Kurz nach dem Band zum Mobiliarsachenrecht (vgl. die Rezension unter:
http://www.jurawelt.com/literatur/bgb/1325) ist nunmehr auch der
Grundriß zum Immobiliarsachenrecht, Band 41 der JuS-Schriftenreihe, Anfang des Jahres 2001 in der 5. Auflage im Verlag C.H. Beck erschienen.
Die didaktische Methode braucht hier nicht mehr eingehender dargestellt werden, die Darstellung erfolgt auch in diesem Band nach bewährtem Muster anhand von Fällen, die
jedoch nicht schematisch durchgelöst werden, sondern viel „Theorie“ bieten. Erst am Ende jedes Paragraphen schließt sich jeweils eine (meist sehr kurze) Lösung
des Beispielsfalles an. Der Umfang des Stoffes ist grundsätzlich für Anfangssemester konzipiert, in den weitaus meisten Fällen wird er jedoch auch für die Anforderungen
eines Examenskandidaten ohne Weiteres geeignet sein. Demjenigen, der ganz sicher gehen will, sei ein Rückgriff auf das umfangreiche Literaturverzeichnis am Anfang eines
jeden Kapitels anempfohlen, das jedem Bedürfnis nach eingehender Vertiefung in vollem Umfang Rechnung tragen dürfte. Wichtige Problembereiche wurden wieder durch
anschauliche Übersichten ergänzt. Hinzu kommen beispielhafte Grundbuchauszüge, welche heute in keinem Sachenrechtslehrbuch mehr fehlen dürfen, zumal damit das
Grundbuchrecht, das sich durch rein abstrakte Darstellung kaum nachvollziehen lässt, in solchem Maße an Anschaulichkeit gewinnt, dass das Verständnis mit etwas Fleiß nicht
mehr schwer fallen dürfte.
Im ersten Teil erfolgt zunächst eine Abgrenzung der Grundstücksrechte zu den Mobiliarsachenrechten, daran anschließend werden die Anlage des Grundbuchs sowie die
Verfahrensgrundsätze des Grundbuchverfahrens recht ausführlich dargestellt. In einem dritten Paragraphen werden schließlich das Grundbuch selbst und die Rangordnung der
Grundbuchrechte behandelt.
Der zweite Teil befasst sich ausführlich mit dem Nachbarrecht, das Studenten wohl vor allem deswegen häufig ganz erhebliche Probleme machen dürfte, weil ihnen die Regelungen
der §§ 906 ff. weitgehend unbekannt sind. Schon derPrüfungseinstieg kann völlig misslingen, stößt man nicht auf die Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 I
(für den Eigentümer) oder 862 I (für den Besitzer). Beim Anspruch des Eigentümers kann sodann § 1004 II das Nachbarrecht ins Spiel bringen, wenn den Eigentümer hieraus eine
Duldungspflicht trifft. Hier wird sich neben der Klärung des umstrittenen Störerbegriffs (vgl. dazu etwa die Darstellung bei Brehm/Berger, Sachenrecht, 7.21 ff.) ebenfalls
die Frage stellen, ob die Beeinträchtigung des Eigentums wesentlich ist (§ 906 I) und ob sie eventuell ausnahmsweise dennoch geduldet werden muss (§ 906 II). Bekannte
Streitfragen sind im diesem Zusammenhang diejenige betreffend die Erheblichkeit rein ästhetischer Beeinträchtigungen, etwa durch einen Schrottplatz oder ein Bordell
(ablehnend die Rechtsprechung und die herrschende Lehre, bejahend dagegen Baur-Stürner, § 25 D II 1), die Anwendbarkeit des § 254 auf die actio negatoria des § 1004 I sowie
die mögliche Geltendmachung von Schäden durch den Beseitigungsanspruch. Ausführlich erläutert werden die Sonderfälle des § 14 BimSchG (Fall 15) sowie des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses (Fall 16). Unbedingt beachtet werden sollten auch die kurzen Hinweise auf die §§ 907 ff. sowie insbesondere auf das häufig vergessene Notwegerecht
(§§ 917 f.). Hierzu kann eine Vertiefung mit Hilfe eines Lehrbuchs durchaus nützlich sein.
Die Darstellung von Erwerb und Verlust des Grundeigentums ist ebenfalls durchweg gelungen, ihr schließt sich ein Kapitel über Vormerkung und Widerspruch an. Dabei wird die
sehr komplexe Frage betreffend das Wesen der Vormerkung erst nach der ausführlichen Behandlung des Instituts in mehreren Fällen dargestellt. Die der Lösung der
vorhergehenden Fälle zugrunde liegende Wertung würde jedoch eventuell deutlicher, wenn sich der Bearbeiter schon zuvor über die spezifische Problematik dieser
„dinglich geschützten schuldrechtlichen Rechtsposition“ (h.M.) im Klaren wäre.
Der vierte und letzte Teil des Buches ist sodann den Grundpfandrechten gewidmet. Sehr hilfreich ist hier die an den Beginn gestellte Abgrenzung zu anderen Instituten des
Kreditsicherungsrechts, die trotz ihrer Kürze alle wichtigen Institute einschließlich der mit ihnen jeweils verbundenen Risiken bzw. der ihnen im Wege stehenden
Anwendungsprobleme in der Praxis enthält. Die Darstellung der Hypothek ist erfreulich umfangreich, dennoch ist ein zusätzlicher Blick in ein Lehrbuch sowie in ein reines
Fallbuch hier besonders zu empfehlen, insbesondere um in Aufbaufragen zusätzliche Sicherheit zu gewinnen. Ebenfalls ausführlich erläutert wird die Grundschuld, die sowohl im
Examen wie in der Praxis von erheblicher Bedeutung sein kann. Dieser Teil wird durch eine Kurzklausur abgeschlossen, die – wenngleich die Lösung nur skizzenhaft
erfolgt – eindrucksvoll aufzeigt, welch ausführliche Bearbeitung schon ein ganz kurzer Sachverhalt mit einzelnen Variationen erfordern kann.
Insgesamt kann, wie schon zum Komplementärband, festgehalten werden, dass sich auch die vorliegendeDarstellung ganz hervorragend als Illustration zur Arbeit mit dem Lehrbuch
eignet. Auch zur raschen Wiederholung vor Prüfungen ist sie eine exzellente Hilfe. Daher kann dieser Band ebenfalls nur jedem Studenten ganz nachdrücklich zur Lektüre
empfohlen werden.
Ronald Moosburner, 04/01,
ronald.moosburner@jurawelt.com