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Ralf Hansen
Jugendrecht im Querschnitt
Eine Rezension zu:
Dieter Bindzus
Karl-Heinz Musset
Grundzüge des Jugendrechts
München: Verlag Vahlen, 1999, 439 S., DM 68,-
Lernbücher für Recht und Wirtschaft
ISBN 3-8006-233-5
http://www.beck.de
Das völlig neue Lehrbuch zum Jugendrecht setzt nichts voraus. Sogar die Grundlagen des Rechtssystems werden auch für den Laien nachvollziehbar erklärt (soweit ein Jurist
dies beurteilen kann...). Keineswegs nur an Juristen gerichtet, soll es auch Fachschulabsolventen, Behördenmitarbeitern und anderen Interessierten aus der Jugendarbeit ein
zuverlässiger Wegweiser durch das Dickicht einer Materie sein, die sowohl zivilrechtliche, strafrechtliche, verwaltungs- als auch sozialrechtliche Querschnittsmengen
aufweist. Es ist insbesondere auch für Praktiker der Jugendarbeit geschrieben, die sich von Juristen nicht mit der Wendung "Davon versteht der Laie nichts..." abspeisen
lassen wollen (so die Autoren im Vorwort). Die praktische Relevanz liegt auf der Hand. Über die Orientierungslosigkeit von Teilen "der" Jugend wird in den Medien viel
berichtet. "Die Jugend" allerdings gibt es nicht, nur Jugendliche mit spezifischen Problembiographien, die zum Rechtsfall werden, was eine gewisse Abweichung von der
jugendlichen "Durschnittsbiographie" bereits voraussetzt, nachdem rechtlich normierte Interaktionsregeln durchbrochen worden sind. Eine sich konsolidierende
"Zweidrittelgesellschaft", gekennzeichnet durch hohe Arbeitslosigkeit und Orientierungslosigkeit aufgrund Perspektivenmangel, selbst wenn man eine Ausbildungsstelle erlangen
sollte, sind ein guter Nährboden für Devianzen, mit denen insbesondere die Jugendarbeit beschäftigt ist. Die Nähe zwischen Kriminologie, Soziologie, Entwicklungspsychologie
und Rechtswissenschaft kennzeichnet insbesondere diesen Bereich und ist auch Gegenstand dieses Buches, allerdings aus rechtswissenschaftlicher Perspektive. Daß beide Autoren
auch ehrenamtlich mit Fragen der Jugendarbeit beschäftigt sind, darf bei einem derartigen Titel nicht verwundern, sondern erklärt das Erkenntnis- und Vermittlungsinteresse
der Autoren, die ein sehr lesenswertes Werk verfaßt haben.
Die Darlegungen gehen stets von Fällen aus, die der Rechtsprechung oder der Medienberichterstattung entnommen worden sind. Die Lösungsskizzen zu den Fällen sind weitgehend
gutachtenmäßig aufgebaut, so daß in dieses Buch auch eine Fallsammlung integriert ist. Der Text gliedert sich in drei Teile, die sich im wesentlichen den
familienrechtlichen, familiensozialrechtlichen und strafrechtlichen Materien zuordnen lassen. Sie sind unabhängig voneinander lesbar, so daß jeder Teil als Einführung in den
konkreten Bereich dienen kann. So bietet der erste Teil eine ausgezeichnete Darstellung des gesamten bürgerlichen Familienrechts, soweit es die Rechtsstellung des Kindes
betrifft unter Einschluß der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die gerade in diesem Bereich eine hohe Relevanz besitzen und sich insbesondere im Konflikt zwischen dem
Elternrecht des Art. 6 Abs.1 GG als Abwehrrecht der Eltern gegen den Staat, dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes nach Art.2 Abs.1 und dem sog. "staatlichen Wächteramt" aus
Art. 6 Abs.2 GG aktualisiert, wie etwa Fall 2 zeigt. Von der rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit des Heranwachsenden, über die Deliktsfähigkeit, bis hin zu Verlöbnis-
und Ehefähigkeit sind dabei alle Materien einbezogen, die aus dem bürgerlichen Familienrecht dem Juristen geläufig sind. Bei der Erörterung des Kindschaftsverhältnisses wird
die Kindschaftsrechtsreform von 1998 eingehend berücksichtigt. Interessant ist etwa die Erörterung zur Rechtswidrigkeit der "Leihmutterschaft", die inzwischen eindeutig
gesetzlich verboten ist, so daß entsprechende Verträge gegen § 134 BGB verstoßen, ohne daß es auf § 138 BGB noch ankommt. Der eilige Leser wird bereits aus den "Fällen und
Lösungen" einiges an Wissenssteigerung "mitnehmen", jedenfalls aber erlaubt diese Strategie ggf. ein schnelles repetieren des Stoffes bei Bedarf. Von hohem Informationswert
sind etwa die Ausführungen zu § 1666 BGB, der insoweit Art. 6 Abs.2 S.2 GG konkretisiert, aber stets verfassungskonform mit Blick auf Art. 6 Abs.1 GG auszulegen ist.
Insbesondere bei der Anwendung dieser Norm aktualisieren sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben auf einfachrechtlicher Ebene im Konfliktfall. Auch wenn § 1666 BGB
systematisch im bürgerlichen Recht angesiedelt ist, handelt es sich doch eindeutig um öffentliches Recht, da staatliche Behörden dem betroffenen Bürger mit Zwangsmaßnahmen
(und damit "hoheitlich") entgegentreten und in dessen privatautonomen Gestaltungsbereich eingreifen. Dementsprechend sind derartige Eingriffe bürgerrechtlich entsprechend
sensibel. Die Entziehung der Personensorge ist dabei stets nur ultima ratio, § 1666 a Abs.2 BGB. Hilfreich ist dabei der Hinweis auf § 67 IV JGG, demzufolge der
Jugendrichter Personensorgeberechtigten bestimmte Beteiligungsrechte im Strafverfahren entziehen kann, wenn eine Beteiligung an der vorgeworfenen Straftat vorliegt.
Besonders einprägsam ist das ausgezeichnete Kapitel über den Weg zu den Gerichten. Dort werden auch alle einschlägigen Materien der "Freiwilligen Gerichtsbarkeit"
dargestellt. Die sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte sind in diesem Bereich wenig durchschaubar. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von
Familiengericht und Vormundschaftgerichten als besonderen Abteilungen der Amtsgerichte. So wird vor dem Familiengericht nach grundsätzlich zwei (insgesamt aber vier)
verschiedenen Verfahrensordnungen prozessiert. Die Ausführungen über den jeweiligen Anwendungsbereich könnten in der nächsten Auflage noch etwas weiter konkretisiert werden,
da sie etwas gedrängt scheinen und insoweit eher dem versierten Familienrechtspraktiker verständlich sein dürften. Insbesondere sollten die Anwendungsbereiche der vier
anwendbaren Verfahrensordnungen etwas stärker herausgestellt werden.
Der zweite Teil behandelt das Jugendsozialrecht, in dessen Zentrum das Jugendhilferecht und die Bestimmungen über den Jugendschutz stehen. Die Ausführungen werden
eingeleitet durch äußerst lesenswerte Ausführungen zur Geschichte der Jugendfürsorge seit dem hohen Mittelalter in Europa. Jugendhilferecht ist Präventionsrecht und findet
seine Rechtsgrundlage inzwischen im SGB VIII, das eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots der Art. 20 Abs.1, 28 Abs.1 GG darstellt. Diese Materie ist deutlich
verschränkt mit der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts und findet inzwischen klaren Ausdruck in § 1666 a BGB, der klarstellt, daß Hilfe vor Eingriff geht und insoweit
eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips enthält, das bei Maßnahmen nach § 1666 BGB ohnehin stets zu beachten ist. Aufgenommen wurden auch Ausführungen zu
Rechtsnormen, wie dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in Art. 24 SGB VIII, der mehr oder weniger ein Programmsatz ist, dessen Umsetzung aber wünschenswert wäre.
Die Jugendhilfe ist der maßgebliche rechtliche Ansatz für die Kompensation der bereits angesprochenen Devianzen. Die §§ 42, 43 SGB VIII flankieren hier die Möglichkeiten der
Jugendämter nach § 1666 BGB. Von besonderer Bedeutung sind Beratungsansprüche, die Möglichkeit der Beistandschaft und die Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge,
deren Einzelheiten genau aufgezeigt wird. Die gesetzlichen Regelungen sind hier so detailliert, daß die Lektüre unbedingt anhand des Gesetzestextes vertieft werden sollte.
Auch der repressive Jugendschutz findet eine eingehende Diskussion, auch unter dem Aspekt des Alkoholmißbrauchs, da es die Gesellschaft nie geschafft hat, den Alkohol
moralisch zu ächten und rechtlich angemessen zu bekämpfen. Das vom LG Lübeck in den Diskurs eingeführte "Recht auf Rausch" eines Erwachsenen wird hingegen nicht
thematisiert. Ob die "sozialen Kosten" eines strikten Alkoholverbots nicht die Vorteile überwiegen würden, ist eine dabei außer Acht gelassene Frage. Allerdings sehen die
Autoren hier völlig zutreffend die Grenzen der Ordnungspolitik mit rechtlichen Mitteln erreicht. Selbstredend wird auch die Medienproblematik eingehend erörtert. Auch sollte
aber bedacht werden, daß Medien gesellschaftliche Entwicklungen reflektieren, aufnehmen und ggf. verstärken, einfache "Manipulationstheoreme" die Komplexität der auf
multikausalen Faktoren beruhenden Entwicklungsprozesse aber nicht bewältigen können. Dies ändert nichts daran, daß es Aufgabe des Jugendschutzes sein muß, hier präventiv zu
agieren. Kaum erörtert werden hingegen Möglichkeit und Wirkung von Werbeverboten zum Zwecke des Jugendschutzes, etwa die neue Richtlinie der EG zum Werbeverbot für
Tabakwaren. Im Zentrum stehen hier Ausführungen zum Jugendschutzgesetz, dessen Zweck es ist, Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Ein
ausgezeichnetes Kapitel thematisiert zudem, welche Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffene gegen oder auf Maßnahmen der Behörden haben. Insbesondere Leistungsansprüche hängen
nicht von einem Antrag ab, sondern sind ab Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren, sofern Kenntnis bei der zuständigen Behörde vorliegt. Dem gerichtsförmigen
Verfahren, meist in Form einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, ist allerdings ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet. Den Praktiker würden hier vielleicht Hinweise
erwarten, wie man den Rechtsschutz praktisch realisiert. Entsprechende Formulare in die nächste Auflage aufzunehmen, wäre sicherlich eine Bereicherung, die die Materie
insgesamt noch anschaulicher machen würde.
Teil III behandelt recht umfangreich das Jugendstrafrecht, für das gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht zahlreiche Besonderheiten gelten. Auch hier wird zunächst wieder ein
interessanter historischer Überblick geboten. Der strafrechtliche Sonderstatus findet sich bereits in den aufgezeichneten germanischen Volksrechten. Das Jugendstrafrecht ist
jedoch ein Produkt des 19. Jahrhunderts. Erst 1923 gelang es der Jugendgerichtsbewegung einen gesellschaftlichen Konsens für ein Jugendgerichtsgesetz herzustellen, dem 1943
ein nationalsozialistisches JGG folgte, dessen "positive Ansätze" die Autoren überbewerten. So wurde von den Ermächtigungen des § 20 hinreichend Gebrauch gemacht, um auch
Todesurteile durch das Fallbeil an Jugendlichen zu vollstrecken. Auch sind "Einheitsstrafen" mit dem vom Grundgesetz geforderten Schuldprinzip nicht mehr vereinbar. Erst
1953 wurde dieses Gesetz wenigstens teilweise reformiert. Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht in dessen Zentrum angesichts des Entwicklungsprozesses der Straftäter der
Erziehungs- und Besserungsgedanke steht, mithin ein pädagogisches Konzept von Strafe. Die Strafzumessung ist vom Grundsatz der Reaktionsbeweglichkeit geprägt.
Anwendungsbereich und Tatverantwortlichkeit werden leicht nachvollziehbar dargestellt. Die eigentliche Probleme - auch rechtspolitischer Art - bestehen bei der Verhängung
der strafrechtlichen Sanktion. Hier ist insbesondere die Diversion seit einiger Zeit in der rechtspolitischen Diskussion. An die Stelle eines liberalen Strafrechtes tritt
zunehmend wieder ein Strafkonzept, das an harten Strafen als empfindliche Reaktion auch bei kleineren Vergehen geknüpft wird und insbesondere generalpräventive Konzepte
wieder in den Vordergrund stellt. Auch Forderungen nach Absenkung des Strafmündigkeitsalters unter 14 Jahre gehören rechtspolitisch in diesen Diskussionszusammenhang.
Derartige Entwicklungen der Strafrechtspolitik werden allerdings nicht thematisiert, obwohl sie die Strafzumessung durchaus "klimatisch" beeinflussen können. Die Stufenfolge
der Sanktionen (Erziehungsmaßregeln, Weisungen, Zuchtmittel) wird sehr eindringlich geschildert. Nur die Jugendstrafe ist eine echte Kriminalstrafe, der aber zahlreiche
andere, weniger einschneidende Sanktionen vorgelagert sind. Auch hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prägend. Ob im Zentrum des Erwachsenenstrafrechts aber auch
heute noch die Vergeltung steht, wie die Autoren meinen, mag man bezweifeln. Im Jugendstrafrecht sind aber für eine Verhängung der Jugendstrafe als ultima ratio "schädliche
Neigungen" erforderlich, die ohne längere Gesamterziehung in einer Jugendstrafanstalt, eine Störung der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten erwarten lassen. Damit
aber handelt es sich deutlich um Aspekte einer vorverlagerten Gefahrenabwehr. Auch die U-Haft kann nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine Erziehungsmaßnahme
erreicht werden kann. Sehr informativ ist das Kapitel über das Jugendstrafverfahren, dem sich Erläuterungen der Besonderheiten freiheitsentziehender Maßnahmen bei
Jugendlichen anschließen. Erfreulicherweise wird das "Schocktherapiekonzept" beim Jugendarrest deutlich abgelehnt und die gruppendynamische Vermittlung von
Erfolgserlebnissen gefordert. Der Jugendstrafvollzug bleibt weiter in einer kontroversen rechtspolitischen Diskussion, die in einem Einführungswerk verständlicherweise
keinen ausgearbeiteten Lösungsvorschlägen zugeführt werden kann. Zahlreiche Anhänge verdeutlichen die Strukturen in Übersichten, Tabellen und Schemata.
Den Autoren ist ein interessantes Werk gelungen, das für jeden von Interesse sein dürfte, der sich für die angesprochenen, äußerst vielschichtigen Materien, aus welchen
Gründen auch immer, interessiert.
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