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Artikel 4889
Ralf Hansen

Das Handbuch zum Prüfungsrecht

Eine Rezension zu:

Zimmerling/Brehm

Prüfungsrecht


2. überarbeitete und erweiterte Auflage

Heymanns-Verlag, Köln 2001, 724 S., € 41,-
ISBN 3-452-24752-X

http://www.heymanns.com
http://www.ra-brehm.de/bbz


Das Prüfungsrecht ist eine sehr schwierige und verwickelte Materie. Nicht nur, aber insbesondere im Bereich der Staatsexamen. Die Autoren gehen diesen Bereich umfassend an und behandeln mehr oder weniger das gesamte deutsche Prüfungsrecht. Entsprechend haben sie die Neuauflage erheblich erweitert und behandeln nunmehr etwa auch Steuerberaterprüfungen, sowie schulische- und gewerbliche Prüfungen. In diesem Rahmen haben sie die Rechtsprechung umfassend ausgewertet. Besonders positiv ist hierbei zu vermerken, daß sich die Auswertung nicht nur auf die obergerichtliche- und höchstrichterliche Rechtsprechung erstreckt, sondern auch auf die erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die seit der VwGO-Reform von 1996 erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Für den Praktiker besonders angenehm ist dabei das im Anhang befindliche Konkordanzverzeichnis zu Buchholz 421.0 (Prüfungsrecht). Dieses Verzeichnis zeigt allerdings, daß gerade im Prüfungsrecht zahlreiche wichtige Entscheidungen unveröffentlicht geblieben sind und bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Senats oder der Kammer angefordert werden müssen. Das Handbuch ist sehr gut strukturiert und erlaubt ein rasches Auffinden der maßgeblichen Informationen. Teil A behandelt das Prüfungsverfahrensrecht. Teil B das Prüfungsprozeßrecht und Teil C spezielles Prüfungsrecht, das sich einer Erfassung in der allgemeineren Systematik sperrt.

Das Prüfungsrecht ist nach jahrzehntelangem Verharren im Gehäuse des „besonderen Gewaltverhältnisses“ mit zwei Entscheidungen des BVerfG von 1991 erheblich in Bewegung geraten. Es ist daher nur konsequent, wenn die Verfasser - die auch prüfungsrechtliche Seminare durchführen - die Darstellung von den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Prüfungsrecht her entwickeln, nachdem die Lehre vom „besonderen Gewaltverhältnis“ insoweit endlich in die Verwaltungsrechtsgeschichte verabschiedet worden ist, so daß für Berufszulassungsprüfungen Prüfungsmaßstab der Art. 12 I GG (bei Ausländern: Art. 2 I GG) ist. Prüfungsrecht besitzt daher stets eine unmittelbare Grundrechtsrelevanz, so daß angesichts der Anwendung des Parlaments- und Gesetzesvorbehalts die „wesentlichen“ Grundentscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden müssen. Bereits hier ergeben sich aber regelmäßig schon Streitpunkte, da Prüfungsordnungen oftmals nur sehr rudimentäre Regelungen enthalten. Allerdings sind „Anfechtungen“ von Prüfungsentscheidungen trotz steigender Erfolgsquote sehr schwer durchzubringen und bedürfen intensiver Vorbereitungen nebst qualifizierter anwaltlicher Beratung. Gerade hier finden sich allerdings in und vor der ersten Instanz „Eigenversuche“, deren Fehler sich in der Rechtsmittelinstanz oftmals nicht mehr korrigieren lassen.

Eines der maßgeblichen Kernprobleme ergibt sich bei der Wiederholbarkeit von Prüfungen. Diese Problemkonstellation, die letztlich fast immer die Möglichkeit der Zweitwiederholung betrifft, wird denn auch sehr früh von den Autoren angesprochen. Entgegen einzelnen Stimmen in der Literatur wird der Ausschluß einer solchen zweiten Wiederholung von der Rechtsprechung nicht für verfassungswidrig gehalten. Dies ist angesichts der gefestigten Rechtsprechung praktisch auch realistisch. Allerdings erlauben manche Prüfungsordnungen dies, so etwa das JAG NRW für das zweite juristische Staatsexamen. Die Entscheidungen zu Ausnahmefällen, die insbesondere das erste juristische Staatsexamen betreffen, werden sehr zuverlässig diskutiert, ohne das Betroffenen Hoffnungen gemacht werden, die sich im Zweifel nicht erfüllen. Sehr intensiv ist auch die Diskussion des prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der oft gerügt wird, dessen Beachtlichkeit indessen von Prüfungsämtern aber auch regelmäßig eingewendet wird, um eine „Prüfungsanfechtung“ zu Fall zu bringen. Einen besonders kritischen Blick werfen die Autoren auf das sog. „Prüfungsrechtsverhältnis“ in das sich der Prüfling mit der Anmeldung zur Prüfung begibt. Regelmäßig wird - aus welchen Gründen auch immer - von einzelnen Kandidaten versucht, aus der Prüfung wieder „auszusteigen“. An einen solchen „Rücktritt“ werden sehr strenge Anforderungen gestellt, da er ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muß. Die Diskussion dieses heiklen Punktes erfolgt anhand sehr plastischer Entscheidungen des BVerwG, die an die Mitwirkungshandlungen des Prüflings höchste Anforderungen stellen. Dem Fazit der Autoren dürfte mancher zustimmen: „Die Anforderungen des BVerwG an die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts sind nicht nur überspannt, sondern auch weltfremd und führen zu einer großen Ungerechtigkeit“. Nichtsdestoweniger werden diese Kriterien insbesondere bei juristischen Prüfungen strikt angewandt. Jedenfalls aber werden alle maßgeblichen Aspekte des Prüfungsrechtsverfahrens dargestellt, ohne das auf alle interessanten Einzelfragen hier eingegangen werden könnte. Ein besonders krasses Problem stellen oftmals Störungen des Prüfungsverfahrens aufgrund externer Einflüsse, etwa durch Lärm dar. Selbstredend gehen die Autoren auf diese Standardproblematik des Prüfungsrechts ein, die allerdings immer neue Facetten hervorbringt. Natürlich sind nach Erklärung zu Protokoll Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, etwa durch eine Schreibverlängerung. Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn die gesamte Dauer etwa mehrerer Schreibtermine gestört war. Ob es hierbei möglich ist, durch Nachschreiben von Klausuren eine angemessene Kompensation zu erreichen (da fiktive Prüfungsleistungen nicht bewertet werden können) und einer nachfolgenden „Anfechtung“ bei Nachschreiben das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist noch weitgehend ungeklärt. Besonders interessant sind die Ausführungen zur Prüfungsbewertung und des Begründungsumfanges, die inzwischen gerichtlich voll überprüfbar sind, jedenfalls, was schriftliche Prüfungsleistungen angeht (bei mündlichen Prüfungen sind Verstöße wegen eines fehlenden Wortprotokolls regelmäßig schwer nachzuweisen).

Die Darlegungen zum Prüfungsprozeßrecht sind nicht weniger umfassend. Da das Vorverfahren hier - der Verwaltungsrechtsweg ist regelmäßig eröffnet, sofern nicht beamtenrechtlich zu qualifizierende Laufbahnprüfungen oder Steuerfachprüfungen vorliegen - eine extrem wichtige Rolle spielt, wird es eingehend behandelt. Gerade die schlüssige Begründung eines Widerspruches darf in diesem Bereich nicht unterschätzt werden, da damit der Rechtsstreit eröffnet wird. Der Methodik der Abfassung eines solchen Widerspruches (und von Klageschriften) könnte in der nächsten Auflage ein eigener Abschnitt gewidmet werden, da die Verwaltungsgerichte hier oftmals Defizite rügen, die sich meist in der Klageschrift fortsetzen. Angesichts der geringen Erfolgsquote im Widerspruchsverfahren steht allerdings die gerichtliche Überprüfung im Zentrum. Natürlich wird in diesem Rahmen zunächst einmal die Änderung der Überprüfungspraxis seit den bereits erwähnten Entscheidungen sehr klar nachgezeichnet, auch unter Beachtung der Literaturstimmen. Diese Entwicklung nachzuzeichnen ist allein deshalb schon praxisrelevant, weil sie darüber entscheidet, was von früher ergangenen Entscheidungen noch angemessenen verwertet werden kann. Für die Praxis sehr wichtig sind §§ 35, 36 der Darstellung, die das Klageverfahren und den einstweiligen Rechtsschutz behandeln. Probleme bereitet hier oftmals schon die Adressierung an den „richtigen“ Beklagten (das wird klar dargelegt) und die Wahl der richtigen Klageart, die maßgeblich zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erfolgt. Die Abgrenzung kann im Grenzbereich sehr unscharf werden, etwa beim Vorgehen gegen eine Gesamtbenotung wegen Bewertungsfehlern. Demgegenüber ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart, wenn es um formale, nicht kompensierbare Mängel im Prüfungsverfahren geht, etwa bei einem schweren Verfahrensmangel, der die gesamte Prüfung betrifft. Die Darstellung erhält hier eine kommentarartige Auflistung der maßgeblichen Fallgruppen, die sich in dieser Form und Aktualität sonst nirgendwo findet. Auch im Bereich der Darstellung des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Darstellung inzwischen führend. Sehr klar wird hier die Begrenzung der Möglichkeiten der Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache dargelegt, das allerdings selbst erheblichen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt, die oftmals nicht hinreichend beachtet werden. Die Autoren sprechen nicht ohne Grund von einem „angeblichen“ Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, indem sie die betreffenden Bindungen deutlich herausarbeiten, da sich das Gericht angesichts des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinter dieser Floskel nicht verbergen können sollte. Hier finden sich interessante Aspekte insbesondere zur Interessenabwägung und zum weiteren Fortgang des Prüfungsverfahrens. Besonders erfreulich sind die intensive Behandlung des Rechtsmittelrechts, die praxisnahen Ausführungen zur Streitwertfestsetzung und zur Erlangung von PKH, die in diesem Bereich eine hervorgehobene Rolle spielt. Allerdings wird hier treffenderweise auch erläutert, das sich der Ausbildungsanspruch gegenüber Eltern, auch auf die Finanzierung eines solchen Prozesses erstrecken kann.

Der letzte Teil behandelt die Besonderheiten einzelner Prüfungsordnungen, einsetzend mit Staatsexamens- und beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen. Hier wird etwa auf die besondere Streitlust der angehenden Juristen hingewiesen, die regelmäßig die Gerichte bemühen, wenn ihnen eine Prüfungsentscheidung unpassend erscheint. Dies mag an der Wahl des Studienfaches liegen. Die Besonderheiten werden hier nochmals deutlich hervorgehoben. Es ist erfreulich, daß wenigstens kurz auf die Anfechtungsmöglichkeiten bei Stationszeugnissen von Rechtsreferendaren eingegangen wird. Offen ist diese Rechtslage weitgehend bei den Zeugnissen von AG-Leitern. Entgegen mancher obergerichtlichen Praxis wird hier deutlich betont, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nicht fehlt, weil das zweite juristische Staatsexamen bestanden ist, solange sich eine Auswirkung auf den Berufsweg ergeben kann. Dem ist zuzustimmen. Sehr interessante Ausführungen finden sich etwa auch zur Steuerberaterprüfung. Noch nicht erfaßt sind Fachanwaltsprüfungen. Lehrer sollten ihr Augenmerk auf die interessanten Ausführungen zum schulischen Prüfungsrecht richten. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Abiturprüfung. Zuverlässig erfaßt werden auch die ärztlichen Prüfungen, die erhebliche Besonderheiten gegenüber anderen Staatsprüfungen aufweisen. Der Anhang bietet eine interessante Checkliste formaler Fehler im Prüfungsverfahren und eine ganz ausgezeichnete Auswahlbibliographie. Wer aktuellste Informationen zum Prüfungsrecht sucht, sei auf die interessante Kanzleiseite der Autoren unter: http://www.ra-brehm.de/bbz hingewiesen, die ausführliche Informationen bietet.

Den Verfassern ist es gelungen, das führende Praxishandbuch zum Prüfungsrecht vorzulegen, mit dem sie Maßstäbe gesetzt haben. Wer sich mit Prüfungsrecht beschäftigt, wird zwangsläufig zu diesem Werk greifen, dessen Anregungspotential für die praktische Arbeit eine Rezension nur unvollkommen darstellen kann.

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