Die Lehrbuch-Reihe aus dem Verlag Mohr Siebeck deckte bisher noch nicht alle Gebiete des Bürgerlichen Rechts ab. Eine wichtige Lücke wurde nunmehr dieses Jahr mit dem
vorliegenden, in "grenzüberschreitender" fränkisch-sächsischer Zusammenarbeit entstandenen Band zum Sachenrecht geschlossen.
Entsprechend dem Titel der Reihe versteht sich das Werk als Lehrbuch, ohne daß jedoch dadurch bereits seine Verwendbarkeit als Lernbuch ausgeschlossen würde. Die Autoren
richten es sogar in erster Linie an Studenten. So sind die umfangreichen Literaturhinweise, die etwa rechtshistorisch interessante Werke und Aufsätze nicht ausklammern, auch
im Studium hilfreich, wenngleich sie auf Anhieb sicher nicht alle bearbeitet werden können. Die Ausführlichkeit der Darstellung geht dabei naturgemäß über den Umfang einer
grundrißhaften Präsentation deutlich hinaus, auch entwickeln die Autoren zu vielen Problemen unter Berücksichtigung der jeweiligen aktuellen Streitstände eigene
Lösungsansätze, die durch zahlreiche Querverweise weitgehend zu einer einheitlichen und schlüssigen Würdigung der verschiedenen Problembereiche zusammengefasst werden.
Weiterhin sind auch Randgebiete des Sachenrechts nicht vergessen worden. Es finden sich sowohl Abrisse zum öffentlichen und internationalen Sachenrecht (die allerdings sehr
kurz geraten sind) als auch ein Überblick über das Sachenrecht in den neuen Bundesländern, der insbesondere die Neuordnung des Bodenrechts zum Gegenstand hat.
Die einzelnen Kapitel sind nach einer überblickshaften Einleitung grundsätzlich jeweils in der Reihenfolge der Tatbestandsvoraussetzungen bestimmter Normen oder Normgruppen
geordnet. Diesen ist teilweise noch eine Art "allgemeiner Teil" vorangestellt, soweit dies dem inneren Zusammenhang der Regelungen nach möglich ist. Die wichtigsten
Beispiele für dieses Vorgehen finden sich beim Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie bei den Übereignungstatbeständen. Die Darstellung einzelner Problembereiche ist durchwegs
nicht mit Übungsfällen illustriert. Ihr Fehlen wirkt sich jedoch nicht unbedingt negativ aus, zumal wichtige Probleme durch eine ausreichende Zahl von Beispielen (die
zumeist Gerichtsentscheidungen nachgebildet sind) näher erläutert werden. So wird etwa bei der Frage nach den Voraussetzungen der Vindikationslage die bekannte und
kontrovers diskutierte Entscheidung BGHZ 34, 122 ausführlich mit den dazu vertretenen Ansichten dargestellt. In der Diskussion wird klar, daß bei diesem Fall das eigentliche
Problem weniger in der Frage liegt, ob eine Vindikationslage nachträglich entsteht, nachdem das Recht zum Besitz weggefallen ist. Vielmehr hat der BGH innerhalb einer
spezifisch werkvertraglichen Problematik, deren Ausgangspunkt die Verneinung des gutgläubigen Erwerbs eines gesetzlichen Pfandrechts nach § 647 BGB ist, auf die Regelungen
des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zurückgegriffen, um ein im Einzelfall billig erscheinendes Ergebnis zu erzielen. Während dieser Rückgriff zu schwierigen
Abgrenzungsfragen bei nicht werkvertraglichen Verhältnissen führt, hat man sich im Wege der Vertragsgestaltung längst auf die Problematik des § 647 BGB eingestellt, indem
innerhalb von AGBs ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht für die Werklohnforderung bestellt wird.
Die jeweils sehr umfassende Diskussionsdarstellung bringt es mit sich, daß die Beschreibung in einzelnen Fällen ein wenig gedrängt erscheint. Hier stellt innerhalb der
gerade im Sachenrecht häufig außerordentlich komplexen Problembereiche jeder Satz trotz der bewußt klaren und einfachen Formulierungen so viele Bezüge her, daß es dem
Studenten stellenweise schwer fallen wird, jedem einzelnen zu folgen. Dies ist aber nötig, um den jeweils eingeschlagenen Lösungsweg in all seinen Konsequenzen zu
überblicken. An dieser Stelle findet sich notwendigerweise der deutlichste Unterschied zwischen Lehr- und Lernbuch, da letzteres sich in weiterem Umfang erlauben kann, aus
didaktischen Gründen Vereinfachungen vorzunehmen. Der Student, der mit dem vorliegenden Werk arbeiten will, muß sich dessen bewußt sein und in Kauf nehmen, daß er es
mindestens zwei- bis dreimal lesen muß, um den Stoff verstanden und wenigstens in den Ansätzen auch behalten zu haben.
Insgesamt wird das Werk seinem Anspruch, eine vertiefte Darstellung des dritten Buches des BGB zu bieten in hervorragender Weise gerecht. Es kann Studenten sowohl zum
Erststudium als auch zur vertiefenden Beschäftigung mit dem Sachenrecht sehr gute Dienste leisten. Erstere Verwendung wird zwar aus den dargestellten Gründen Zeit und
Durchhaltevermögen erfordern. Dies ist aber bei einem so zentralen Rechtsgebiet, das Studenten traditionell große Schwierigkeiten bereitet, sicherlich eine sinnvolle ja
notwendige Investition.
Ronald Moosburner 12/00
ronald.moosburner@jurawelt.com