Bestandsaufnahme nach einem Jahrhundert Geltung:
Das Leistungsstörungsrecht des BGB in dogmatischer Perspektive vor der Reform
Eine Rezension zu:
Ulrich Huber
Leistungsstörungen, Band I
Die allgemeinen Grundlagen - Der Tatbestand des Schuldnerverzuges - Die vom Schuldner zu vertretenden Umstände
und
Leistungsstörungen, Band II
Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges - Die Erfüllungsverweigerung und die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit
Reihe: Handbuch des Schuldrechts
Tübingen: Mohr (Siebeck), Ende 1999, 774 S. und 889 S.
ISBN 3-16-147114-8
ISBN 3-16-147115-6
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I.
Mit den beiden Bänden seines "Leistungsstörungsrechtes" hat Ulrich Huber nicht nur die zivilrechtliche Veröffentlichung des Jahres 2000 vorgelegt, sondern schlechthin ein
Jahrhundertwerk, das den Leistungen der deutschen Privatrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts nicht nachsteht. Ein Werk, dessen Gehalt so schnell nicht ausgeschöpft
werden wird, auch wenn die Reform des Jahreswechsels 2001/2002 manches verändern wird. Der noch zur Veröffentlichung anstehende dritte Band kann unter diesen Umständen nur
mit äußerster Spannung erwartet werden, da nach neuem Recht die PVV in Form der "Pflichtverletzung" im Prinzip die Grundform der Leistungsstörung darstellen wird und nach
den bisher veröffentlichten Arbeiten des Verfassers zur Reform des Leistungsstörungsrechts eine fundamentale Auseindersetzung erwartet werden kann. Im übrigen sind die
beiden Bände auch ästhetisch eine Augenweide: schön gesetzt und gestaltet, eine Zierde, auch dem Auge. Keine Rezension kann den Gehalt eines solchen Werkes, in dem die
Arbeit von Jahren, wenn nicht Jahrzehnten steckt, auch nur annähernd ausschöpfen, weshalb auch nur einige wenige Aspekte angesprochen werden können. Ulrich Huber, seit
langem Ordinarius in Bonn, ist ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Leistungsstörungsrechtes, dessen Reformgutachten aus dem Jahr 1981 zur Reform des
Leistungsstörungsrechtes noch heute überaus lesenswert ist und die Diskussion maßgeblich angestoßen hat, auch wenn der Verfasser heute selbst vieles anders sieht. Der
Reformeifer von einst ist aber heute nicht nur bei Huber tiefer Ernüchterung gewichen. Reformfragen sind zwar nicht vordringlicher Gegenstand der Darstellung. Sie werden
nach eigenem Anspruch des Verfassers nur "beiläufig" erörtert. Allerdings weit intensiver als der Verfasser im Vorwort anklingen läßt. Dies ist gerade angesichts des
"Paradigmenwechsels" im deutschen Leistungsstörungsrecht sehr zu begrüßen. Insofern erlauben die Bände auch einen klaren Blick auf die Entwicklung von hundert Jahren
Zivilrechtsdogmatik zum Leistungsstörungsrecht, nachdem die parlamentarische Entscheidung über die Reform gefallen ist und die deutsche Jurisprudenz sich damit
auseinanderzusetzen hat. Wie immer man auch zu dieser Reform steht: Es wird jahrelanger Bemühungen bedürfen, etwa die Kategorie der "Pflichtverletzung" für die
Rechtspraxis dogmatisch klar zu konturieren. Insoweit ist die Ausgangslage der Lage nach Inkrafttreten des BGB durchaus vergleichbar, wie etwa ein Blick in die Auflagen
des BGB-Kommentars von Planck zeigen dürfte. Eine solche Auseinandersetzung kann - heute wie damals - aber nur auf dem Hintergrund der bisherigen Entwicklungen erfolgen,
die von Huber herausragend aufgearbeitet werden. Der Verfasser selbst hat sich zur Reform des Leistungsstörungsrecht bereits anderweitig sehr kritisch geäußert (Huber, Das
geplante Recht der Leistungsstörungen, in Ernst/Zimmermann (Hrsg.), Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, Tübingen: Mohr, 2001). Es dürfte nicht vermessen sein
zu erwarten, daß dieser wichtige Beitrag in den dritten Band des Leistungsstörungsrechts eingehen wird.
Die beiden Handbücher sind nicht zuletzt angesichts der neueren Entwicklungen auch maßgebliche Werke über die Rechtsgeschichte eines zentralen Bereichs der deutschen
Privatrechtwissenschaft. Sowohl die Judikatur als auch die Rechtsprechung der zurückliegenden 150 Jahre Schuldrechtsdogmatik werden intensiv aufgearbeitet. Der Blick
reicht zurück bis auf das gemeine Recht, dem unsere Rechtsordnung unendlich viel schuldet. Es ist ein deutliches Anliegen Hubers, die Entwicklungstendenzen in "langen
Wellen" nachzuzeichnen. Auch wenn es immer mehr verdrängt wird, erschließt sich der volle Sinn eines Gesetzestextes oftmals nur aus den historischen Kontexten, in deren
Zusammenhang er hervorgebracht wurde. Auch eine "objektiv-teleologische Auslegung" kann dieses Momentes letztlich nicht entbehren, da diese Methode die Bestimmung der
"Differenz" voraussetzt, um einen Bedeutungswandel konstatieren zu können, wie Huber treffend im Vorwort deutlich macht (S. VI).
II.
Der erste Band behandelt zunächst die allgemeinen Grundlagen, den Tatbestand des Schuldnerverzuges und die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit. Damit weicht Huber
nicht unerheblich von der "Systematik" des Leistungsstörungsrechts nach dem BGB ab, in dessen Zentrum nicht der Verzug, sondern die Unmöglichkeit steht. Gerade zur
"Kategorie Unmöglichkeit" fördert Huber indessen Einsichten zutage, die fundamentaler nicht sein könnten. Leistungsstörungen i.S.d. BGB sind eine übergreifende Bezeichnung
für Fälle der Unmöglichkeit, des Verzuges und der positiven Vertragsverletzung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der Gewährleistungsfälle. Das Verhältnis dieser
Institute zueinander, die kaum aufeinander abgestimmt sind, ist heute wenig klarer, als im Jahre 1900, nur hat die Rechtsprechung ihre Weise gefunden, Fälle im
"Graubereich" praktisch zu bewältigen. Nicht immer unter Beifall der wissenschaftlichen Dogmatik, aber durchaus unter beifälligem Murmeln der Rechtspraxis. Die vorliegende
Bestandsaufnahme bestätigt dies im wesentlichen. Vieles ist tradiert, überkommen, aber nicht systematisch abgestimmt, nur aus der Historie verständlich, wie sich etwa im
Sachmängelrecht zeigt, für das im prinzipalen und republikanischen Rom die kurulischen Ädilen zuständig waren, für die Nichterfüllung jedoch der Prätor. Ein Umstand -
Manthe hat darauf hingewiesen -, der den Systembruch vielleicht erklären kann. Der Begriff der Leistungsstörungen selbst ist jüngerer Natur und stammt von Hans Stoll, der
1936 seinen erstaunlich neutralen Reformvorschlag unterbreitet hat, wenn auch im Dunstkreis der unseligen Akademie für deutsches Recht. Aus dieser Gesetzeskonzeption
entwickelt Huber einen weiten Nichterfüllungsbegriff, der alles andere als unumstritten ist. Indessen scheut Huber an keiner Stelle die Auseinandersetzung auch mit
überkommenen Einsichten, sofern Ansatzpunkte für Irrtümer bestehen. Eine Nichterfüllung liegt nach Huber vor, wenn nach dem geschlossen Vertrag (früher sprach er von
Obligationenprogramm) und dem Gesetz eine Leistung nicht anforderungsgemäß erbracht worden ist. Damit schließt Huber begrifflich an Art. 45 Abs.1 CISG an. Huber versucht
indessen die Regeln des Leistungsstörungsrechts nach ihrem "inneren System" (so ein Begriff von Canaris) zu entfalten. Er wirft der Entwicklung der Dogmatik nach 1900
einen verkürzten Blick auf das System des Gesetzes vor und räumt auch mit der nicht auszurottenden Legende auf, der Gesetzgeber hätte - das damals längst der Sache nach
bekannte - Phänomen der "Positiven Vertragsverletzungen" (ein Begriff von Staub) "übersehen". Statt dessen richtet er den Blick auf die systemtragende Unterscheidung
zwischen nicht zu vertretenden und zu vertretenden Leistungsstörungen, die mehr oder weniger allen okzidentalen Leistungsstörungsrechten zugrunde liegt.
Indessen ist die von Hermann Staub begründete Lehre heute nach wie vor herrschend und wird in die Dogmatik der "Pflichtverletzung" eingehen. Staub glaubte eine Lücke im
Gesetz "entdeckt" zu haben, deren Bewältigung man aus einzelnen Stellen der Digesten bereits ablesen konnte. Immer dann, wenn die Namen historisch bedeutender Juristen
fallen, finden sich in einer Fußnote Erläuterungen zu Leben und Werk, so auch zu Staub, der in erster Linie Handelsrechtler war. Eine Auslegung des § 276 BGB, die Huber
recht treffend als "buchstabenorientiert" bezeichnet, ist allerdings erst vom RG und dann auch vom BGH übernommen worden. Dieser Auffassung tritt Huber mit Entschiedenheit
entgegen, wenn auch mit anderer Stoßrichtung als etwa Emmerich, der sich an den Arbeiten von Himmelschein orientiert und die betreffenden Fälle über die Lehre von der
Teilunmöglichkeit lösen will. Huber sucht oftmals die konträre Auseinandersetzung gerade mit den Positionen von Emmerich. Den "Law and Economics-Ansätzen", mit denen er
sich ebenfalls auseinandersetzt, kann er wenig abgewinnen. Huber formuliert glasklar: "In den Lehrbüchern des gemeinen Rechts, etwa bei Windscheid und Dernburg, sind die
Fälle, die wir heute als >positive Vertragsverletzung< bezeichnen, nicht bei den allgemeinen Lehren des Schuldrechts, sondern bei der Darstellung der einzelnen
Schuldverhältnisse behandelt; möglicherweise werden sie deshalb leicht übersehen. (...) Die geschilderten Fälle sind die gleichen wie die, mit denen wir auch heute noch in
Vorlesungen und Lehrbüchern das Rechtsinstitut der >positiven Vertragsverletzungen< zu erläutern und seine Unentbehrlichkeit zu begründen pflegen (eingeschlossen die
Fälle der Verletzungen von >Schutzpflichten<)" (S.82). Weder die diesbezüglichen Grundprobleme, noch die Lösungen des 20. Jahrhunderts sind überaus neu, sondern
bewegen sich in geschichtlicher Perspektive. Die Einschätzung der PVV hängt daher nicht zuletzt vom Verständnis des § 276 BGB ab, den das RG ursprünglich so verstand, daß
von ihm alle Fälle der PVV erfaßt wurden. Die Darlegungen zu § 276 BGB gehören gegenwärtig wohl zu den erhellendsten ihrer Art.
III.
Die beiden zentralen Grundprinzipien des Leistungsstörungsrechts sind nach Huber die Sanktion des Vertragsbruches durch Schadensersatz wegen Nichterfüllung und das Prinzip
des fairen Ausgleichs. Immer wieder werden die Systematik des Leistungsstörungsrechts des BGB und das CISG verglichen. § 3 behandelt insoweit die Grundlagen. Erschöpfend
ist indessen der wichtige Exkurs zur "Unmöglichkeit der Leistung im gesetzlichen System der Leistungsstörungen" in § 4 des ersten Bandes. Huber wählt den Weg der
größtmöglichen dogmatischen Klärung und geht hier wie kaum eine andere Darstellung in die geschichtlichen Grundlagen der Herausarbeitung dieser vielschichtigen Kategorie.
In Zeiten der erneuten Schuldrechtsreform sind indessen insbesondere die Darlegungen zur rechtspolitischen Kritik an dieser Kategorie von Interesse. Es spricht für die -
trotz aller dogmatischen Tiefe außerordentlich praxisbezogene Darstellung -, daß der Kritik an der Differenzierung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit
der Leistung - die nach Huber wohl aus Hörsaal- und Schreibtischfällen hervorgegangen sind, nicht aus der Anschauung der Praxis - klar entgegengetreten wird. Huber legt
sehr pointiert dar, daß das Verschuldensprinzip für Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung - hier haftet der Schuldner richtigerweise aus Garantie - schlechthin
nicht paßt. Indessen hat Huber seinen im "Gutachten 1981" geäußerten Standpunkt, daß die Unmöglichkeit den Grundtatbestand des noch geltenden Leistungsstörungsrechts
darstellt, schon seit einiger Zeit zugunsten einer differenzierteren Betrachtungsweise aufgegeben, die stärker auf die Funktionen im jeweiligen Tatbestand, denn auf
abstrakte Begriffsbildung abstellt. Nichtsdestoweniger liegt die ganze Schwierigkeit nach dem noch geltenden Recht in der wechselnden Bedeutung des Begriffes Unmöglichkeit
in verschiedenen Tatbeständen, der das neue Leistungsstörungsrecht durch Aufgabe dieser Kategorie zugunsten der "Pflichtverletzung" begegnen will. Die Unmöglichkeit -
darin ist Huber zu folgen - ist keine einheitliche Kategorie, sondern ein "zusammengesetzter Begriff" aus der begrifflichen Abstraktion unterschiedlicher Funktionen.
Kritik an dieser Kategorie ist nicht neu und war einer der maßgeblichen Beweggründe für die Schuldrechtsreform (neben anderen Aspekten). Huber wirft indessen mit Recht das
Problem der besseren Alternative auf. Damit ist auch die Frage nach Verbesserungen aufgeworfen, an die er folgendes Anforderungsprofil stellt: "Erstens sollte das Prinzip
unangetastet bleiben, daß der Schuldner für nachträgliche Leistungshindernisse, die er nicht zu vertreten hat, nicht haftet. (...) Zweitens sollte die Frage, welche
Hinderungsgründe den Schuldner von Rechts wegen entlasten, weil er sie nicht zu vertreten hat, strikt von der Frage getrennt werden, unter welchen Voraussetzungen der
Schuldner wegen unzumutbarer Leistungserschwerung aus Billigkeitsgründen die Leistung verweigern kann. Hält man diese Frage für regelungsbedürftig, sollte man weiter
unterscheiden zwischen dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und dem Fall, in dem der Schuldner, der den leistungserschwerenden Umstand zu vertreten hat, trotzdem von der
Leistungspflicht befreit wird, unter Vorbehalt der Schadensersatzpflicht. Drittens muß, solange man für die nachträglichen Leistungshindernisse daran festhält, daß nicht
verschuldete Leistungshindernisse den Schuldner entlasten sollen (jetzt: § 276 BGB), eine ergänzende Regel erhalten bleiben, daß den Schuldner für anfängliches Unvermögen
eine Garantiehaftungspflicht trifft (jetzt: § 275 Abs.2, 306 e contrario). Viertens muß, solange man am Verschuldensprinzip festhält, diese Regel durch eine Regel ergänzt
werden, die sicherstellt, daß der Schuldner für sein Unvermögen kraft gesetzlicher Garantiehaftung einzustehen hat, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Unvermögen zur
Leistung ein anfängliches oder nachträgliches ist (jetzt: § 279 BGB). Fünftens sollte die Regel des § 306 nur dann und nur insoweit aufgegeben werden, wenn und soweit man
bereit ist, das bisherige Prinzip, daß den Schuldner für anfängliches Unvermögen eine Garantiehaftung trifft, auf die anfängliche Unmöglichkeit zu erstrecken". Angesichts
des Umstandes, daß das neue Leistungsstörungsrecht nur noch von der Zweispurigkeit zwischen Pflichtverletzung und Verzug ausgeht, und die Unmöglichkeit wenigstens
scheinbar als Kategorie aufgegeben wird, ist damit ein Erwartungs- und Anforderungsprofil an eine Neuregelung formuliert, die auf begriffliche Differenzierungen nahezu
ganz verzichtet. Es dürfte nicht verwundern, wenn sich als Unterkategorie der Pflichtverletzung wieder ein Begriff von Unmöglichkeit herausbildet, der an die bisherige
Dogmatik nahtlos anknüpft. Es fragt sich, ob der weithin konturlose - an das CISG erinnernde - Begriff der "Pflichtverletzung" nicht letztlich Probleme aufwirft, die mit
der scheinbaren Verabschiedung von dieser Kategorie zu teuer erkauft sind.
IV.
Der erste Band enthält eine der überzeugendsten Darstellungen des Gläubigerverzuges, die gegenwärtig greifbar sind. Beim Verzug des Schuldners wird insbesondere die
schwierige Dialektik von Fälligkeitsvoraussetzungen und Durchsetzung in einer nicht mehr zu überbietenden Klarheit herausgearbeitet, wobei insbesondere die Exkurse zu den
Einreden noch auf Jahre hin die dogmatische Diskussion beschäftigen dürften. Es war zu erwarten, daß Huber insbesondere die Funktionen des Synallagmas im
Leistungsstörungsrecht eingehend herausarbeiten würde. Auch hier wird der Leser nicht enttäuscht, sondern wird in Untiefen geführt, deren Meisterung nicht
selbstverständlich ist. Gleich zu Beginn wird die Funktion des Synallagmas beim Verzug insoweit klar konturiert, als festgestellt wird, warum ein gleichzeitiger Verzug
beider Seiten rechtlich nicht möglich ist, da insoweit die Konstruktion des Zug-um-Zug-Prinzips die gegenseitigen Verträge beherrscht. Huber unterscheidet überaus klar die
unterschiedliche Funktionen des Schuldnerverzuges bei gleichzeitiger Fälligkeit und bei Vorleistungspflicht des Gläubigers. Hier werden die Auswirkungen der
Vorleistungspflicht bis hin in die Verästelungen des Zwangsvollstreckungsrecht untersucht. Die Darstellung ist keineswegs "abstrakt". Statt dessen werden immer wieder
Fallbeispiele in den Text eingestreut, so etwa zur Erläuterung des schwierigen § 322 II BGB, der in Fällen der grundlosen Verweigerung der Mitwirkung des Schuldners,
insbesondere beim Werkvertrag, Anwendung finden kann, aber in der Praxis meist umgangen wird, da ein Vorgehen nach § 326 I BGB regelmäßig einfacher zu handhaben ist. Die
allgemeinen Erkenntnisse werden in einem eigenen Kapitel auf die einzelnen Vertragsarten bezogen. Insgesamt werden die Verzugsvoraussetzungen sehr systematisch
Strukturprinzip für Strukturprinzip abgearbeitet. Von besonderem Interesse ist das Kapitel über die "Beendigung des Verzugs ohne Leistung", in dem alle Möglichkeiten einer
solchen Beendigung eingehend diskutiert werden, unter Einbeziehung des Schuldnerkonkurses. Insoweit lassen sich die Ausführungen zum Konkursrecht nahezu problemlos auf das
Insolvenzrecht übertragen, das in den Fußnoten bereits berücksichtigt ist.
V.
Umstritten in den Einzelheiten war stets die "Garantiehaftung des Schuldners", mit der Huber sich wieder grundsätzlichen Haftungsfragen zuwendet. Huber kritisiert zunächst
die zu § 285 BGB entwickelte Kurzformel "Kein Verzug ohne Verschulden", die er als falsch und schädlich bezeichnet, weil es bei Garantie- und Verschuldenshaftung insoweit
um eine Kombination zweier unterschiedlicher Haftungsprinzipien geht, die sich gegenseitig beschränken und ergänzen, nicht etwa um "Alternativität". Huber setzt sich auch
in diesem Zusammenhang mit dem Kommissionsentwurf von 1992 auseinander, der die gegenwärtige Reform tief geprägt hat. § 306 BGB ist ersatzlos gestrichen; § 275 BGB durch
eine andersartige Vorschrift ersetzt. Dabei ist es geblieben. Huber hält sie für nicht klarer als die bisherige Regelung. Im Kern ist das Verschuldensdogma weiter
ausgebaut worden, das aber angesichts der strengen Fahrlässigkeitsmaßstäbe letztlich wieder Züge der Garantiehaftung annimmt. Huber spricht statt dessen von einem Rückfall
auf eine bereits überwundene Stufe der Rechtsentwicklung, hält diese Entwicklung insoweit sogar für reaktionär und favorisiert seit langem deutlichere Elemente der
Garantiehaftung unter Rückgriff auf die Motive zum BGB, die davon ausgingen, daß die Anerkennung der Möglichkeit eines unverschuldeten, anfänglichen Unvermögens zu
unhaltbaren Konsequenzen führen würde. Man wird sehen, wie der neue § 275 BGB in der Praxis gehandhabt wird. Insoweit bestehen erhebliche Unterschiede zur
Verschuldenshaftung für nachträgliche Leistungshindernisse, die Huber mit ähnlichem Tiefgang untersucht. Berücksichtigt werden angesichts der handbuchartigen Darstellung
auch Fälle des Tatsachen- und Rechtsirrtums.
VI.
Der zweite Band setzt sich zunächst mit den Folgen des Schuldnerverzuges intensiv auseinander und setzt mit der Verzugshaftung des Schuldners bei Fortbestehen des
Erfüllungsanspruches nach § 286 I BGB ein, der sich von der Nichterfüllungshaftung erheblich unterscheidet. Diese Unterschiede werden klar herausgearbeitet. In diesem
Zusammenhang erfolgen sehr grundlegende Auseinandersetzungen mit dem Verzugszinsrecht und der Berechnung des Verzugsschadens bei Sachschulden. Besondere Beachtung verdient
die Darstellung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung. Der Differenztheorie ist indessen ein eigenes Kapitel gewidmet, die vehement verfochten wird, da sie das
Grundprinzip des gegenseitigen Vertrages realisiert, wonach jede Partei eine Leistung verspricht, um die Gegenleistung zu erhalten, so daß Huber diese "Berechnungsmethode"
für eine Regel materiellen Rechts hält, da sich dieses Prinzip auch dann durchsetzen muß, wenn eine Partei das Recht auf die Gegenleistung verliert. Ein interessanter
Exkurs findet sich hier zur Nachfrist, die dem gemeinen Recht noch unbekannt war. Den Begriff der "eingeschränkten Differenztheorie" lehnt Huber nach wie vor ab, weil der
Gläubiger ausnahmslos berechtigt ist, den Nichterfüllungsschaden nach der Differenztheorie zu berechnen. Die Darlegungen zum Rücktritt fassen alle Strömungen der
dogmatischen Diskussion zusammen, reflektieren aber sehr konzentriert auf die neben der Differenztheorie noch verbliebenen Funktionen des Rücktritts, der letztlich kaum
noch eine selbständige Funktion hat. Auch hier klärt ein historischer Rückblick die Ausgangslage. Huber hält den Rücktritt für ein Relikt aus der Epoche vor dem BGB, da
dem gemeinen Recht eine Nachfristsetzung unbekannt war und der Gesetzgeber des BGB sich zu einem "radikalen Schnitt" nicht entschließen konnte, weshalb die überkommenen
Rechtsbehelfe kombiniert wurden, allerdings ohne eine Kombination des Rücktritts mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung vorzusehen oder auch den Rücktritt
an eine Nachfrist zu koppeln. Hierin lag eine entscheidende Schwäche der Konstruktion begründet, die nunmehr aufgegeben wird. Huber geht auf diese Kombinationsmöglichkeit
ein, die wesentlich durch das EKG geprägt wurde, das dem CISG 1990 gewichen ist. Huber unternimmt hier einen weitreichenden rechtsvergleichenden Blick auch auf das
US-Recht und sieht durchaus Notwendigkeiten für Einschränkungen einer "freien Kombinierbarkeit".
Der Nachfrist wird indessen noch eine eigene Darstellung gewidmet, um den Übergang vom Erfüllungsanspruch zum Schadensersatzanspruch näher darzustellen. Die drei Kapitel
über die Nachfrist dürften zu den ausgreifensten Untersuchungen über dieses Rechtsinstituts zählen und sind auch nach der Reform weiter maßgebend. Huber versucht auch
Klarheit in die schwierige Unterscheidung von Haupt- und Nebenpflichten zu bringen, folgt aber im Kern der Rechtsprechung, die diese Abgrenzung letztlich sehr praktikabel
durchführt. Es mag sein, daß gewisse dogmatische Bedenken hier seitens der Rechtsprechung ausgeblendet werden. Indessen überwiegt die Notwendigkeit, diese Fälle für die
Parteien in angemessener Weise zu lösen und an diese sind die Rechtsnormen primär adressiert. Selbstredend wird der Übergang vom Erfüllungsanspruch zum
Schadensersatzanspruch auch für Dauerschuldverhältnisse eingehend untersucht. In § 326 I BGB wird die Erfüllungsverweigerung nicht erwähnt. Dieses Rechtsinstitut ist aber
richtergewohnheitsrechtlich anerkannt. Huber gelingt es, die damit verbundenen Abgrenzungsfragen in vorbildlicher Weise zu systematisieren und zu klären. Die Darstellung
schließt mit sehr interessanten Kapiteln zur nachträglichen Unmöglichkeit beim gegenseitigen Vertrag und klärt in diesem Zusammenhang auch den Begriff des Unvermögens. Ob
die Neuregelung in dieser Hinsicht die Probleme besser löst, wird man sehen.
Der noch ausstehende dritte Band sollte neben der PVV die vom Schuldner nicht zu vertretende Unmöglichkeit und den Wegfall der Geschäftsgrundlage behandeln. Der Plan
könnte sich angesichts der Neuregelung ändern. Eine Ankündigung ist auch nicht erfolgt. Angesichts der bisher vorliegenden Bände kann der interessierte Leser nur gespannt
sein. Huber ist mit den beiden ersten Bänden seines Leistungsstörungsrechts ein "Jahrhundertwerk" gelungen, das in unserer Zeit kaum auf vergleichbare Darstellungen
trifft. Die Darstellung fügt sich nahtlos ein in die überragende Konzeption des von Joachim Gernhuber herausgegebenen Handbuchs des Schuldrechts in Einzeldarstellungen,
deren Qualität insgesamt außer Frage steht. Wer sich mit Leistungsstörungsrecht vertieft beschäftigt, wird die Darstellung von Huber immer wieder zur Hand nehmen und sich
an dieser und jener Stelle für längere Zeit "festlesen".