Jurawelt

Artikel 111
Ralf Hansen

Erbrecht kompakt
 

Eine Rezension zu:

Rainer Frank

Erbrecht

Reihe: Grundrisse des Rechts
München: C.H.Beck, 2000, 367 S.
ISBN 3-406-46484-X
 

http://www.beck.de

Ein neues Lehrbuch zum Erbrecht herauszubringen, scheint angesichts der Fülle vorzüglicher Bände dieser Art etwas gewagt. Die Neuauflage füllt zudem eine Lücke in der Reihe „Grundrisse des Rechts“ und wendet sich in erster Linie an Studenten zur Vorbereitung auf Übung und Examen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Der neue Band des Freiburger Ordinarius ist in jeder Hinsicht gelungen. Eher am Rande liegende Fragen werden angesichts der Zielsetzung so weit wie möglich ausgeklammert, die prüfungsrelevanten Fragen stehen im Vordergrund und werden hervorragend aufbereitet. Die Nachweise beschränken sich auf ein nachlesbares Minimum. Wie der Verfasser treffend betont, lassen sich weitere Hinweise aus jedem Kommentar erschließen,  von den einschlägigen Datenbanken ganz zu schweigen. Überdies weist das neue Lehrbuch einen überaus interessanten Anhang aus: Fünf Originalexamensklausuren aus Baden-Württemberg. Die Verbindung von Fallsammlung und Lehrbuch überzeugt, auch und gerade deshalb, weil die Methodik der richtigen Fallbearbeitung sich wie ein roter Faden durch den frisch geschriebenen Text zieht und zahlreiche Beispiele eingestreut, ohne deren Nachvollzug sich die Lektüre nicht lohnt, da die komplexen Fragen des Erbrechts sich nur am Fall wirklich lernen lassen, was Systematik nicht ausschließt, sondern geradezu erfordert. Diesbezüglich überzeugt auch die Strukturierung des Buches, das allerdings den Bereich des internationalen Erbrechts, wohl aus überaus verständlichen, didaktischen Erwägungen, ausspart. Gleich der erste Fall des Anhangs behandelt einen „Examensklassiker“: Den Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, mithin das Spannungsverhältnis von § 331 BGB zu § 2301 BGB. Der Erbe verweigert der Nichte der Erblasserin die Herausgabe des auf ihren Namen angelegten Sparbuches, so daß der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu prüfen ist, wobei richtigerweise die Besitzposition des Erben zuerst geprüft wird, was manche Anleitungsbücher anders sehen, dem § 986 Abs.1 BGB hier nicht entgegensteht. Die Crux der Fallösung besteht jedoch in der Prüfung der Bereicherungseinrede aus §§ 821, 812 Abs.1 S.1 BGB, wenn die Nichte die Eigentumsposition sine causa erlangt hat. Da der Formmangel nach § 518 Abs.2 BGB geheilt wird, kommt es auf § 2301 Abs.1 BGB an. Die Lösung folgt dem BGH und der h.M. und ist auch in der Präsentation überzeugend, da diese Klausur, so wie sie da steht, auch in fünf Stunden bewältigt werden kann. Dies gilt auch für die anderen Fälle, die die Folgen des Testamentswiderrufes durch Brieftestat (Fall 2), Widerruf und Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments (Fall 3), das Verhältnis von Vor- und Nacherbschaft (Fall 4) und die Probleme der Auszehrung des Nachlasses durch beeinträchtigende Schenkungen (Fall 5) betrifft. Wer die Fälle intensiv bearbeitet, wird wissen, wo die Meßlatte liegt.

Sehr nachvollziehbar behandelt Frank die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge, nachdem er eine vorzügliche Einleitung die Grundstrukturen des Erbrechts nachgezeichnet hat und auch die Kernprobleme der Folgen des deutsch-deutschen (interlokalen) Erbrechts wenigstens anspricht. Weiter behandelt werden aus didaktischen und praktischen Gründen (Altfälle!) die Kernprobleme der Erbfolge nach dem Vater bei nichtehelich geborenen Kindern. Überaus strukturiert wird die schwierige, aber höchst examensrelevante Problematik des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten im Spannungsverhältnis von § 1931 und § 1371 BGB nach Güterständen getrennt behandelt und so eine Brücke zum Familienrecht geschlagen, die der Erbrechtler oft beschreiten muß. Sogar die komplexen Regelungen des § 1371 Abs.2, 3 BGB sind überaus verständlich behandelt, die Beispielsfälle gut gewählt. Aufgrund der Behandlung der grundlegenden Fälle aus der Rechtsprechung liegt insoweit auch eine Art systematisches Casebook vor. Die exemplarische behandelten Problemfälle sind durchweg sehr aktuell. Bei den gesetzlichen Verboten lenkt der Verfasser den Blick auf die praktisch wichtige Vorschrift des § 14 HeimG. Bei der Erörterung der Grenzen des Testierfreiheit etwa werden die vielfältigen Probleme der sog. „Behindertentestamente“ erörtert, bei denen es darum geht einen Zugriff auf den Nachlaß durch die zuständigen Träger der Sozialhilfe nach § 90 BSHG zu verhindern. Frank folgt dem BGH, der die „Ausnutzung“ der Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft bei der üblichen Konstruktion für rechtmäßig befunden hat, aber über die Einbeziehung der Erträge aus dem unter Testamentsvollstreckung gestellten Vermögensstamm, von dem nur ein den Pflichtteil um weniges überragender Anteil vererbt wird, noch nicht entschieden hat. Erwartungsgemäß wird auch BGHZ 140, 118 - Hausgesetz Hohenzollern, angesprochen, jedoch eine eigene Stellungnahme zur möglichen Sittenwidrigkeit (die der BGH verneint hat) des Hausgesetzes dieses Adelshauses vermieden.

Lehrreich sind die Ausführungen zu Auslegung und Anfechtung von Testamenten, der deutlich den Vorrang der Auslegung zeigt und dies anhand von gut gewählten Beispielen demonstriert. Systematisch und dogmatisch stringenter kann man den Streit um die „Andeutungstheorie“ kaum erklären, der sich aber darauf beschränkt, ob die Andeutung erst für die Formfrage (so der BGH) oder bereits bei der Ermittlung des wirklich erklärten Erblasser bei der Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde relevant wird. Nur in § 2084 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf den gemeinrechtlichen Grundsatz der benigma interpretatio zurückgegriffen, der aber - wie  Frank herausstellt - bereits § 133 BGB zugrundeliegt. Hervorzuheben sind auch die Ausführung über die Wirksamkeit der Anfechtung, die in aller Regel nur zur Teilaufhebung führt, so daß § 2085 BGB ein Modell für die heutige Inhaltskontrolle geworden ist. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ ist hingegen ebenso ausgeschlossen, wie eine Korrektur der nichtigen Regelungen: an ihre Stelle kann nur das Gesetz treten. Wer sich diese Ausführungen zu Herzen nimmt, ist vor einer häufigen Fehlerquelle gefeit.

Nicht weniger plastisch werden die schwierigen Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft behandelt, die stets der Anordnung in einer Verfügung von Todes wegen bedürfen. So werden insbesondere die Zusammenhänge mit der Bedingungslehre deutlich, da eine Erbeinsetzung unter aufschiebender Bedingung stets zur Vorerbschaft, eine Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung stets zur Nacherbschaft führen. So knapp die Ausführungen auch zur Abgrenzung der „normalen“ Vorerbenstellung von der Stellung des befreiten Vorerben sind, geben sie doch wie die weiteren diesbezüglichen Ausführungen einen tragfähigen Überblick über das gesetzliche Normengefüge. Auch die Rechtsprobleme des Vermächtnisses, das einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung gegen den Erben gibt, werden plastisch erläutert. Ergänzt werden könnten die Ausführungen um den Hinweis, daß nach deutschem Recht Vermächtnisse den Nachlaß vollständig aufzehren können, ohne daß eine lex falcidia dies begrenzt. Das Testament und seine Folgewirkungen steht ganz im Zentrum der Ausführungen, besonders ausführlich ist die Darstellung des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten unter Einbeziehung der Wiederverheiratungsklauseln, deren Konstruktion die eingehende Lektüre der Ausführungen zur Vor - und Nacherbschaft voraussetzen, da die sog. „Einheitslösung““ in der Sache zwar eine Lösung der Problematik durch eine Vorerblösung enthält, die aber mit der „Trennungslösung“ nicht identisch ist, da der Nacherbfall nur im Fall der Wiederheirat eintritt, nicht aber auch mit dem Tod des Vorerben, der mit dem Todesfall hier zum Vollerben wird. Besonders examensrelevant sind die Ausführungen über Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall. Dabei wird sehr deutlich, daß eine Schenkung unter Überlebensbedingungen als solche gar nicht möglich ist, sondern die damit intendierte Rechtslage voraussetzt, sich erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu bedienen, § 2301 Abs.1 BGB, sofern die Schenkung nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen worden ist, § 2301 Abs.2 BGB, der die Möglichkeiten der Heilung nach § 518 Abs.2 BGB. Anhand der Lebensversicherung wird das Verhältnis von § 2301 Abs.1 und § 331 BGB behandelt. Bei den Regelungen des Erbscheins wird die enge Verzahnung der Probleme mit dem Sachenrecht verdeutlicht, da der Schutz der §§ 2366, 2367 BGB nur Verfügungsgeschäfte erfaßt. Etwas knapp geraten sind die Darlegungen zum Gesamtanspruch des § 2018 BGB und seiner Folgeregelungen, die erst wirklich verständlich werden, wenn die systematischen Parallelen und Unterschiede zu §§ 985 ff BGB herausgestellt werden.

Überaus lesenswert sind die Darlegungen zur Miterbengemeinschaft. Die möglichen Verwaltungsmaßnahmen der Miterbengemeinschaft werden in einem ausgezeichneten Schema zusammengefaßt, das angesichts der unübersichtlichen gesetzlichen Regelung zur Transparenz erheblich beiträgt. Auch das Pflichteilsrecht wird so verständlich erläutert, daß die komplizierten Regelungen verständlich werden, wie etwa die Erläuterung zur Ermittlung der Quote zeigen, die in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils bestehen, so daß die Regelungen unmittelbar an die Regelungen über die gesetzliche Erbfolge anschließen und deren eingehende Kenntnis voraussetzen und geprüft werden muß, was dem Erben gesetzlich zugestanden hätte, wäre er nicht enterbt worden. Eine Quote, die sich durch § 1371 BGB wiederum verringern kann, so daß es sich als didaktisch geschickt erweist, die Pflichtteilsansprüche ziemlich zum Schluß der Darlegungen zu erläutern. Wird der Nachlaß durch Schenkungen aufgezehrt, ist der Pflichtteil nicht unbedingt das letzte Wort des Gesetzes, sondern es kommt auf mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche an, die auch bei Vorliegen des § 331 BGB relevant werden, wie anhand der Lebensversicherung gezeigt wird, wobei allerdings auf die Referierung der Streitfrage, ob nur die gezahlten Prämien oder die Versicherungssumme Basis der Berechnung sind, aus wohl didaktischen Gründen verzichtet wurde. Auch Bewertungsfragen werden wenigstens kurz angesprochen. Überzeugend ist auch das Kapitel über das sehr umstrittene Terrain „Erbrecht und Unternehmensnachfolge“, zumal die gesetzlichen Regelungen überaus fragmentarisch sind. Besondere Probleme treten hier bei Personengesellschaften auf, deren Vertragsgestaltungen berufsrechtlich überlagert sind und sich eine zwingende Auflösung durch Todesfall nur noch in § 727 BGB für die GbR findet, der regelmäßig abbedungen wird, in Verbindung mit Abfindungsklauseln. Im Spannungsfeld zwischen gesellschafts- und erbrechtlichen Lösungen stehen insbesondere die Nachfolgeklauseln, sofern sie berufsrechtlich überhaupt zulässig sind. Die Grundprobleme werden überzeugend referiert. Ganz kurz wird überdies im letzten Kapitel noch das Erbschaftsteuerrecht angeschnitten.

Das neue Lehrbuch überzeugt in jeder Hinsicht und ist zur Einarbeitung in dieses schwierige Rechtsgebiet überaus geeignet. Eine Bereicherung dieses an hochwertigen Werken nicht gerade „armen“ Bereiches des Zivilrechts.
 

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