Ronald Moosburner
Übungsfälle auf schwankendem Niveau
Eine Rezension zu:
Rainer Strauß / Janko Büßer
BGB, Allgemeiner Teil und Schuldrecht – Fälle und Lösungen
2. Auflage
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2003, 156 S., 17,00 €
ISBN 3789080012
http://www.nomos.de
Die Fallsammlung zum BGB, Allgemeiner Teil und Schuldrecht, ist bedingt durch die Neuerungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit etlichen Änderungen neu aufgelegt
worden. Zudem hat sich mit Janko Büßer ein Co-Autor gefunden, der zahlreiche Fälle neu verfasst hat.
Die insgesamt 26 Fälle schaffen zumeist Verbindungen zwischen dem Allgemeinen Teil und dem Schuldrecht, wie das auch für Übungs- und Examensfälle typisch ist. Nicht wenige
von ihnen behandeln auch alleine Probleme des Schuldrechts, was wegen der zahlreichen Probleme bei den einzelnen Vertragsarten auch sinnvoll ist.
Gleich der erste Fall bringt ein aktuelles Problem des Allgemeinen Teils, nämlich die Behandlung von im Internet abgegebenen Willenserklärungen. Eng angelehnt an die
ricardo-Entscheidung des BGH wird die Behandlung sogenannter Online-Auktionen besprochen und aufgezeigt, dass es letztlich vor allem um eine genaue Subsumtion unter die
Tatbestandsmerkmale einer Willenserklärung geht, bei der man sich von der scheinbaren Ungewöhnlichkeit des Weges über das Internet nicht verwirren lassen darf. Fall 2
enthält eine interessante Variante des Verkaufs eines Grundstücks zu einem höheren Preis als beurkundet wurde. Ein Hinweis auf die Heilung der angedeuteten Formnichtigkeit
gem. § 311b I 2 durch Auflassung und Eintragung hätte am Ende des Falles aber nicht geschadet, ist dies doch die typische und für den Verkäufer besonders gefährliche
Problematik bei solchen Geschäften.
Eine typische Fallvariante bei der vertraglichen und gesetzlichen Haftung für Schäden an anderen als den verkauften Produkten bringt Fall 8. Zu kritisieren ist hier
allerdings der großzügige Gebrauch des Terminus vom Mangelfolgeschaden. Dieser ist auch im neuen Schuldrecht durchaus kein Tatbestandsmerkmal, und die meisten Prüfer werden
eine saubere Subsumtion der exzessiven Verwendung nicht im Gesetz vorgesehener Begrifflichkeiten vorziehen. Die Diskussion über eine Nachfristsetzung ist überflüssig, da §
280 I eine solche gar nicht vorsieht. Die Weiterfresserproblematik wird in diesem Fall zu recht nur angedeutet, da schon die Fallfrage darauf schließen lässt, dass ein
Schadensersatz für diesen Posten gar nicht verlangt wird. Im folgenden Fall geht es um die einfachste Variante des unwirksamen Haftungsausschlusses, nämlich bei einem
Verbrauchsgüterkauf, und nur wenig schwieriger ist der folgende Fall wo der Haftungsausschluss an der Bösgläubigkeit des Verkäufers scheitert. Beide Fälle hätte man leicht
in einem zusammenfassen können. Ein wenig anspruchsvoller ist erst wieder Fall 12, wo die handelsrechtliche Rügepflicht aus § 377 HGB zur Sprache kommt.
Fall 17 enthält einen echten Klassiker, nämlich die unberechtigte Untervermietung. Dieses Problem zieht sich durch alle denkbaren Anspruchsgrundlagen und gehört zu den
besonders intensiv diskutierten Fragestellungen. Die Lösung geht hier gut auf die unterschiedlichen denkbaren Ansprüche ein. Eine ähnlich umstrittene Konstellation hatte
zuvor schon Fall 3 geboten, wo es um die Schwarzfahrt eines 11jährigen Kindes ging. Hier wird ein Vertragsschluss abgelehnt, weil die Eltern nicht von der Fahrt gewusst
haben. Richtigerweise werden die Eltern aber in keinem Fall mit einer Schwarzfahrt einverstanden sein, so dass schon daran der Vertragsschluss unter Einbeziehung der
allgemeinen Beförderungsbedingungen scheitert. Und noch ein Klassiker findet sich: Fall 21 behandelt den Titelkauf eingekleidet in einen wechselrechtlichen Anspruch.
Zuletzt werden noch einige besondere deliktsrechtliche Fragestellungen aufgeboten, wobei auch das Produkthaftungsgesetz und das StVG nicht zu kurz kommen.
Gesamteindruck: Wer einen schnellen Überblick über zahlreiche typische Probleme aus den ersten beiden Büchern des BGB sucht, wird in diesem Buch oft fündig. Der
didaktische Umgang mit dem neuen Schuldrecht überzeugt dagegen nicht immer, auch sind die Lösungen oft allzu kurz und gehen den Problemen wenig auf den Grund. Zuletzt ist
das Niveau der Fälle stark schwankend, was einer gezielten Benutzung für die Vorbereitung auf Prüfungen wenig zuträglich ist.
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