RLG Dr. Alexander Walter, Koblenz
12.04.2011
Nachschlagewerk erster Güte
Eine Rezension zu:
Dirk Bahrenfuss (Hrsg.)
FamFG
Erich Schmidt Verlag, Berlin 2009, 2.212 Seiten, 128,- €
ISBN 978-3-503-11647-8
http://www.esv.info
Das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FGG-Reformgesetz) hat nicht nur mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und dem Gesetz über
Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zwei neue Gesetze geschaffen, sondern über 100 weitere Gesetze geändert und an den neuen Rechtszustand angepasst. Kernstück des
Reformgesetzes ist das FamFG, welches das 6. Buch der ZPO sowie das FGG abgelöst hat. Die gesamte Rechtspraxis musste sich auf zahllose Änderungen und Neuerungen einstellen.
Ohne Hilfsmittel war und ist die Anwendung des neuen Rechts nicht sachgerecht zu bewältigen. Mit dem von Bahrenfuss, Richter am Oberlandesgericht in Schleswig,
herausgegebenen Kommentar liegt eine Neuerscheinung vor, die (noch) nicht auf eine erfolgreiche Historie als Erläuterungswerk verweisen kann. Es kann jedoch bereits jetzt
prognostiziert werden, dass sich diese über kurz oder lang einstellen wird.
Erarbeitet wurde das Werk von 17 Autoren, die mit einer Ausnahme in verschiedenen Bereichen der Rechtspraxis tätig sind. Der große Autorenkreis war wohl erforderlich, um das
Werk entsprechend dem Zeitplan auf den Markt zu bringen. Den Auftakt bildet eine kurze, aber informative Einleitung, die über die wesentlichen Eckpfeiler des neuen FamFG
informiert. Hieran anschließend werden die Vorschriften des FamFG erläutert. Dabei sind stilistische Unterschiede der Erläuterungen der einzelnen Autoren – wie häufig
bei Werken mit zahlreichen Autoren – nicht zu übersehen. Mancher Autor verweist kaum auf weiterführende Rechtsprechung und Literatur bzw. die Gesetzesbegründung,
wohingegen andere Autoren umfangreiche Vertiefungshinweise geben. Entsprechendes gilt für den Tiefgang der Darstellungen, die sich teilweise im Wesentlichen an der
Gesetzesbegründung orientieren, ganz überwiegend jedoch einen üppigen und bemerkenswerten Umfang aufweisen. Dies soll nicht als Kritik verstanden werden. Derartige
Unterschiede sind Wesensmerkmal der meisten Werke vergleichbaren Umfangs und können kaum gesteuert werden. Zudem muss für den Bahrenfuss festgehalten werden, dass
der Kommentar übergreifend solide und prägnant über den neuen Rechtsstand informiert und sich an zahlreichen Stellen als hervorragendes Hilfsmittel entpuppt.
Die Leistung der einzelnen Autoren eines derart umfänglichen Werkes kann in einer Rezension kaum hinreichende Würdigung erfahren. Wie so häufig können nur einzelne Passagen
zum Beleg der hohen Qualität des Kommentars angesprochen werden. Neben der informativen Einführung, in der auch die bereits zahlreiche Entscheidungen veranlassende
Übergangsvorschrift behandelt wird, können – lediglich beispielhaft – als glänzende Lesetipps die Abschnitte zum Unterbringungsrecht sowie zum Verfahren in
Registersachen empfohlen werden. Auch bei Stichproben zu Einzelproblemen erweist sich der Kommentar regelmäßig als profunder Ratgeber. Als Beispiele können die Frage der
Nachholung einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG, Rdnr. 9 f.), die Problematik, ob einem anwaltlich vertretenen Beteiligten bei fehlerhafter
Rechtsbehelfsbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 17 FamFG, Rdnr. 11), die Ausführungen zum Beginn der Rechtsmittelfrist für einen
versehentlich am Verfahren nicht Beteiligten (§ 63 FamFG, Rdnr. 7) oder zur Anwendbarkeit von § 99 ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen mit Blick auf die Anfechtung von
Kostenentscheidungen (§ 80 FamFG, Rdnr. 3) genannt werden.
Jedem Werk zu dem neuen Verfahrensrecht ist bereits bei Erscheinen eine gewisse Unvollkommenheit garantiert. Nahezu täglich treten in der Praxis neue Anwendungsprobleme auf.
So wird etwa im Zusammenhang mit § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in einer wünschenswerten Neuauflage zu prüfen sein, ob für die Begründung der Zuständigkeit des Familiengerichts
tatsächlich – wie in der Kommentierung beiläufig angesprochen – ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (so etwa AG Holzminden, FamRZ 2010, 1758; anders
überzeugend OLG Frankfurt a.M., NJW 2010, 3173; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.07.2010 – 2 O 1807/09). Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Anwendung der
Zwei-Wochen-Frist in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG von einer frühzeitigen Ladung zum Termin abhängt (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 2015). Es gibt also bereits jetzt Anlass, sich
auf eine Neuauflage zu freuen.
Gesamteindruck:
Bei Problemen bei der Anwendung des neuen FamFG legt man meist mehrere Kommentare nebeneinander und vergleicht Rechtsauffassungen und Argumente. Das Werk von
Bahrenfuss erweist sich dabei allzu häufig nicht nur als tiefgründig und informativ, sondern auch als ausgewogen und überzeugend bei der Entwicklung von Lösungen
für die Rechtsanwendung. Diese Qualität erhebt den Kommentar schnell zu einem zuverlässigen und unentbehrlichen Begleiter für die tägliche Arbeit.
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