In den seit Erscheinen der Vorauflage vergangenen zwei Jahren hat sich im Familienrecht wieder einiges getan, das in die nun veröffentlichte 13. Auflage des beliebten
Lehrbuchs von
Schwab eingearbeitet werden musste. Vom Umfang her hat das Buch ganze vier Seiten zugenommen – allerdings ist das Buch im Bücherregal dünner
geworden, da das nun verwendete Papier dünner ist –, dennoch ist es dem Autor gelungen, die Neuigkeiten, die sich insbesondere aus Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergeben haben, anschaulich in die bestehende Darstellung zu integrieren.
Allem voran ist nun die Möglichkeit des leiblichen Vaters zur Vaterschaftsanfechtung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In der Vorauflage war noch die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9.4.2003, 1 BvL 1493/96, NJW 2003, 2151 = FamRZ 2003, 816) genannt, welche einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber enthielt.
Die bis dahin bestehende gesetzliche Lage, dass dem leiblichen Vater kein Anfechtungsrecht zustehe, sei nach Ansicht des BVerfG dann nicht mit dem Grundgesetz vereinbar,
wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden. Dies wurde nun mit Gesetz vom 23.4.2004 geändert.
Schwab stellt die Neuregelung und die
Kriterien, nach denen der leibliche Vater die Vaterschaft eines anderen anfechten darf, vor und erläutert in umfassendem Maße auch den Zweck dieser Regelung. So erhält der
Student einen guten Einblick in die verschiedenen Interessenlagen, die bei der Entstehung der Neuformulierung eine Rolle spielten.
Als weitere Aktualisierungen seien die Reform des Namensrechts, das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts sowie das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz
zu nennen.
Zur sonstigen Konzeption des Buches kann auf die
Rezension zur Vorauflage verwiesen werden. Beim Selbststudium etwas hinderlich ist die
Tatsache, dass
Schwab oft nur die Fundstellen aus der FamRZ angibt – so auch beim o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, für den es auch eine
NJW-Fundstelle gibt, s.o. – und damit den Studenten den Zugang zu den Nachweisen schwerer macht. Oft sind die NJW oder auch der Aufruf der BVerfG-Entscheidung im
Internet über das Aktenzeichen einfacher zugänglich.
Gesamteindruck:
Im Grunde kann das Fazit zur Vorauflage nur wiederholt werden: Wer im Familienrecht up to date sein will, sollte dieses Buch lesen!