Ronald Moosburner
Deutsches Polizei- und Ordnungsrecht
Eine Rezension zu:
Bodo Pieroth/Bernhard Schlink/Michael Kniesel
Polizei- und Ordnungsrecht
C.H. Beck Verlag, München 2002, 449 S., Preis: 19,50 Euro
ISBN 3-406-49240-1
http://www.beck.de
Mit dem vorliegenden Werk zu einem wichtigen Bereich des Besonderen Verwaltungsrechts erfährt die Grundrisse-Reihe eine wichtige Ergänzung, mit der Einbindung des namhaften
Autorenduos aus Berlin und Münster, das vom ehemaligen Bonner Polizeipräsidenten Michael Kniesel unterstützt wurde, eine weitere Aufwertung.
Die Autoren betonen nachdrücklich ihre Verpflichtung zum einer deutschlandweit brauchbaren Darstellung des Gebietes, das auf den ersten Blick eine erhebliche Zersplitterung
in den einzelnen Ländern aufweist. Im Endeffekt sind die Unterschiede ohnehin oft weniger gravierend, als abweichende Numerierungen und uneinheitliche Formeln vermuten
lassen, hinzu kommt, daß die Innenministerkonferenz überwiegend um Vereinheitlichung bemüht ist, selbst wenn der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes von 1976
bisher ein solcher geblieben ist. So ganz zutreffend ist allerdings die selbstauferlegte Vorreiterrolle bzgl. einer vollständigen Darstellung aller Ländernormen wenigstens
über die Fußnoten nicht, da es bereits seit Jahren studentenfreundliche Bücher zum Thema gibt, die auch diesem Maßstab gerecht werden. Neben den Großlehrbüchern zum
Besonderen Verwaltungsrecht darf hier etwa auf das erschwinglichere Werk für Studenten von Rolf Schmidt zum Besonderen Verwaltungsrecht verwiesen werden, das bereits in der
6. Auflage vorliegt und in seinem umfangreichen Polizeirechts-Abschnitt ebenfalls die Ländernormen in vorbildlicher Vollständigkeit aufzählt. Ganz unzweifelhaft kann
freilich schon vorweg festgehalten werden, daß eine dem vorliegenden Werk vergleichbar umfassende Darstellung insbesondere der Spezialbefugnisse der Polizei sicherlich
selten ist. Hier liegt also das eigentliche (und genau betrachtet viel wichtigere!) Verdienst des Buches.
Die Darstellung beginnt mit einer Art Allgemeinem Teil, in dem der für das gesamte Sicherheitsrecht zentrale Gefahrbegriff umfassend erörtert wird. Sehr eingängig erklärt
werden gerade so komplexe Themen wie der Gefahrverdacht und der mit ihm in engem Zusammenhang stehende Gefahrerforschungseingriff. Auch die Fälle von Anscheins- und
Putativgefahr werden verständlich dargestellt, wobei die Folgeprobleme für eine eventuelle Entschädigung eines vom Eingriff betroffenen nicht Verantwortlichen richtiger
Weise gleich Miterwähnung finden. Während bei der Anscheinsgefahr ein mit der Sorgfalt, Klugheit und Besonnenheit eines typischen Beamten vorgehender Polizist von einer in
Wirklichkeit nicht vorliegenden Gefahr ausgeht, entspricht das Verhalten des Beamten bei der Putativgefahr gerade nicht diesem Sorgfaltsmaßstab. Während die gesetzlichen
Regelungen hier oft sehr lückenhaft sind (vgl. etwa Art. 70 BayPAG, der diesen Fall überhaupt nicht vorsieht), geht die hM jedenfalls dann von einem Aufopferungsanspruch des
Bürgers aus, wenn dieser den Gefahrenanschein nicht vorwerfbar verursacht hat. Umso mehr muß dies gelten, wenn ein sorgfältiger Beamter das Nichtvorliegen einer Gefahr ohne
weiteres erkannt hätte.
Im Anschluß an die Generalbefugnissnormen, bei denen die Maßnahmerichtung gleich mitdargestellt wird (sehr hilfreich ist der Abschnitt zum schwierigen und umstrittenen
Problem der Rechtsnachfolge in Polizeipflichten!) folgt der umfangreiche Teil der Spezialeingriffsbefugnisse. Ungemein lehrreich und von einem bisher so kaum gekannten
Umfang sind die Ausführungen zu den Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsvorschriften, die einen außerordentlich sensiblen und in der Praxis spätestens mit der sehr
umstrittenen Rasterfahndung zur Terrorbekämpfung wieder ins Rampenlicht geratenen Bereich betreffen. Die Rechtsprechung in den Ländern zur Rechtmäßigkeit der nach dem
11.09.2001 eingeleiteten Maßnahmen ist nach wie vor nicht einheitlich, und genau genommen kann sie es auch gar nicht sein, weil die einzelnen Länder unterschiedliche
Gefahrenmaßstäbe für ihre Zulässigkeit festgelegt haben. Dies ist aber nur ein Aspekt der problematischen Situation, daß rechtspolitisch schnell der Ruf nach
Gesetzesverschärfungen laut wird, die bestehenden massiven Abstimmungsprobleme in der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Ländern sowie mit dem BKA aber seit über 20
Jahren und trotz aufsehenerregender Pannen wie etwa im Fall Schleyer, als der entscheidende Hinweis auf das Versteck des Entführten auf dem Dienstweg verloren ging, nicht
mutig angegangen werden.
Auch die Darstellung der weiteren Spezialbefugnisse läßt kaum Wünsche offen, allein ein gesonderter Teil zum Versammlungsrecht wäre wegen der Klausurrelevanz des Themas und
verschiedener aktueller BVerfG-Entscheidungen im Konflikt mit dem OVG Münster um die Zulässigkeit von NPD-Aufmärschen sicherlich hilfreich. Gleiches gilt im Bereich des
Vollzugs für die ebenfalls sehr examensrelevanten Abschleppfälle, bei denen allerdings zusätzlich die Rechtsprechung der jeweiligen OVGe in den Ländern zu beachten ist. Die
Einordnung der polizeilichen Maßnahme als Ersatzvornahme im Sofortvollzug, als Sicherstellung oder etwa in Bayern als unmittelbare Ausführung (Art. 9 BayPAG) wird in jedem
Falle problematisch sein. Zudem lassen sich hier sehr leicht Bezüge zum Allgemeinen Verwaltungsrecht (VA-Charakter der Maßnahme, Einordnung von Verkehrsschildern,
Wirksamwerden des VA) herstellen.
Zuletzt sei noch auf eine Besonderheit im Fallaufbau hingewiesen. Die exzellente und erfreulich vollständige Darstellung verweist hier zutreffend für die Prüfung von
Primärmaßnahmen auf den Unterschied zwischen dem traditionellen zweistufigen Aufbau im Polizeirecht (formelle und materielle Rechtsmäßigkeit) und dem aus dem restlichen
Verwaltungsrecht bekannten dreistufigen Aufbau nach Rechtsgrundlage, formeller und materieller Rechtmäßigkeit. Hier ist der Hinweis angebracht, daß es sich insbesondere in
Bayern erfahrungsgemäß noch immer empfiehlt, dem sog. "bayerischen Aufbau", welcher dem traditionellen entspricht, zu folgen, um Mißverständnisse in Examensklausuren, die
oft von Praktikern korrigiert werden, zu vermeiden.
Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß das vorliegende Werk dem selbstgesteckten Anspruch einer umfassenden Darstellung des Polizei- und Ordnungsrechts weitestgehend
gerecht wird. Es kann jedem Studenten zusammen mit einem Fallbuch für die Examensvorbereitung nachdrücklich empfohlen werden.
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