Thilo Schulz
Sachenrecht – ein alter Hut?
Eine Rezension zu
Hans Josef Wieling
Sachenrecht
4. Auflage
Springer-Verlag 2001, Berlin; Heidelberg; New York; 531 S., 49,90 DM
ISBN 3-540-41272-7
http://www.springer.de
Auch juristische Themen unterliegen gewissen Moden. Bedingt ist dies wohl vor allem durch die sich ständig ändernden Lebensverhältnisse und wirtschaftliche Entwicklungen,
die eine ständige Anpassung und Fortentwicklung des Rechts nötig machen. So wurden durch das Internet völlig neue Fragestellungen eröffnet, aber auch altbekannte
Regelungszusammenhänge, etwa Abgabe und Zugang von Willenserklärungen, unter neuen Aspekten breit diskutiert. Andere Rechtsgebiete fristen dagegen eher ein Schattendasein.
Das Sachenrecht ist eine dieser weniger populären Rechtsmaterien. Seine Bedeutung für die Praxis sollte man dennoch nicht unterschätzen. Kreditsicherungs- wie
Zwangsvollstreckungsrecht erschließen sich erst in ihrer vollen Tragweite, wenn man das Sachenrecht beherrscht.
Das Lehrbuch zum Sachenrecht von Franz Josef Wieling, das 1992 erstmals aufgelegt wurde, ist inzwischen in der 4. Auflage erschienen. Wieling wendet sich mit dem Werk bewußt
nicht nur an Studenten, sondern auch an Praktiker. Dies ist ein Grund für die Fülle von Literatur- und Rechtsprechungshinweisen. Ein anderer ist die Tatsache, daß Wieling in
vielen Fällen nicht der herrschenden Meinung folgt, und deshalb seine Ansicht mit möglichst vielen Argumenten fundieren muß.
Der Aufbau des Buches ist geradezu klassisch. Wieling beginnt mit einer Einführung in den Sachbegriff des BGB und die Grundsätze des Sachenrechts, wobei er schon an dieser
Stelle immer wieder Bezug auf historische Quellen nimmt: zum einen auf die „Motive“, zum anderen auf das römische Recht und seine Rezeption in Deutschland. Das
nächste „Leitmotiv“ ist der Besitz, es folgen Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Originell ist Wielings Auffassung vom Wesen des Besitzes. Nach herrschender Meinung ist der Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, getragen von einem
entsprechenden (natürlichen) Besitzwillen. Es soll so etwas wie einen einheitlichen Besitzbegriff geben. Allerdings sind damit nicht immer befriedigende Antworten möglich,
etwa wieso man unstreitig in einem belebten Hauptbahnhof den Besitz an seinem verlorenen Geldbeutel weitaus schneller verliert als auf einer Wandertour in einer
menschenleeren Gegend. Wieling versteht den Besitz dagegen als „psychische Schranke“, als „statistische Wahrscheinlichkeit“, daß der Berechtigte
seine Herrschaft über seine Sache ausüben kann. Für ihn stellt der Besitz eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Jeder Mensch entfalte sich
unter anderem dadurch, daß er sich im gegenständlichen Bereich betätigen kann. Die Rechtsordnung schütze im Besitz diese tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit, die aber stark
von den jeweiligen Umständen abhängig sei. Einen einheitlichen Besitzbegriff lehnt er ab. Bei seinen Ausführungen stützt er sich sehr stark auf die Tatsachenseite, seinen
Argumentation ist aber durchaus gelungen und lesenswert.
Nächstes Hauptthema ist das Eigentum an beweglichen Sachen. Sinnvollerweise beginnt Wieling mit dem derivativen Eigentumserwerb, der einen weitaus größere Rolle spielt als
originärer Erwerb durch Aneignung, Ersitzung oder Fund. Der Normalfall ist sicher der Erwerb vom Berechtigten gem. §§ 929 ff. Ausgehend von diesem Prinzip leitet Wieling
über zum Erwerb vom Nichtberechtigten mit allen damit zusammenhängenden Problemen. Sehr übersichtlich ist die Darstellung des Eigentumsschutzes durch das
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. §§ 985 ff. Examenskandidaten können sich bei der Erarbeitung dieses Komplexes bedenkenlos auf die gut 40 Seiten des Buches beschränken,
ohne wichtige Problemfelder oder Abgrenzungsfragen auszulassen. Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen schließen diesen Komplex ab. Am wichtigsten sind hier
sicher die Anwartschaft des Vorbehaltskäufers und das Sicherungseigentum, natürlich sollte man aber Nießbrauch und Pfandrecht zumindest in den Grundzügen beherrschen.
Damit ist der letzte Themenkomplex des Buches erreicht: das Eigentum an Grundstücken. Bevor der (rechtsgeschäftliche) Erwerb behandelt wird, schiebt Wieling allerdings einen
„Allgemeinen Teil des Grundstücksrechts“ ein. Der Leser wird so in Aufbau und Verfahren des Grundbuchs nach der GBO eingeführt. Es folgen das materielle
Liegenschaftsrecht, Rang der Grundstücksrechte und die Bedeutung der Vormerkung.
Der Rest des Buches behandelt neben Eigentumserwerb und –Verlust noch Nutzungs- und Erwerbsrechte an Grundstücken sowie die Grundpfandrechte, Hypothek und Grundschuld.
Im Anhang findet sich das Muster eines Grundbuchs mit Erläuterungen.
Wielings Buch ist eine wahres Lehrbuch, in dem man Beispielsfälle oder Aufbauschemata vergeblich sucht. Es läßt sich gut lesen, da Wieling kurz Sätze bevorzugt und
Schachtelsätze weitgehend vermeidet. Die Länge der Abschnitte kommt dem Leser ebenfalls sehr entgegen, die Themen sind in sinnvolle „Portionen“ aufgeteilt. Durch
die umfassende Bezugnahmen auf die römisch-rechtlichen Wurzeln des geltenden Sachenrechts wird nicht nur der juristische Horizont des Lesers erweitert. Er ermöglicht ein
tiefgehendes Verständnis für manche auf den ersten Blick kompliziert erscheinende Regelung.
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