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Artikel 3135
Ralf Hansen

Nicht verheiratete Eltern und die Rechte ihrer Kinder

Eine Rezension zu:

Martin Löhnig

Das Recht des Kindes nichtverheirateter Eltern Abstammung - Sorgerecht - Umgangsrecht - Namensrecht - Unterhalt


Bielefeld: Erich - Schmidt - Verlag, 2001, 120 S. ISBN 3-503-06016-2

www.erich-schmidt-verlag.de


Zwar hat der Gesetzgeber 1998 die Rechtskategorie des "nichtehelichen Kindes" und damit die Unterscheidung zum ehelichen Kind mit fast fünfzigjährig verspäteter Konkretisierung des Art. 6 V GG aufgegeben, doch sind zahlreiche Sonderregelungen im Spannungsfeld zwischen elterlicher Sorge und staatlicher Fürsorge für das Kind geblieben, nicht zuletzt im Interesse des Kindes. Der Verfasser wendet sich mit diesem interessanten und überaus gelungenem Buch nicht nur an Juristen, sondern an alle Betroffenen. Und betroffen von Rechtsnormen sind bekanntlicherweise nicht nur Juristen. Ein entscheidender Praxisvorteil des Bandes liegt dabei in seiner prägnanten Kürze. Der Band stellt die Regelungen nicht nur dar, sondern zieht auch die Summe der Ergebnisse der Reform, gemessen an den oftmals hehren Zielen des Gesetzgebers, die sich in der Praxis nach Implementierung oftmals etwas differenzierter darstellen. Selbstredend knüpft das Gesetz an den ehelichen Status weiterhin weitreichende Folgen, etwa sorgerechtlicher Art, wie § 1626a BGB zeigt. Der Ausgangspunkt des Verfassers, daß Kinder, die ehelich geboren sind, regelmäßig im stabilere Verhältnisse hineingeboren werden als "nichteheliche", überzeugt angesichts der Verwahrlosung einer erheblichen Anzahl von Kindern aus scheinbar "intakten Ehen" soziologisch nur partiell, betrachtet man die Praxis der Jugendämter und deren Überlastung infolge der Überforderung auch "intakter Ehen" bei der Kindererziehung. Dies ändert nichts daran, daß eine separate Darlegung dieses Teilrechtsgebietes nötig und zu begrüßen ist.

Der Verfasser wendet sich zunächst Abstammungsfragen zu, die überaus systematisch entfaltet werden, geordnet nach Zuordnungssubjekten (Mutter, Vater, Ehemann der Mutter). Es ist dabei sehr zu begrüßen, daß der Verfasser stets auch im Rahmen der Erörterung materieller Rechtsfragen die dazugehörigen zivilprozessualen Fragen erörtert, so etwa die praxiswichtige Frage des Verbundes der Vaterschaftsfeststellungsklage mit einer Leistungsklage auf Zahlung des Regelunterhaltes. Gebührenrechtliche Fragen werden dabei ebensowenig ausgespart wie PKH-Fragen. Bei der Vaterschaftsanfechtung werden etwa auch Fragen der heterologen Insemination überzeugend in die Argumentation einbezogen, da der “Samenspender" nach deutschem Rechtsverständnis allen anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen zum Trotz richtigerweise Vater mit allen Pflichten und Rechten ist.

Mit dem zweiten Teil des Buches betritt der Verfasser das heikle Feld des Bereiches der Sorge- und Umgangsrechte beim Kind nicht verheirateter Eltern. Hier sind nach Trennung der Eltern oftmals regelrechte "Schlachten" zu beobachten, die oftmals qua Dienstaufsichtsbeschwerde auf dem "Rücken" der Mitarbeiter des Jugendamtes ausgetragen werden, wenn die Eltern sich verfeindet haben, sofern nicht gleich der Staatsanwalt bemüht wird. Zwar hat die Mutter richtigerweise die Alleinsorge, wenn gemeinsame Sorgerechtserklärungen nicht abgegeben wurden, doch kreisen die Praxisprobleme oftmals um Art und Umfang der Gewährung des Umgangsrechts aus § 1684 BGB. Weniger bekannt und daher trefflich ist der Hinweis auf das gesetzlich geregelte - und gerichtskostenfreie - Mediationsverfahren des § 52a FGG, das Konflikte um das Umgangsrecht vor einem kontradiktorischen Verfahren zum Wohle des Kindes lösen helfen soll. Insgesamt werden alle diesbezüglichen Problemkonstellationen wenigstens kurz erörtert. Auch die Darstellung zum Namensrecht überzeugt. Etwas intensiviert werden könnte die Darstellung zum Unterhaltsrecht hinsichtlich der nicht immer einheitlichen Rechtsprechung, zumal der vom Gesetzgeber ursprünglich eher restriktiv angesetzte originäre Unterhaltsanspruch der Mutter des nicht ehelichen Kindes wenigstens von Teilen der Rechtsprechung inzwischen mit guten Gründen recht weit verstanden wird. Angesichts der dennoch eingeschränkten Möglichkeiten ist der Hinweis wichtig, auf eine formale Anerkennung zu drängen. Auch hier werden aber alle wichtigen Aspekte angesprochen.

Dem Verfasser ist es in überzeugender Weise gelungen, dieses interessante und für die Familienrechtspraxis überaus wichtige Teilrechtsgebiet kurz und prägnant darzustellen. Damit hat der Verlag seine monographischen Darstellungen zu den wichtigen Teilrechtsgebieten des Familienrechts überzeugend erweitert.
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