Ralf Hansen
Strategien für die Vertragsgestaltung im Familienrecht
Eine Rezension zu:
Lothar Müller
Vertragsgestaltung im Familienrecht
Reihe: Tipps und Taktik
Heidelberg: C.F. Müller, 2002, 220 S., 44,- Euro
ISBN 3-8114-0839-9
http://www.cfmueller-verlag.de
Der Vertragsgestaltung kommt im Familienrecht eine hohe Bedeutung zu. Ermöglicht Sie doch im Streitfall eine „nervenschonendere" Abwicklung, insbesondere im Eherecht.
Das Eherecht steht folgerichtig auch im Zentrum der Ausführungen des Verfassers, Fachanwalt für Familienrecht in Rastatt (dessen Werk „Beratung im Familienrecht",
Heidelberg: C.F. Müller, 1998, ergänzend zu Rate gezogen werden kann). Das Buch wendet sich in erster Linie an Fachanwälte für Familienrecht, sonst mit Familienrecht befaßte
Rechtsanwälte und Notare, dürfte aber auch schon für Referendare interessant sein, die sich für diesen Bereich interessieren oder ein Wahlstation bei einem Fachanwalt für
Familienrecht absolvieren. Die Neuauflage wurde gegenüber der letzten Auflage von 1999 erheblich erweitert, um etwa 45 Seiten. Dies war angesichts neuerer Entwicklungen im
Familienrecht nicht zu umgehen. Zum einen mußte ein neues Kapitel dem Lebenspartnerschaftsvertrag gewidmet werden, nachdem das BVerfG das betreffende Gesetz für
verfassungsgemäß erklärt hat. Mit Recht bezeichnet der Verfasser die eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe als „aliud", das besondere Vertragsgestaltungen
erfordert. Zum anderen war insbesondere der Aspekt einer möglichen Inhaltskontrolle familiengerichtlicher Entscheidungen nach der bahnbrechenden Entscheidung des BVerfG vom
29.03.2001 präventiv einzuarbeiten, da gerade die Vertragsgestaltung den Aspekt möglicher Nichtigkeit von Klauseln in allen Bereichen zu beachten hat.
Schwerpunktartig werden vor allem allgemeine (vorsorgende) Eheverträge, Trennungsvereinbarungen sowie Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen behandelt. Auch die
heute immer wichtiger werdenden Rechtswahlmöglichkeiten des IPR werden wenigstens kurz behandelt. Allerdings sind die Möglichkeiten der Rechtswahl nach dem deutschen
Kollisionsrecht sehr beschränkt. So sind Güterrechtsvereinbarungen nur vor und bis zur Eheschließung möglich. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in den Bereichen Anfechtung,
Nichtigkeit, insbesondere Nichtigkeit, auch unter dem Aspekt präventiver Vorsorge. Die Abfassung derartiger Verträge kann das Tor zur Berufshaftung weit öffnen.
Eine kurze Einführung macht zunächst mit dem einschlägigen dispositiven Gesetzesrecht bekannt. Gerade im Bereich der Eheverträge ist es für die Praxis besonders wichtig, die
Reichweite der disponiblen Normen des deutschen Familienrechts unter intensiver Einbeziehung der Rechtsprechung auszuloten. Die einschlägige Rechtsprechung wird denn auch
durchgehend beachtet und eingearbeitet. Das Buch ist leicht und flüssig lesbar und empfiehlt sich auch durch eine ansprechende optische Gestaltung des Textes. Alle Tips sind
optisch deutlich am Rand hervorgehoben und neben die Randnummern plaziert. Der breite Rand ermöglicht auch eigene Randbemerkungen. Durchgehend berücksichtigt werden die
Zusammenhänge mit Erbrecht und Steuerrecht, als einer Rechtsquelle insbesondere auch der familienrechtlichen Vertragsgestaltung. Deutlich dargelegt werden selbstredend auch
die Haftungsrisiken des mit dieser Materie befaßten Rechtsberaters, der neben juristischer Fachkunde - angesichts der emotionalen Relevanzen - auch psychologisches Geschick
aufweisen muß. Im Zentrum der Bemühungen des Rechtsberaters auch „um sich selbst" steht eine sorgfältige Folgenabschätzung, da der BGH vom Rechtsanwalt auch eine
Vorausschau auf mögliche zukünftige Entwicklungen verlangt. Eine Prognosefähigkeit, die angesichts mancher überraschenden „Kehren" in der Rechtsentwicklung (und der
Rechtsprechung) dem Rechtsanwender mitunter prophetische Gaben abverlangt, die nicht einmal einem „idealen Gesetzgeber" auferlegt werden könnten. Da stets in Streit
steht, wieweit die Anforderungen der Rechtsprechung zur Berufshaftung reichen, rät der Verfasser zu einer möglichst umfassenden Folgeabschätzung unter Einbeziehung aller
denkbaren Risiken. Hier ist insbesondere an bereits in Planung befindliche Gesetzesänderungen zu denken. Er rät zu folgender Haftungsfreizeichnung: „Wegen der Dynamik
des Rechtsgebietes und mit Rücksicht auf die Vielzahl strittiger Einzelfragen, wird die Haftung des Verfassers der Höhe nach auf die Leistungspflicht seiner
Haftpflichtversicherung - abgeschlossen bei der ... Vers. AG - beschränkt" (zu „Risiken und Nebenwirkungen" s. eingehend, Hörmann, M., Die zilivilrechtliche
Haftungssituation des Rechtsanwaltes, Aachen, 1999).
Systematisch erfaßt werden auch alle maßgeblichen Formvorschriften. Insbesondere der Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nach § 1408 BGB notarieller Beurkundung; § 1410
BGB. Dies schließt aber nicht aus, daß der entscheidende Entwurf von einem Rechtsanwalt formuliert wird. Die „Beanstandungspraxis" mancher Notare ist hier nicht zu
unterschätzen. Nichts anderes gilt (für ggf. isolierte) Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs.3 S.2 BGB. Diese Beurkundung kann jedoch stets durch einen
gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt werden, § 127 a BGB. Eingehend behandelt wird die problematische Abgrenzung zwischen Verträgen nach § 1408 und Vereinbarungen
nach § 1378 BGB. In Zweifelsfällen rät der Verfasser zur Einhaltung der Formvorschrift des § 1410 BGB. Wichtig ist auch der Hinweis, daß Vereinbarungen über den Zugewinn
nach Beendigung des Güterstandes formfrei möglich sind. Immer wieder tauchen rein privatschriftliche Verträge auf, die angesichts der zwingenden Formvorschriften keinerlei
Wirkung zeitigen können. Das Formerfordernis sichert hier weitgehend die schutzbedürftige Partei vor Übervorteilung. Hinweise auf notwendige Titulierungen dürfen nicht
fehlen. Von besonderer Bedeutung ist hier - neben dem gerichtlichen Vergleich - die Möglichkeit des § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO, dessen Neufassung eingehende Berücksichtigung
findet. Demgegenüber kommt dem Anwaltsvergleich, aus dem ebenfalls vollstreckt werden kann, noch keine entscheidende praktische Bedeutung zu. Der Autor weist in einem seiner
zahlreichen „Tips" deutlich darauf hin, nicht die Unterwerfungsklausel zu vergessen.
Oft gewünscht werden Ausschlüsse und Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, um den sich unter nicht rechtskundigen Bürgern manche Mythen
ranken. Auf die steuer- und vermögensrechtlichen Risiken eines vollständiges Ausschlusses wird warnend hingewiesen. Zitiert wird auch der bekannte Satz von Notar Prof. Dr.
Günter Brambring (Köln): Die Zahl unsinniger Eheverträge mit Vereinbarung der Gütertrennung ist erheblich" (Brambring, Der Ehevertrag, Rn. 60 f). Insoweit rät der Verfasser
unter Abwägung aller Aspekte zu wohl abgewogenen Modifikation, zu denen aber letztlich nur ein Spezialist befähigt ist, der mit der Materie bis in die letzten Verästelungen
vertraut ist. Auswirkungen können sich besonders beim Versorgungsausgleich ergeben. Selbstredend sind aber auch Textvorschläge für einen vollständigen Ausschluß enthalten.
Von besonderem Interesse sind aber die Ausführungen zu den Modifikationen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. So kann ein Ausschluß des Zugewinns für alle
gesetzlichen Tatbestände erfolgen. Dann bleiben sowohl die Freibeträge nach § 5 Abs.1 ErbStG erhalten, als auch der gesetzliche Ehegattenerbteil. Noch interessanter ist eine
Variante mit deutlich erbrechtlichem Einschlag nach der güterrechtlichen Lösung zu § 1371 Abs.1 BGB: Der Zugewinnausgleich soll nur beim Tod eines Ehegatten stattfinden,
nicht aber bei Aufhebung der Ehe aus anderem Grund. Auch hier wird eine interessante Klausel vorgeschlagen. Eine vertragliche Änderung von § 1371 Abs.4 BGB hält der
Verfasser unter dem Aspektes eines Vertrages zu Lasten Dritter nicht für möglich. In diesem Bereich ist alles streitig. Von einer „h.M." auch nur sprechen, wäre schon
gewagt. Letztlich werden alle denkbaren Varianten „durchgespielt" und mit Textvorschlägen „angereichert".
Ähnliche kautelarjuristische Durchdringung erfährt der sensible Bereich des Versorgungsausgleiches. Derartige Vereinbarungen können zwar schon von Verlobten abgeschlossen
werden. Von Eheleuten jedoch nur bis zur Rechtshängigkeit des Antrags auf Scheidung der Ehe. Nur der vollständige Ausschluß führt zur Gütertrennung und wird unwirksam, wenn
im Jahr nach dem Abschluß, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Für diesen Fall werden „geltungserhaltende" Klauseln vorgeschlagen, die es ermöglichen den
Vertrag im übrigen aufrechterhalten. Hier bleibt dann immer noch der Ausweg des § 1587 o BGB, zu dem Verfasser ebenfalls einen sehr interessanten Textvorschlag bietet. Noch
interessanter ist die Modifikation des gesetzlichen Versorgungsausgleichs durch die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der allerdings erhebliche
Risiken bergen kann, auf die der Verfasser warnend hinweist. Auch hier werden mehr oder weniger alle Möglichkeiten „durchgespielt". Viel Streit rankt sich regelmäßig
bei den Scheidungsfolgen um den nachehelichen Unterhalt. Einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht werden Ehepartner kaum unterzeichnen wollen. Entsprechende Klauseln sind
jedoch eingehend berücksichtigt. Auch insoweit sind Modifikationen von hohem Interesse. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen des Ausmaßes des nachehelichen
Ehegattenunterhaltes. Die diesbezüglichen Textvorschläge sind mustergültig, sofern nur die Parteien willig sind, eine derartige Regelung zu treffen. Da dies oftmals nicht
der Fall ist, liegen hier für die Rechtsberatung noch deutliche Gestaltungschancen für die Zukunft. Es dürften nicht fernliegen in Zukunft außergerichtlichen Vereinbarungen
einen praktischen Vorrang vor der streitigen Auseinandersetzung vor Gericht zu prognostizieren, die den Scheidungstermin gegebenenfalls zur Formsache werden lassen, wenn
eine hinreichende Vorbereitung nach qualifizierter Beratung stattgefunden hat und die Parteien davon zu überzeugen sind, daß diese Möglichkeit die oftmals emotional
schwierigen „Modalitäten" einer Trennung vergeblich vereinfachen kann. Bei einem Partner der zur Scheidung unter keinen Umständen bereit ist, werden jedoch alle
Vertragsgestaltungen mehr oder weniger abprallen, wenn entsprechende „Überzeugungsarbeit" nicht möglich ist. Auch dafür bietet das Buch entscheidende Argumente. In
diesem Bereich ist das Gesetz derartigen Entwicklungen gegenüber wenigstens teilweise sperrig, als es derartige Möglichkeit teilweise nur präventiv vor dem Antrag auf
Scheidung der Ehe ermöglicht. Gerade nach diesem Zeitpunkt kann es jedoch gerade darauf ankommen, solche Vereinbarungen zu ermöglichen, um das Streitpotential zu senken.
Ausgezeichnet sind unter diesem Aspekt auch die Textvorschläge zum Umgangsrecht. Hinsichtlich der Verteilung von Hausrat und dem Problem der Sicherung des Auszugs eines
früheren Partners aus der Ehewohnung regt der Verfasser die Aufnahme von Vertragsstrafeklauseln auf, die allerdings nur dann greifen werden, wenn die soziale Sanktionsbasis
dafür vorhanden ist. Jedenfalls aber stellt diese Variante unter Umständen ein effektives Gestaltungsinstrument dar.
Das neue Kapitel über die eingetragene Lebenspartnerschaft berücksichtigt deren Besonderheiten sehr eingehend und dürfte in diesem Bereich Maßstäbe setzen. Er rät dazu,
einen individuellen Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG abzuschließen, der allerdings notarieller Beurkundung bedarf. Insbesondere zur Trennung entwirft er eine sehr
interessante Vorschläge.
Angesichts zahlreicher hochqualifizierter Klauselvorschläge sollten Verlag und Autor erwägen der nächsten Auflage eine Diskette mit Textbausteinen beizulegen, da sicherlich
viele Kolleginnen und Kollegen des Verfassers die Vorschläge gern aufgreifen würden, jedoch ein „Einspeisung von Hand" erhebliche Mühen erfordert.
Das Buch eine überaus kompetente Darstellung der familienrechtlichen Vertragsgestaltung und ist gerade auch für Berufsanfänger eine deutliche Hilfe.
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