Jurawelt

Artikel 1325
Ronald Moosburner

Walter Gerhardt

Mobiliarsachenrecht


5. Auflage, C.H. Beck, München, 2000

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Der Grundriß zum Mobiliarsachenrecht, Band 40 der JuS-Schriftenreihe, ist Ende des Jahres 2000 in der 5. Auflage im Verlag C.H. Beck erschienen. Die 5. Auflage des Komplementärbandes zum Immobiliarsachenrecht (Band 41 der JuS-Schriftenreihe) ist inzwischen ebenfalls erschienen und lieferbar.

Die Darstellung erfolgt durchweg anhand von Fällen, die jedoch nicht schematisch durchgelöst werden, sondern viel "Theorie" bieten. Erst am Ende jedes Paragraphen schließt sich jeweils eine (meist sehr kurze) Lösung des Beispielsfalles an. Trotz der Kürze des Werks werden alle wesentlichen Themengebiete des Mobiliarsachenrechts eingehend behandelt. Auch eine ausführliche Darstellung wichtiger Grundlagen des Sachenrechts wurde nicht vergessen. Einige Themenbereiche werden zudem durch schematische Übersichten ergänzt, die allerdings offensichtlich aus den Vorauflagen übernommen wurden und daher im Layout nicht besonders modern wirken.

Die Fälle enthalten zumeist Schulbeispiele, so etwa das berühmte Problem der Fräsmaschine aus BGHZ 50,45 in Fall 69. Hier hatte der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Fräsmaschine diese vor Bezahlung des Kaufpreises durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts zur Sicherheit an seinen Kreditgeber weiterübereignet. Dieser übereignete sie durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs an eine andere Firma weiter. Da aber der ursprüngliche Käufer das Eigentum nicht verschaffen konnte, und es der Kreditgeber wegen des Übergabeerfordernisses von § 933 auch nicht gutgläubig erworben hatte, konnte die Firma ihrerseits das Eigentum nur gutgläubig nach §§ 929, 931, 934 HS. 1 erworben haben. Der BGH hat hier die umstrittene Wertung des § 934 HS. 1, der im Gegensatz zu § 933 keine Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber voraussetzt, ausdrücklich bestätigt (aA etwa Medicus, BR, Rn. 561). Zum Tragen kommt die Problematik bei der Frage, ob der mittelbare Besitz auf den Kreditgeber übertragen worden ist, was Voraussetzung für die Anwendung von § 934 HS. 1 wäre. Denn obwohl die Kriterien eines Besitzmittlungsverhältnisses (konkretes Rechtsverhältnis, vermöge dessen der unmittelbare Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt ist) bei der Übereignung an den Kreditgeber an sich erfüllt sind, wurde in der Literatur zum Teil ein Nebenbesitz der Herausgabeberechtigten angenommen (vgl. Medicus aaO., Wolff/Raiser § 16 II 2 a). Die Übertragung von Nebenbesitz genüge aber für den gutgläubigen Erwerb nach § 934 HS. 1 nicht. Die Schwierigkeit der Beurteilung ergibt sich in diesem Fall entscheidend daraus, dass das Verhalten des ursprünglichen Käufers nicht eindeutig ist. Vielmehr gibt er sowohl im Verhältnis zum ursprünglichen Verkäufer als auch in dem zum Kreditgeber vor, den Besitz zu mitteln, all dies in der Hoffnung, dass es ihm schon gelingen werde, sowohl den Kaufpreis als auch die Kreditraten aufzubringen. Wie Medicus (aaO., Rn. 558) treffend anführt, wird er in vergleichbaren Fällen allein schon aus Angst vor dem Staatsanwalt vermeiden, eine der besitzrechtlichen Beziehungen abzubrechen. Jedoch kommt es, wie auch diese Ansicht nicht in Zweifel zieht, bei der Beurteilung der besitzrechtlichen Beziehungen entscheidend auf die faktischen Umstände an. Ob diese ebenfalls so eindeutig auf Nebenbesitz schließen lassen, scheint eher zweifelhaft, vorzugswürdig ist vielmehr die Betrachtung der jeweils fraglichen Einzelbeziehung. Im Zusammenhang mit dieser Problematik ist auch der Fall von RGZ 135, 75 zu § 934 HS. 2 (vgl. Medicus, aaO.) lesenswert.

Sehr eingängig zeigt das Werk die Technik des § 935 auf. Behält jemand eine Sache, die er nur geliehen hat, und kommt ihm diese abhanden, so ist gutgläubiger Erwerb daran wieder möglich, da er nicht mehr mittelbarer Besitzer iSd. § 935 I 2 ist. An dieser Stelle wird auch das Standardproblem des Verschuldensmaßstabs im Vergleich der §§ 932 ff. mit § 823 I erörtert. Während für letzteren schon einfache Fahrlässigkeit genügen würde, erfordert § 932 II mindestens grobfahrlässige Unkenntnis davon, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Der Autor überträgt diese Wertung zu Recht auf das Verschulden bei § 823 I (vgl. auch Baur/Stürner, § 52 C II).

Besonders gelungen ist auch die Darstellung der von Studenten immer wieder stark unterschätzten Tatbestände der §§ 946 - 951, die eine Vielzahl komplexer und außerordentlich klausurrelevanter Probleme bergen. Sehr ausführlich dargestellt wird in diesem Zusammenhang die Diskussion um den Herstellerbegriff in § 950, die allerdings dem Studenten nur bekannt sein sollte, im Ergebnis wird der Streit meist nicht relevant werden, da in erster Linie nur um die Wege der Umgehung dieses Paragraphen gestritten wird. Ganz anders verhält es sich dagegen mit § 951, der Ausgangspunkt für ein ganzes Bündel komplexer Streitigkeiten ist, die zum Teil gar nicht in dieser Norm verankert sind, jedoch durch ihre Anwendung unweigerlich zum Tragen kommen. Dies gilt insbesondere für den zwischen Rechtsprechung und Lehre äußerst umstrittenen Verwendungsbegriff der §§ 994 ff. Gelangt man mit der wohl hM ins Bereicherungsrecht, so folgt die von der Interessenlage her ganz ähnliche Problematik der aufgedrängten Bereicherung auf dem Fuße. Auch für sie wird wiederum eine Vielzahl von Lösungen vorgeschlagen. Die Darstellung dieser Problemkreise ist gut verständlich und enthält auch die nötigen Verweisungen auf weiterführende Literatur.

Insgesamt eignet sich diese an Fällen orientierte Darstellung ganz hervorragend als Illustration zur Arbeit mit dem Lehrbuch. Auch zur raschen Wiederholung vor Prüfungen ist sie ein ausgezeichnetes Hilfsmittel für alle, denen etwa die Darstellung im Prüfe dein Wissen für ein gutes Verständnis zu gedrängt erscheint. Einziger kleiner Kritikpunkt mag die Verwendung allzu kindlicher Beispielspersonen sein (die "Bösen" heißen durchweg "Gaun", "Stehl" oder "Unred", arme Studenten etwa "Bedürftig"), schließlich verlangt die Darstellung sonst durchaus auch ein gehobenes Niveau juristischer Bildung. Darüber hinaus kann dieser Band aber jedem Studenten nur ganz nachdrücklich zur Lektüre empfohlen werden.

Ronald Moosburner, 02/01, ronald.moosburner@jurawelt.com
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