele. Wie Braun richtig schreibt, kann der
interessierte Leser über die wenigen Hinweise am Ende der Fallösungen hinreichend Fundstellen in Lehrbüchern und Kommentaren finden.
Die 30 - im übrigen ausgezeichnet ausgewählten - Fälle repräsentieren die gesamte Breite des Zivilrechts, angereichert um drei Fälle aus dem Zivilprozeßrecht. Gegenüber
Fallbearbeitungen etwa aus der „JuS“ zeichnen sich die Fallösungen dadurch aus, daß sie im angegebenen Zeitraum (zwei - bis drei Stunden) wenigstens hätten
geschrieben werden können. Eine ideale Ausgangsbasis für einen „Selbstversuch“. Ständig einbezogen wird die juristische „Rollenverteilung“ zwischen
Richter und Anwalt, indem die Sicht des Richters um die Perspektive des Anwalts erweitert wird, die sich im wesentlichen auf die optimale Durchsetzung der Interessen des
Mandanten im Rahmen des rechtlich Möglichen richtet. Die Anordnung der Fälle mutet auf den ersten Blick etwas eigentümlich an, erklärt sich aber aus der im Vorwort
mitgeteilten didaktischen Zielsetzung, der zufolge die Rechtsgeschäftslehre und das Vertragsrecht einfacher zu erlernen sind, wenn gewisse Kenntnisse zu Besitz und Eigentum
sowie Deliktsrecht vorhanden sind. Im übrigem empfiehlt der Verfasser: „Sie müssen die Fälle auch nicht unbedingt alle vollständig ausformulieren, vor allem dann
nicht, wenn Sie - was ich Ihnen empfehle - noch mit anderen Fallsammlungen arbeiten. Von einem bestimmten Punkt an läßt sich durch das Schreiben von Klausuren nicht mehr so
viel gewinnen, daß man die dafür aufgewandte Zeit auf andere Weise nicht besser nutzen könnte. Eine detaillierte Lösungsskizze müssen Sie aber auf jeden Fall anfertigen,
sonst ist das Buch für Sie nutzlos. Nur wenn Sie jeden Fall bis dahin mindestens bearbeiten, wo die Niederschrift beginnt, werden Sie die Routine bekommen, auf die sie im
Ernstfall angewiesen sind“. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Der theoretische Teil ist mit „Der praktische Fall und seine Lösung“ treffend übertitelt. Das juristische Studium - und seine Krönung: das erste juristische
Staatsexamen - ist wesentlich von der Beherrschung der gutachterlichen Lösung von Fällen geprägt. Kurse in Methodik sind aber eher die Ausnahme, so daß der Student oftmals
auf sich allein gestellt ist. Viel hängt dabei von der individuell richtigen Auswahl der Arbeitsmaterialien ab. Es geht also im Kern um nichts anderes als um das
systematische Lösen von Fällen. Brauns Statement dazu ist überaus zutreffend: „All dies mag man aus vielen Gründen kritisieren können. Als Student bleibt ihnen jedoch
nichts übrig, als sich darauf einzustellen und das Beste daraus zu machen“. Braun macht dies an einer schönen Anekdote aus seiner reichhaltigen Prüfungspraxis klar und
zeigt die Funktion der Jurisprudenz als „praktischer Wissenschaft“ auf, die im Kern auf entscheidungstheoretischen Grundlagen beruht: Was mache ich im konkreten
Fall in welcher Situation, um die Probleme des Falles die sich noch nicht erledigt haben, zu lösen? Auszugehen ist von einer konkreten Fallfrage, die regelmäßig auf die
Geltendmachung von Ansprüchen hinausläuft, denen Gegenansprüche oder Gegenrechte des Betroffenen entstehen können. Brauns Rat kann nur wiederholt werden: „Zur Sache
schreiben und nur zur Sache schreiben!“, denn: Überflüssiges wird bestenfalls nicht beachtet und ist im Regelfall sogar schlicht falsch. Wer schreibt sollte immer auch
an die Zeit denken, die man dem „Modell-Leser“ durch die Lektüre nimmt. Die ständige Lektüre von Texten zwingt zur äußersten Ökonomie. Auch der Hinweis, daß die
oftmals künstlichen Fälle bis zum ersten Staatsexamen Praxis simulieren sollen, ist keineswegs verfehlt. Allerdings dürfte die Maxime jeden Fall auch aus der
Anwaltsperspektive zu betrachten, wenn die Richterperspektive nicht eindeutig vorgegeben ist, bei manchen Prüfern auf wenig Gegenliebe stoßen, denen die Richterperspektive
als normative Richtschnur dient. Dies könnte insbesondere dann virulent werden, wenn in der konkreten zeitlichen Situation des Falles Rechtsbehelfe noch ausgeübt werden
könnten, die dem Anspruchssteller günstig wären, aber noch nicht ausgeübt worden sind. Es gibt Prüfer, die derartige Ausführungen sofort als überflüssig anstreichen.
Braun entwickelt eine sehr pragmatische Auffassung zur Bedeutung des Richterrechts, die man nur unterstreichen kann: „So sehr es auch zutrifft, daß in unserem
Rechtssystem rechtlich gesehen Präjudizien nicht bindend sind: faktisch binden sie sehr wohl“. Hinzuzufügen wäre, daß in bestimmten Bereichen des Zivilrechts Lösungen
ausschließlich richterrechtlich entwickelt worden, wie in weiten Bereichen des Arbeits-und Gesellschaftsrechts, aber auch im Bereich des Deliktsrechts. Wer wissen will, was
in § 1 UWG steht, dem bleibt der Blick in den Kommentar nicht erspart.
Sehr überzeugend sind die Ausführungen über „Das Gutachten als Relation“, der die Brücke zur Referendarausbildung und zur Kammerberatung schlägt und aufzeigt,
daß der Gutachtenstil kein Selbstzweck ist und Urteile oftmals auf dem Gutachten des Berichterstatters in der Kammer beruhen, wenn auch der Stil gegenüber dem Gutachten
eines Anfangssemesters natürlich erheblich differiert, da nur wirklich relevante Probleme aufzuwerfen sind. Auch das Gutachten vor dem Referendariat endet mit einem
Entscheidungsvorschlag als Grundlage für Klageantrag oder Tenor. Braun zitiert diesbezüglich eine Anleitung aus dem Jahr 1789. Dies dürfte manche „Tradition“
verständlich machen. Rechtswissenschaft enthält auch immer eine Absage an Dezision. Der juristische Diskurs eines sozialen Rechtsstaates kann nur über Argumente geführt
werden. Wie man dies macht, klärt Braun anhand der Klärung der Strategien zur Lösungsfindung, die von der Folge zur Voraussetzung sich vorantasten, der sog.
Anspruchsmethode. Zu prüfen ist alles, was irgendwie die Fallösung begründet tragen könnte. Eine Methode, die sich mit der Ökonomie einer Urteilsbegründung nicht deckt. Das
zivilrechtliche System beruht seit den Tagen der römischen Jurisprudenz auf der Dialektik von Anspruch und Einrede. Schön ist stets der Ausblick auf die Methodik im
Referendariat, wo der Vortrag der Parteien in Kläger und Beklagtenstation auf seine Schlüssigkeit getrennt zu untersuchen ist. Diese Vorgehensweise zeigt die Zusammenhänge
zwischen Anspruch und Einrede in „Reinkultur“. Im studentischen Gutachten geht es hingegen „nur“ um die zweistufige Prüfung der Anspruchsentstehung
und des Anspruchsuntergangs, bzw. der Anspruchshemmung. Ausführungen zum Zivilprozeßrechtsfall zeigen die Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Situation, in der stets
von letzten Stand des Verfahrens auszugehen ist, da eine einmal erhobene Klage bis zur letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen oder geändert worden sein könnte. Auch
Zivilrecht setzt sich im Streitfall nur prozessual durch, und dies bedeutet, daß eine Klage zunächst einmal zulässig sein muß. Auf wenigen Seiten werden die
Standardprobleme, wie die Säumnis, wenigstens kurz skizziert. Lesenswert sind nicht zuletzt die Ausführungen über die Arbeitstechnik bei der Lösung eines Falles. Braun gibt
überdies nützliche Hinweise für das Klausurenexamen. Der Hinweis, daß dem Kandidaten im Examen „nichts, aber auch gar nichts geschenkt“ wird, ist keineswegs fehl
am Platze, da die Prüfer nach Braun davon ausgehen, daß der Kandidat regelmäßig die schlechteste Bewertung verdient hat und für jeden Punkt eine tragfähige, überzeugende
Begründung liefern muß. Auch vor einem anderen Irrtum warnt Braun: „Es gibt keinen absoluten Maßstab für die Bewertung von Klausuren. Auch hier gilt, daß alles relativ
ist. Was alle haben, ist immer Durchschnitt, nur was darüber hinausgeht, erhält Prädikat. Sie können daher beim Repetitor noch soviel gepaukt haben; wenn alle anderen auch
dort waren und dasselbe bringen, liegen Sie damit im Bereich des Durchschnitts. Wenn Sie bestehen wollen, dürfen Sie nicht unter dieses Niveau fallen. Wollen Sie jedoch eine
qualifizierte Note erreichen, müssen Sie sich in positiver Weise davon abheben.“
Die 30 Fälle sind eine nahezu ideale Klausurenschule. Anders als in vielen anderen Fallsammlungen ist nicht nur der Text von Sachverhalt und Lösung enthalten, sondern der
Leser wird durch prägnante vorbereitende Überlegungen didaktisch geschickt zur Fallösung hingeführt. Die Fälle sind nicht überzogen schwer, sondern könnten so jederzeit in
einer Übung gestellt werden. Die Fälle zum Eigentumsschutz und Deliktsrecht zeigen sehr genau, worauf es bei der Lösung derartiger Fälle ankommt. Besonders ins Auge sticht
etwa der Fall 7, der „Passauer Lokalprobleme“ anspricht, nämlich die Probleme der Vermietung der „Nibelungenhalle“ an politische Parteien bei
etwaigen Gegendemonstrationen, natürlich aus privatrechtlicher Sicht. Es ist immer wieder interessant, bestimmte Fallkonstellation aus privat-, straf- und
öffentlichrechtlicher Sicht zu betrachten. Brisant ist auch der „Schwarzkauffall“ Nr. 9. Auch ein Fall zum Arbeitsvertragsrecht findet sich, der die
praxisrelevante Möglichkeit der Anfechtung und ihrer Folgen bei arglistig verschwiegener Schwangerschaft zum Gegenstand hat. Große Aufbauschwierigkeiten werfen
erfahrungsgemäß die sog. „Supermarktfälle“ auf, bei denen es um die Zulässigkeit von erzwungenen Taschenkontrollen und um die Ausübung des Hausrechts gegenüber
Kunden geht. Richtigerweise wird der Ansatz hier bei § 229 BGB gesehen. Viel erfährt der Leser über Leistungsstörungsrecht in der Fallbearbeitung. Überaus lesenswert ist
Fall 23 über den Wettstreit der Sicherheiten. Exemplarisch vorgeführt werden Fallprobleme aus dem Familien- und Erbrecht. Die drei hochinteressanten Fälle zum
Zivilprozeßrecht enthalten mit Fall 30 auch eine direkte Anwaltsklausur.
Im Bereich Studienliteratur liegt mit dem Buch von Johann Braun mit Sicherheit eine der herausragenden Veröffentlichung des Jahres 2000 vor, dessen Lektüre insbesondere
Studenten im Grundstudium deutlich die Scheu vor dem Klausurenschreiben nehmen dürfte. Ein künftiges Standardwerk für die Einübung in die Fallbearbeitungspraxis? Mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit!
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