Jurawelt

Artikel 501
Michael Martinek

Grundlagen-Fälle zum BGB


- Die Wilhelm-Busch-Fälle -

C.H. Beck, München, 2000

www.beck.de



Das vorliegende Übungsbuch enthält 25 Fälle mit Lösungen zum bürgerlichen Vermögensrecht. Es ist als Band 144 der JuS-Schriftenreihe im Verlag C.H. Beck, München, erschienen.

Der Verfasser veröffentlicht 25 Fälle, die langjährigen JuS-Lesern gerade wegen der einprägsamen Hauptfiguren von den Lernbögen her sicherlich bekannt sind. Er greift dabei auf die schon um die Jahrhundertwende populären Figuren von Wilhelm Busch zurück, die auch in zahlreichen Zeichnungen (welche mittlerweile urheberrechtlich gemeinfrei geworden sind) abgedruckt sind. Der Maler, Zeichner und Schriftsteller (1832-1908) schuf seine ironischen bis parodistischen Charaktere vor allem in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhunderts. Deutlich vom Schopenhauerschen Pessimismus beeinflußt, kombinierte er persiflierende Zeichnungen mit pointierten Reimen, in denen er die Scheinheiligkeit der Biedermeierzeit humorvoll und mit hintergründiger Moral aufs Korn nahm. Neben bis heute so berühmten Figuren wie dem Struwwelpeter, Max und Moritz und Lehrer Lämpel, dem Prototypen des kleinbürgerlichen Volksschullehrers "alten Schlags", hat Wilhelm Busch aber auch weiteren Charakteren ganze Bücher gewidmet, genannt seien nur die "fromme Helene", der "Maler Klecksel" und "Fipps, der Affe".
Gerade einige der zuletzt erwähnten weniger bekannten Figuren finden sich in den 25 Fällen des Übungsbuches besonders häufig wieder. Der Autor hat dabei ein glückliches Händchen bewiesen, indem er den Charakteren keinen Zwang antat und sie statt dessen ganz frei in passende Fälle einfügte. Dieses behutsame Vorgehen ermöglicht es, das Arbeiten mit dem Buch durch ein gewisses Lesevergnügen zu bereichern, statt - wie dies einer Unart mancher Übungsklausuren entspricht - die Studenten mit kalauerndem Wortwitz zwangszubeglücken. Konsequenterweise tauchen denn auch Buschs berühmteste Figuren, Max und Moritz, nur ganz am Rande eines Falles aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf, in dem sie durch den Diebstahl von Honiggläsern deren Verkauf unmöglich machen. Weitaus häufiger finden sich dagegen voll geschäftsfähige Personen wie Dr. Hinterstich, der Adlige Hanno von Hinkelsmark oder der unglückliche Brandmayer, der in der ursprünglichen Bilderserie als Eisleiche in der Wassertonne vor seiner eigenen Haustür endet.

Die juristischen Feinheiten der Fälle variieren in allen Bereichen der ersten drei Bücher des BGB. Es sind entgegen dem Titel keine reinen Grundlagen-Fälle, wenngleich viele wichtige Schwerpunkte im Schuldrecht und im Bereich des allgemeinen Teils abgedeckt werden. Darüber hinaus finden sich jedoch auch Gestaltungen, die weniger bekannte Probleme des Besonderen Schuldrechts oder des Sachenrechts thematisieren, so etwa Fall 25, einer durchweg schwierigen Klausur aus dem Maklervertragsrecht, in der z.B. ein Teilproblem die Frage ist, ob die gesetzliche Risikoverteilung des § 652 I im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung umgangen werden kann (so BGH JZ 97, 1119f., dagegen die Argumentation des Autors). Diesen Rückgriff auf § 242 wird auch der erfahrenere Student nur wagen, wenn er in der Klausur noch viel Zeit übrig hat.

Die meisten Fälle enthalten übergreifende Gestaltungen, nur wenige beschäftigen sich ausschließlich mit einem beschränkten Bereich, wie etwa dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht in Fall 17. Weit häufiger sind Kombinationen von Problembereichen, so etwa sachenrechtliche Ansprüche, die die inzidente Prüfung von schuldrechtlichen Verträgen erfordern (z.B. Fall 22). Dies fördert das von Einzelproblemen losgelöste Denken, das ohnehin spätestens beim "Großen BGB" unerläßliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Klausur ist, und gibt dem Bearbeiter einen gelungenen Eindruck von der Vielfältigkeit möglicher Fallgestaltungen und der Notwendigkeit, Probleme erst einmal zu erkennen, ehe sie bearbeitet werden können. Auch werden häufig wenig bekannte und in anderen Fallbüchern weitgehend vernachlässigte Normen ins Spiel gebracht, deren rasche Einordnung in der Streßsituation der Klausurbearbeitung bewältigt werden will, so führt etwa Fall 20 in einer Mischung aus schuld- und sachenrechtlichen Fragen mitten hinein ins Wertpapierrecht des BGB, in dem sich auch Studenten mittlerer Semester noch nicht unbedingt zu Hause fühlen werden.

Insgesamt sind also die "Wilhelm-Busch-Fälle" ein außerordentlich lehrreiches Kompendium, das in einer seltenen Breite die Übung des in den ersten drei Büchern des BGB erworbenen Wissens ermöglicht. Dabei erhöhen die sinnvolle Aufgliederung der Lösungen und insbesondere die jeweils hintangestellten Wissensfragen den Lerneffekt nochmals beträchtlich. Die Gestaltung der Fälle mit Hilfe der Figuren Wilhelm Buschs stellt dabei eine elegante Variante des Versuchs dar, den für die "trockene" Normanwendung geschaffenen Sachverhalt scherzhaft aufzulockern.

Hingewiesen sei zuletzt noch auf den Hinweis des Verfassers im Vorwort, wonach das Bewertungsraster juristischer Klausuren eine "utopische Komponente" (sic!) enthalte, um Prüflingen und Prüfern bewußt zu machen, wie schwer erreichbar die Ziele des Rechts, Frieden und Gerechtigkeit doch für uns alle seien. Die Scherzhaftigkeit dieser Bemerkung mag dahingestellt bleiben, zur Erlangung besserer Noten könnte die Arbeit mit diesem Buch immerhin schon erheblich beitragen.

10/00 Ronald Moosburner, ronald.moosburner@jurawelt.com
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