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Artikel 3400
Ralf Hansen

Materialien zur Reform des Schuldrechts 2001

Eine Rezension zu:

Ernst/Zimmermann (Hrsg.)

Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform

Zum Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz

Tübingen: Mohr/Siebeck, 2001, 754 S.
ISBN 3-16-147538-0

und

Schulze/Schulte-Nölke (Hrsg.)

Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts

Tübingen: Mohr (Siebeck), 2001, 432 S.
ISBN 3-16-147584-4

http://www.mohr.de
Weiterführende Hinweise:
http://www.jurawelt.com/Links/deutschesrecht/schuldrecht

I.

Der deutsche Bundestag hat Mitte Oktober die Reform des Schuldrechtes verabschiedet. Wie immer man zu diesem Reformprojekt im Ganzen oder in Teilen stehen mag, ist es nunmehr unausweichlich, sich damit näher zu beschäftigen, sofern dies nicht schon längst geschehen ist. Es ist bedauerlich, daß der Gesetzgebungsprozeß sich weithin ohne die nicht fachbezogene Öffentlichkeit abgespielt hat, in der sich gelegentlich Reflexionen zu den Kosten der Reform fanden, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Dies gilt auch für die Genese dieses Vorhabens, deren "Grundstein" Hans-Jochen Vogel - damals BMJ - bereits 1982 gelegt hat, nachdem bereits zuvor Reformgutachten in Auftrag gegeben wurden. Die drei voluminösen Bände von 1981/83 gehören nach wie vor zu den interessantesten Erzeugnissen der Zivilrechtswissenschaft in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts. Die Aufgeregtheit in der deutschen Jurisprudenz angesichts dieser Reform verwundert daher insoweit etwas. Bereits 1982 kam die Reform auf die Tagesordnung. Schon 1984 wurde eine erste Kommission eingesetzt, der etliche Jahre später eine zweite folgte, die 1992 ihren Abschlußbericht vorlegte. Der DJT hat sich im gleichen Jahr mit diesem Entwurf eingehend und sehr kritisch befaßt. Vehemente Kritik war die Folge, aber es gab auch Zustimmung. Die Diskussion versandete, bis drei Richtlinien der EG Anlaß gaben, über eine "große" oder "kleine" Lösung nachzudenken. Nachdem sich Österreich zur letzteren entschied, erfolgte in Deutschland die "große Lösung", also eine Reform des Schuldrechts an "Haupt und Gliedern", nach dem Motto: "wenn schon, denn schon". Im Frühherbst 2000 stellte das BMJ einen Referentenentwurf zur Diskussion, über dessen Reife bald Streit ausbrach. Auch wenn die jetzt verabschiedete Fassung demgegenüber noch gewisse Veränderungen aufweist, war dieser Entwurf die entscheidende Grundlage, basierend einerseits auf dem E 1992 und auf den genannten Richtlinien. Der Entwurf enthält maßgebliche Elemente, die ohne Rechtsvergleichung - insbesondere mit Blick auf das CISG - nicht denkbar gewesen wären. Was folgte, war eine hart geführte Diskussion und eine beispiellose Unterschriftenaktion von ca. 250 deutschen Zivilrechtslehren, die sich gegen diesen Entwurf und für eine "kleine Lösung" aussprachen. Dafür sah das BMJ keinen Anlaß, wie die Bundesjustizministerin in mehreren Beiträgen ausgeführt hat. Änderungen erfolgten indessen nur mehr in einzelnen Details. Die "große Lösung" wurde ohne Rücksicht auf Verluste politisch "durchgepeitscht", nicht zuletzt mit Blick auf die Umsetzungsfristen der betreffenden Richtlinien, insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Das neue Schuldrecht wird am 01.01.2002 weitgehend ohne Übergangsregelungen in Kraft treten. Dadurch hat sich die deutsche Jurisprudenz damit auseinanderzusetzen, da sie diese Regelungen dann praktisch anwenden muß. Angesichts der langen Vorlaufzeit ist daher bei allem Verständnis für die Kritik das Überraschungsmoment etwas fragwürdig. Indessen ist die Diskussion um die bessere Alternative gegenüber der alten Regelung rechtspolitisch nunmehr keineswegs verfehlt, wie mancherorts in vorauseilendem Gehorsam vertreten wird. Sieht man sich die Gesetzesverabschiedungspraxis der letzten Jahre an, folgten auf jede Reform - etwa des Insolvenzrechts - stets mehrere "Nachschläge", so daß auch beim Schuldrecht keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß nach und nach weitere "Anpassungsleistungen" erbracht werden, wenn sich weiter Widerstand regt. Klarstellungen könnten nötig werden. Im Zeitalter der sog. "Postmoderne" sind Gesetze längst virtuell geworden. Ihre jederzeitige Änderung ist zwar der Alptraum der Kommentatoren, aber längst übliche Praxis. Das Jahrhundertwerk BGB ist wie die ZPO nunmehr ähnlich wie das Sozialrecht zum Experimentierfeld des Gesetzgebers geworden. Sicher nicht zum Vorteil der Rechtssicherheit. Die nächste Stufe ist daher diejenige der rechtspraktischen Auseinandersetzung. Ihr wird sich kaum ein Jurist entziehen können.

II.

Der Referentenentwurf war Gegenstand des Symposiums "Schuldrechtsmodernisierung" in Regensburg am 17./18.11.2000, dessen Tagungsunterlagen trotz Änderungen des Entwurfes im Detail angesichts der dort behandelten grundsätzlichen Fragen ungebrochen aktuell sind. Die Ergebnisse der Tagung sind nach wie vor von höchstem Interesse. Der Band enthält sowohl diesen Entwurf als auch die "österreichische Lösung" und eine sehr brauchbare Bibliographie. Ob der erhoffte fruchtbare Dialog mit dem BMJ eingetreten ist, mag man insgesamt bezweifeln, nicht zuletzt angesichts der Ignoranz gegenüber der Kritik der Zivilrechtswissenschaft. Der Grund ist offenbar: Die Richtlinien mußten in welcher Form auch immer bis zum 31.12.2001 umgesetzt werden. Diese Hintergründe beleuchtet Zimmermann in einem sehr lesenswerten, einführenden Beitrag.

Der Band wird indessen mit einem Paukenschlag eröffnet. Es handelt sich um den unbedingt lesenswerten Beitrag von Ulrich Huber, einem der bedeutendsten Kenner des deutschen Leistungsstörungsrechts, der über dieses neue Leistungsstörungsrecht überaus kritisch reflektiert. Insoweit hat sich Huber von seinem Reformgutachten von 1981 weit entfernt und ist in gewisser Weise von "Paulus" zum "Saulus" mutiert. Indessen handelt es sich um einen der scharfsinnigsten Beiträge des Bandes, der immerhin ca. 150 Seiten umfaßt und damit monographische Ausmaße erreicht hat, die die Ausführungen des Verfassers in "Leistungstörungsrecht I + II" hervorragend ergänzen. Huber typologisiert fünf Gruppen von Regeln des Entwurfs. Er befaßt sich umfassend mit der Entfernung der "Kategorie" der Unmöglichkeit als dem untauglichen Zentralbegriff aus dem Gesetz. Huber stellt die Unmöglichkeit als Grundkategorie mit interessanten Überlegungen in Frage. Er korrigiert dabei durchaus eigene Fehlinterpretionen früherer Jahre, was einem Forscher nicht angekreidet werden kann, da jede Erkenntnis dem Vorbehalt des Irrtums unterliegt, weil jede Erkenntnis fallibel ist. Jedermann steht ein "Recht" auf Irrtum zu. Seine bewegliche Interpretation des Unmöglichkeitsbegriffs ist indessen alles andere als herrschend, wenn auch hochinteressant und den Rezensenten überzeugend, denn dieser Begriff wird kontextspezifisch verwendet, so daß die eingeübten Definitionen bei näherem Hinsehen versagen. Indessen beruht der Entwurf auf diesen "Irrtümern": "Im Entwurf sind zwar die Vokabeln 'Unmöglichkeit' und 'Unvermögen' getilgt. Aber die Irrtümer sind geblieben". Die Darlegungen sind derart umfassend und von einer beeindruckende Tiefe, daß sie an Gehalt durch die Gesetzesänderung nichts verlieren und sei es als Mahnung. Jedenfalls versucht Huber mit einer beeindruckenden Argumentation die Fehlleistungen des Gesetzgebers 2000/2001 nicht nur in dieser Hinsicht offenzulegen. Ungemein lesenswert ist auch Hubers Dekonstruktion des konturlosen Begriffes der "Pflichtverletzung" des neuen Rechts in §§ 289, 282. 323 - 325 E, der keine Änderungen in der Sache beabsichtigt, aber durchaus mit den Gefahren eines "Zauberlehrlinges" spielt. Ohnehin wird sich noch zeigen müssen, zu welchen Veränderungen in der Fallbearbeitungspraxis diese Neuregelungen führen (dazu wird in Kürze eine interessante Fallsammlung von Dauner-Lieb - Hrsg. - bei Huethig/Deutscher Anwaltverlag erwartet). Die Neuregelungen sind viel zu abstrakt diskutiert worden. Sie hätten von vornherein im Fallvergleich getestet werden müssen. Huber betont völlig zu Recht die präjudiziellen Leistungen insbesondere der ausgefeilten BGH- Rechtsprechung. Er sieht es als das falscheste an, was man tun konnte, das Abstraktionsniveau weiter zu erhöhen, indem dem Leistungsstörungsrecht seine konkreten Bestandteile genommen werden. Huber hat Recht: Dieser Entwurf ist vom Perfektionswahn noch weit schlimmer besessen als der Text der BGB-Verfasser. Der Gesetzespositivismus in seiner schlechten Form ist zurückgekehrt. Das deutsche Leistungsstörungsrecht wird mit der Pflichtverletzung begrifflich im Leeren stehengelassen. Es ist kaum zu erwarten, daß die Rechtsprechung nicht auf 100 Jahre Erfolg zurückgreift, um die Leere des Begriffes der Pflichtverletzung anhand ihrer bisherigen Fallpraxis zu füllen. Huber sieht diesen Begriff als Denkfehler des Gesetzgebers an. Man wird sehen, was daraus wird. Richtig ist auch, daß uns dieser unselige Entwurf von den Wurzeln - Knütel hat das überzeugend dargelegt - des römischen Rechts abschneidet und die Brücken zum Common Law zum Einsturz bringt. Im Anhang hat Huber die entscheidenden Texte auch gleich erstmals kommentiert. Die anschließende Diskussion zeigt, wie konträr die Fragen beantwortet werden. Er zeigt aber auch, welche Bedeutung diesem Beitrag zukommt. Er zählt zu den Zentraltexten der gegenwärtigen Diskussion.

III.

Zimmer schildert in sehr informativer Weise die maßgeblichen Strukturen des neuen Kaufrechtes, das viel weiter greift als die Verbrauchgüterkaufrichtlinie und etwa die antiquierten Regeln über den Viehkauf endlich in die Rechtsgeschichte verabschiedet. Von nun an müssen alle Kaufsachen frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Käufer verschafft werden; eine begrüßenswerte Neuerung, die zahlreiche "alte Zöpfe" abschneidet, auch manches "heißgeliebte" Hausarbeitsthema. Schlecht- und Aliudlieferung werden gleichgestellt. Schwerwiegende Eingriffe finden sich im Verjährungsrecht. Schlechtriem behandelt das neue Kaufrecht aus der Perspektive der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Schlechtriem ist indessen entgegen Huber ein Befürworter dieser Reform und ihrer "großen Lösung", war allerdings auch Mitglied der letzten Reformkommission. Roth erweitert die europäische Perspektive und stellt die Schuldrechtsmodernisierung in den Kontext des Europarechts. Seiler behandelt das neue Werkvertragsrecht, das durchaus einige Mängel der bisherigen Regelung im Grundsatz beseitigt. Der Ansatz wird von Peters vertieft. Das BGB hat wie das römische Recht die Besonderheiten des Werkvertrages verkannt und diesen einer kaufrechtlichen Sicht der Dinge unterworfen. Die Neuregelung nimmt aber eher Randkorrekturen vor, mit denen die Praxis leben kann. Ernüchternd ist auch der Beitrag von Dauner-Lieb zur Kodifikation von Richterrecht. Zwar erfolgen - wie bei der Pflichtverletzung - auch beim Wegfall der Geschäftsgrundlage und bei der CIC keine Lehrbuchzitate, doch werden jedenfalls Worthülsen kodifiziert, die etwa bei der CIC mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Gewinn an Rechtssicherheit führen werden. Entgegen der Autorin ist aber zu fragen, ob eine solche weitreichende Kodifikation überhaupt Sinn hat und dem Richterrecht nicht seine wohltuende Flexibiltät nimmt, etwa was Vertrauenshaftung, Wissenszurechnung und Inhaltskontrolle angeht.

Ungemein lesenswert ist der Beitrag von Mansel zur Reform des Verjährungsrechts, aus dem inzwischen ein Buch hervorgegangen ist. Hier hat sich eine regelrechte Umwälzung ereignet, indem von der 30jährigen Grundverjährungsfrist die Null gestrichen wurde. Der Verfasser nimmt diese Reform in allen Einzelheiten auseinander und spricht auch rechtssoziologische Aspekte an. Mansel geht mit Recht davon aus, daß insoweit die Gläubigerinteressen zugunsten der Schuldnerinteressen vernachlässigt werden. Er meint: "Das Verjährungsrecht muß neu geregelt werden, aber nicht zum 01.01.2002". Das ist wohl wahr, aber nicht mehr zu ändern. Hager referierte zu Rücktritt und Widerruf und bringt vor allem die grundlegenden gesetzlichen Wertungen zum Ausdruck. Er beleuchtet sehr interessante Aspekte der alten wie der neuen Regelung. Köndgen setzt sich mit der Reform des Darlehensrechts auseinander und kommt zum Befund des Ettikettenschwindels: Nichts wesentliches ändert sich. Pfeiffer setzt sich mit der schwierigen Integration von Nebengesetzen in das BGB in Wiederbelebung der aufklärerischen Kodifikationsidee auseinander, deren praktischer Nutzen durchaus rätselhaft bleibt. Dies zeigt sich insbesondere beim AGBG, dessen materiellrechtlicher Teil ins BGB inkorporiert wird, während der verfahrensrechtliche Teil als "Unterlassungsklagengesetz" erhalten bleibt. Mit diesem Gesetz setzt sich indessen Heß sehr intensiv auseinander. Nach seiner zutreffenden Auffassung gehört diese Materie eigentlich in die ZPO, deren Reform dazu Anlaß geboten hätte.

Interessant sind die eher plakativ gehaltenen Schlußworte. So reflektiert Manfred Lieb etwa auf das "Unternehmen als Ganzes" und verwirft den Entwurf, weil er nicht auf der Höhe der Zeit steht. Seine favorisierte "kleine Lösung" gehört indessen der Geschichte an, da der Gesetzgeber sich nunmehr anders entschieden hat. Ernst hingegen versuchte den Fortgang des Reformvorhabens zu prognostizieren. Stets ein undankbares Geschäft. Der Band liefert unschätzbare Materialien zur Auslegung der neuen Rechtslage und ist gerade in der ersten Zeit der Anwendung der Neuregelungen eine unschätzbare Fundgrube, wie immer man zu dieser Reform im einzelnen stehen mag.

IV.

Unter anderen Aspekten, aber mit erheblichen Überschneidungen zur Regensburger Tagung, fand im Januar 2001 in Münster ebenfalls ein Kongreß zur Schuldrechtsreform statt, der die Folie des Europäischen Gemeinschaftsrechts in den Vordergrund stellte, vor dem diese Reform stattfindet, wenn auch unter Rückgriff auf den E 1992. Die Herausgeber stellen in ihrem Beitrag den allgemeinen Bezugsrahmen her. Pick stellt den Entwurf allgemein vor. Medicus setzt sich in einem interessanten Beitrag mit den "Dogmatischen Verwerfungen im geltenden deutschen Schuldrecht" auseinander, spricht sich aber im Ergebnis für eine Reform aus, über die er jetzt Seminare in ganz Deutschland abhält. Immerhin war er Mitglied der Reformkommission.

Erwartungsgemäß interessant ist der Beitrag von Canaris zur Kategorie Unmöglichkeit. Seine Bestandsaufnahme fällt ganz anders aus als etwa die Bestandsaufnahme von Huber. Aber Canaris ist ebenfalls ein Befürworter der Reform. Canaris setzt sich zunächst mit § 275 E-BGB auseinander und kommt zum Ergebnis, daß §§ 275, 323 BGB a.F. im wesentlichen beibehalten werden sollten. Auch die Probleme der Leistungserschwerung will er weiterhin als Problem der Geschäftsgrundlage behandeln. Hinsichtlich der Verzichtes auf eine Sonderstellung von anfänglicher Unmöglichkeit und anfänglichem Unvermögen plädiert er uneingeschränkt für die Abschaffung des § 306 BGB, will aber die anfängliche Unmöglichkeit als Irrtumsproblematik erfassen. Zu einer Reform des § 119 II BGB ist es indessen nicht gekommen, so daß Probleme im Raum stehen, die einer Lösung trotz Wegfalls des § 306 BGB und trotz nicht erfolgter Reform des § 119 II BGB heischen.

Hervorzuheben ist der Beitrag von Magnus, der sich mit der Pflichtverletzung beschäftigt, die neu in das BGB eingeführt wird. Hier stand das CISG Pate. Dieser Begriff faßt jetzt alle Formen der Leistungsstörungen außer Verzug zusammen, ist aber weitgehend konturlos. Die dogmatischen Probleme werden aber im Sinne der Herstellung einer "europatauglichen Lösung" nur ansatzweise thematisiert. Westermann beschäftigt sich in einem weiteren interessanten Beitrag mit dem Wandel des Kaufrechtes, dessen Haltung noch ambivalent ist. Ungemein interessant ist der Beitrag von Pfeiffer zu § 13 BGB, einer noch recht neuen Norm, die im Zusammenhang des Fernabsatzgesetzes steht, über diesen Kontext jedoch deutlich hinausweist. Karsten Schmidt beschäftigt sich mit dem Verhältnis von BGB-Verbraucherrecht und Handelsrecht. In der Tat: "Wozu noch Handelsrecht?" Schmidt kommt indessen zum Ergebnis, daß diese Reform die Eigenständigkeit des Handelsrechts als Unternehmensrecht nicht in Frage stellt, indessen aber durchaus Eingriffe nach sich ziehen kann, die eine Reform des Vierten Buches des HGB zur Folge haben könnte. Sehr weitreichend ist die Thematisierung des Verbraucherschutzes und seiner Integration ins BGB. Überaus lesenswert ist der Beitrag von Ulmer, der sich sehr kritisch mit der Integration des AGBG in das BGB auseinandersetzt, von der er weitgehend abrät. Die Entwicklung hat einen anderen Verlauf gewonnen. Dies nimmt dem Beitrag aber nichts von seinem Gehalt.

Interessant ist der Beitrag von Köndgen zur (unvollkommenen) Positivierung der CIC. Er rät angesichts der Offenheit weiterer Rechtsentwicklung in diesem Bereich zu einer offenen Formulierung. Es kam schlimmer: Die Formulierung ist eher konturlos und erfaßt kaum alle relevanten Fallgruppen, so daß es sinnvoller gewesen wäre, diesen Bereich in richterrechtlicher Flexibilität zu belassen. Hoeren legt in seinem Beitrag über "Vertragsschluss im Internet und digitale Signatur" den Finger auf einige Wunden, denn hier sind mehr Fragen offen als gelöst, zumal Hoeren § 305 b E- BGB mit Recht als ärgerlich ansieht. Lorenz beschäftigt sich mit der Lösung vom Vertrag insbesondere durch Vertrag und Rücktritt. Er referiert dabei insbesondere über die Neuregelungen des Rücktrittsrechts. Abschließend reflektieren Bydlinski und Staudenmeyer Fragen des neuen Verjährungsrechtes, dessen Änderungen weitreichender nicht sein könnten. Insgesamt gibt dieser Band einen instruktiven Einblick in die Zusammenhänge zwischen Schuldrecht und Europarecht anhand ausgewählter Aspekte.

Beide Bände informieren sehr umfassend über Grundfragen der Schuldrechtsreform und ergänzen einander in nahezu optimaler Weise. Der Blick wird zudem abgerundet durch Heft 10 der "Juristenzeitung", 2001, das ebenfalls der Schuldrechtsreform gewidmet ist.


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