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Artikel 187
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Ralf Hansen
Grundlagen des Haftpflichtversicherungsrechts
Eine Rezension zu:
Heimbücher, Bruno
Einführung in die Haftpflichtversicherung
Veröffentlichungen der Berufsakademie Mannheim
- Fachrichtung Versicherung -
4., aktualisierte Auflage, Karlsruhe: VVW-Verlag, 305 Seiten
http://www.vvw.de
Das Haftpflichtversicherungsrecht schließt eng an das Haftungsrecht an (s. die Rezension zu, Kötz, Deliktsrecht). Es geht um die Freistellung (im Innenverhältnis) von
Schadensersatzansprüchen, die ein Dritter gegen den Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung geltend macht. Die Haftpflicht bezeichnet die
Schadensersatzverpflichtung aus Vertrag oder Delikt, nicht etwa eine Verpflichtung zum Abschluß eines bestimmten Versicherungstyps. Die Versicherung richtet sich vielmehr auf
die Freistellung von einer Haftpflicht, die gegenüber dem Dritten wenigstens eintreten kann. Ihr Abschluß kann auch gesetzlich angeordnet werden, wie das
Pflichtversicherungsgesetz für KfZ-Schäden zeigt. Kein PKW darf im Straßenverkehr bewegt werden, ohne daß eine entsprechende Deckungszusage eines Versicherungsunternehmens
besteht. Bei der Haftpflichtversicherung geht es um die soziale Bewältigung von Risiken aus gesellschaftlichen Verkehr. Es kommen für die Entstehung der Haftpflicht sowohl
Normen der Verschuldenshaftung aus Vertrag und Delikt, als auch Normen der Gefährdungshaftung in Betracht. Es geht primär um die Deckung von Schadensereignissen, die
inzwischen zu Massendelikten mutiert sind. 1996 wurden den Versicherungen mehr als 3,4 Millionen Schadensfälle gemeldet. Wehe im Schadensfall dem, der gegen derartige Risiken
nicht abgesichert ist! Etwa bei KfZ-Unfällen könnte dies zum Ausfall für den Geschädigten in beträchtlicher Höhe führen. Für den Schädiger zum finanziellen Ruin und zu einer
erhöhten Belastung der öffentlichen Haushalte. Derartige Risiken können sich jederzeit realisieren. Der Haftpflichtversicherung kommt daher im Schadenfall eine unmittelbare
vermögenssichernde Funktion für den Schädiger und den Geschädigten zu.
Das sehr lesenswerte Werk richtet sich nicht primär an Juristen, sondern in erster Linie an Versicherungskaufleute in Ausbildung. Der Bereich des Haftpflichtrechts wird aber
derart thematisiert, daß dieses Buch als Begleitlektüre für den betreffenden Teil der Vorlesung "Privatversicherungsrecht" (s. dazu, Deutsch, E.,
Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., Karlsruhe, 1993) an juristischen Fakultäten als erste Einführung empfohlen werden kann, auch wenn eine Auseinandersetzung mit der
einschlägigen Fachliteratur nur spärlich erfolgt. Die Relevanz des Haftpflichtversicherungsrechts in der juristischen Praxis findet in der universitären Juristenausbildung
leider noch keinen angemessenen Widerhall, weshalb die Einarbeitung im Bedarfsfall oftmals erst nach der Ablegung der Examina erfolgt. Es handelt sich dabei häufig auch um
Streitwerte mit mehr als fünf Nullen, insbesondere nach Brandunfällen (Beispiel: Düsseldorfer Flughafenbrand, April 1996). In der Praxis ist dieser Bereich daher überaus
relevant und auch von den Lebenssachverhalten her interessant. Auch zur Gewinnung des Überblicks in und für die Praxis ist das Buch sehr empfehlenswert.
Die Darstellung setzt mit einem historischen Abriß ein, der zeigt, daß auch die Wurzeln dieses Rechtsgebietes in das römische Recht zurückreichen (bei der Freistellung von
Ansprüchen bei Seeunfällen durch entsprechende societas). Das Aufkommen von Haftpflichtversicherungsmodellen in der Moderne ist allerdings eng verbunden mit der
Absicherung von Schäden infolge der Industrialisierung. Hier ist als Paradigma insbesondere der Eisenbahnbau zu nennen, der erste Haftpflichtgesetze erforderlich machte. Neben
die Haftpflichtversicherung trat unter dem Kaiserreich die Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung), die aber die private Haftpflichtversicherung nicht ersetzen
konnte, wie sich schon bald nach Erlaß gezeigt hatte. Heute regulieren private Haftpflichtversicherer nahezu alle denkbaren Schäden, die aus Vertrag oder Delikt resultieren,
sofern nicht eine anderweitige Versicherungsart (etwa eine Sachschadensversicherung) vorrangig eingreift.
In einem zweiten Teil erfolgt eine allgemeine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen dieses Rechtsgebietes. Besonderes Augenmerk ist auf die fahrlässige Verursachung zu
richten (Vorsatz ist generell nicht versicherbar). Anders als in der Sachschadensversicherung (etwa: Hausratsversicherung) erfolgt kein Ausschluß wie nach § 61 VVG der
Versicherbarkeit grob fahrlässiger Verursachung. Die einzelnen Normen werden knapp, aber überzeugend durchdiskutiert. Im Anhang sind diese Normen unmittelbar abgedruckt. Das
dritte Kapitel widmet sich der Struktur des Haftpflichtversicherungsrechts, die eine Schadenversicherung gegen die Entstehung von Passiva ist (S.59). Das
Haftpflichtversicherungsrecht regelt einmal das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Zum anderen, unter welchen Umständen die Versicherung einen Schaden
abdeckt. Dabei kann die Versicherung selbst bei zweifelhafter Zurechnung der Schadensverursachung selbst in den Prozeß eintreten oder aber dem Versicherungsnehmer einen
Rechtsanwalt stellen. Der Einfluß des Haftpflichtversicherungsrechts auf das Prozeßgeschehen wird leider nur allzu knapp erörtert. Zwar sind die Grundlagen im VVG geregelt.
Angesichts der weitreichenden Disposivität der Normen dieses Gesetzes, spielen AVB eine bedeutende Rolle. Wer sich mit Versicherungsrecht beschäftigen will, sollte daher
eingehende Kenntnisse im AGB-Recht erworben haben. Sie sind in den AH 1994 für alle Versicherer (aufgrund Einigung auf Verbandsebene) weitgehend generalisiert, wobei hier aber
noch individuelle Gestaltungsspielräume für die Versicherer möglich sind. Die AHB werden ihrer Bedeutung entsprechend auch eingehend behandelt (S.63 ff). Wird die
Deckungszusage aufgrund des Abschlusses eines Versicherungsvertrages (dokumentiert in der Police) erteilt, muß die Versicherung den Schädiger von Haftungsansprüchen
freistellen, wenn die Voraussetzungen des § 3 AHB 1994 vorliegen. Hier existieren zahlreiche Ausnahmen aufgrund von Ausschlußtatbeständen, die eingehend dargelegt werden.
Greifen sie ein, entsteht keine Deckungsverpflichtung im Schadensereignisfall (S.76). Die AHB sind im Anhang III abgedruckt. Aufgrund der zahlreichen Dokumentationen dient das
Buch gleichzeitig auch als Quellensammlung. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Übersicht zur Rechtsprechung des BGH zu den Tätigkeitsschäden des § 4 Abs.1 AHB. Eher
für Versicherungspraktiker interessant ist Kapitel IV. Es behandelt die Grundlagen der Ermittlung der Versicherungsprämie. Im Anschluß daran werden in mehreren Kapitel die
einzelnen Spartenversicherungstypen behandelt. Zu nennen sind insbesondere Produkthaftpflicht und Umwelthaftungsversicherung. Umwelthaftungsschäden gelten aber erst seit 1993
(in durchaus engen Grenzen) überhaupt als versicherbar. Hier ist die Beachtung von Deckungsausschlüssen besonders wichtig (S. 178 ff). Auch Berufshaftpflichtversicherungen,
deren Abschluß gesetzlich angeordnet wurde (etwa für Rechtsanwälte), werden kurz behandelt.
Gegen Ende des Bandes werden Klausuren dargeboten. Die Fälle stammen aus der Tagespresse (und sind durch optische Wiedergabe der Presseberichte sehr anschaulich gemacht). Die
Brisanz der Fälle spricht eindeutig für das Buch. Es handelt sich allerdings nicht um Klausuren für juristische Fakultäten (s. aber Schimikowski, Fälle zum
Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Heidelberg, 1999). Wie der Verfasser selbst meint, ist bereits die Lektüre der Aufgabentexte unterhaltsam, wenn auch sicher nicht für
Betroffene. Lösungsskizzen zu den Klausuren runden den Band ab. Als erste Einführung in diesen interessanten Bereich - auch gerade aufgrund des Bezuges zur Praxis - ist der
Band lesens- und empfehlenswert.
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