Ralf Hansen
Ein Kompaktprogramm zum Schuldrecht II
Eine Rezension zu:
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz
Fälle zum neuen Schuldrecht
Reihe: JURATHEK Studium
C.F. Müller, Heidelberg 2002, 335 S.
ISBN 3-8114-0835-6
http://www.huethig.de
http://www.dauner-lieb.de
Die Fallsammlung zum neuen Schuldrecht wendet sich in erster Linie an Studenten und Referendare, dürfte aber auch für Rechtsanwälte in gleicher Weise interessant sein. Sie
stellt eine ideale Ergänzung zum ebenfalls kürzlich erschienen Lehrbuch ist dieser Reihe dar. Das Werk wurde am Kölner Lehrstuhl von Dauner-Lieb gemeinsam mit den dortigen
Assistenten entwickelt, um dem hohen Abstraktionsgrad der Neuregelung auch didaktisch entgegenzuwirken, indem die Unterschiede und die Brisanz des Regelungsgehaltes der
Neureglungen am Fall erprobt werden. Enthalten sind 172 Fälle und Lösungen, die sämtlich sehr gut ausgewählt sind. Die Fälle werden zunächst nach altem Recht gelöst, um
anschließend einen Lösungsvorschlag nach neuem Recht zu präsentieren. Diese Methode erlaubt es den Blick für die Unterschiede zu schärfen und ermöglicht auch dem
Studienanfänger ein Gespür für die Herleitung der Regelungsmodelle des neuen Rechts - wenigstens der gesetzgeberischen Intention nach - aus den Problemen des alten Rechts zu
gewinnen. Vorangestellt sind den Kapiteln stets kurzgefaßte Orientierungsleitfäden, die die Einordnung der anschließend behandelten Problemkonstellationen erleichtern.
Überzeugend ist dabei schon die Strukturierung des Bandes, der sich noch deutlich an den Grundkategorien des alten Rechts orientiert und entsprechend der herkömmlichen Lehre
- nach einer Einleitung in die Neuregelung - mit der Unmöglichkeit einsetzt. Nach langem Zögern wurde die Unmöglichkeit - die den “Grundtatbestand” des früheren
Leistungsstörungsrecht bildete (wobei die Einzelheiten vollständig umstritten waren), nicht völlig preisgegeben, sondern als Schuldbefreiungstatbestand beibehalten. Die
Fälle führen durch alle Standardkonstellationen des Unmöglichkeitsrechts und zeigen, was heute daraus geworden ist. Dogmatisch wird dabei an die frühere Dogmatik unter
veränderten Umständen durchaus anzuknüpfen sein, da dieser Begriff nach wie vor nicht gesetzlich definiert ist. Das sehr umfassende “Durchspielen” der diversen
Fallkonstellationen führt insbesondere das Verhältnis von Erfüllungsanspruch, dem Schuldbefreiungsgrund bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit und dem Anspruch auf
Schadensersatz bei Vorliegen zu vertretender Unmöglichkeit bei einseitigen Schuldverhältnissen und im Synallagma deutlich vor Augen. Etwa bei der nachträglich-subjektiven,
zu vertretenden Unmöglichkeit im Synallagma kommt es trotz der Verschiebungen in der Konstruktion letztlich zur übereinstimmenden Bejahung des Schadensersatzanspruches. Die
Verfasser weisen mit einiger Ironie zutreffend darauf hin, daß etwa die Problematik der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit im Synallagma nach wie vor nicht geregelt
sein, so daß man wieder mitten im alten Streit ist. Sehr ausführlich werden die Probleme der Abschaffung des § 306 a.F. BGB behandelt, die nunmehr dazu führt, daß angesichts
des Verzichts auf die Nichtigkeitsfolge ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht entsteht, der dennoch Grundlage für Surrogations- und Schadensersatzansprüche ist, die
jetzt auf das positive Interesse gerichtet sind (alles sehr str.).
In ähnlicher Weise werden die maßgeblichen Problemkonstellation beim Verzug durchgespielt, so etwa die diversen Möglichkeiten des Wahlrechts zwischen Rücktritt und
Schadensersatz und der Kumulation der beiden Rechtsbehelfe. Besonders plastisch werden die Änderungen beim Kaufrecht, da als Einstieg ein überaus geeigneter Fall
(versteckter Mangel beim Neuwagenkauf) gewählt wird, an dem sich die Systemunterschiede - die letztlich angesichts des bisherigen Streitstandes so neu auch wieder nicht sind
- ausgezeichnet verdeutlichen lassen. Auch anhand der in Prüfung und Praxis geliebten Gebrauchtwagenkäufe lassen sich diese Unterschiede hervorragend darstellen. Eingehend
behandelt werden auch Fragen der fehlerhaften Montage- und Gebrauchsanleitungen, die jetzt im Grundsatz gesetzlich geregelt sind. Beim Werkvertragsrecht konnte man sich
angesichts der Begrenzung der Neuregelung auf drei zentrale Fragen kürzer fassen. Besonders interessant ist indessen das Kapitel über die Positive Forderungsverletzung, die
jetzt wesentlich in der Kategorie der Pflichtverletzung aufgeht, die indessen begrifflich wesentlich weiter gefaßt ist. Die Darlegungen zur CIC zeigen die Unvollkommenheit
der gesetzlichen Regelung, die lediglich einen Torso bildet, neben dem auf die alte Judikatur weiterhin zurückgegriffen werden muß. Nicht viel anders sieht es bei dem
Wegfall der Geschäftsgrundlage aus, der jetzt ebenfalls dem Ansatz nach kodifiziert ist, nachdem im früheren Recht nur spezielle Probleme - etwa bei § 779 BGB - Gegenstand
einer gesetzlichen Regelung waren. Ob dieses Rechtsinstitut nunmehr erheblich subsumtionsfähiger geworden ist, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls werden in den
Fallösungen die maßgeblichen Konstellationen angesprochen. Dies gilt auch für die Darlegungen zu den Rücktrittsfolgen, deren gesetzliche Ausgestaltung nahezu vollständig neu
geregelt wurde, da insbesondere die §§ 350 - 353 BGB a.F. ersatzlos gestrichen wurden, auch wenn der Verlust des dogmatischen Streits zu zu diesen Normen mit der Statuierung
weitreichender Wertersatzpflichten auch beim zufälligen Untergang teuer erkauft sein dürften. Auch stellt sich die Frage, ob angesichts der Neuregelung des § 347 BGB nicht
in den maßgeblichen Fallkonstellation Ergebnisgleichheit mit der früheren Regelung hergestellt werden kann, was die Fallösungen indessen in vieler Hinsicht nicht ohne
weiteres nahelegen. Besonders zu begrüßen ist die Einfügung eines Kapitels über “E-Commerce und Recht”, das trotz seiner Kürze die maßgeblichen Probleme des
Verbraucherschutzes demonstriert. Der Band schließt mit den typischen Fallkonstellationen des Verjährungsrechts.
Die Fallsammlung ist ausgezeichnet und deckt nahezu alle problematischen Fallkonstellationen ab. Die Fallösungen haben sämtlich eine sehr anregende Wirkung. Dies auch dann,
wenn man das eine oder andere anders sehen wird als die Verfasser.
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