Ralf Hansen
Eine Kritik des akademischen Prüfungsrechts
Eine Rezension zu:
Mareike Lampe
Gerechtere Prüfungsentscheidungen
Duncker & Humblot, Berlin 1999, 205 Seiten
ISBN 3-428-09910-9
http://www.duncker-humblot.de
Das Prüfungsrecht der juristischen Staatsexamina ist seit langem im Gerede der Betroffenen. An den Maßstäben wird sich indessen auf absehbare Zeit nichts ändern.
Möglicherweise bringt die zunehmende Anwaltsorientierung eine gewisse Änderung. Ohnehin stellen Prüfungen nur einen zeitlichen Ausschnitt dar und haben ihre Hauptfunktion
beim Berufseinstieg. Damit setzt die Arbeit ein, deren Untersuchungsgegenstand auf akademische Abschlußprüfungen, auch Staatsprüfungen, begrenzt ist. Angesichts der Relevanz
für den Berufseinstieg sind Prüfungen von erheblicher Relevanz für die Berufsfreiheit. Diesen Aspekt untersucht die Autorin überaus gründlich und stellt stets die Bezüge
zwischen dem einfachen Recht und Art. 12 GG dar. Nach ihrer Auffassung fordert diese Verfassungsnorm die Herstellung materiell möglichst gerechter und richtiger
Prüfungsentscheidungen. Sie stellt sehr richtig heraus, daß etwa das juristische Prüfungsrecht bis zu einem gewissen Grade sehr weit und allgemein gefaßt ist, so daß
Prüfungsentscheidungen insoweit auch Zufallselemente in sich bergen. Probleme sieht sie hier indessen eher beim Verhältnismäßigkeitsprinzip, da zunächst einmal das
Prüfungsverfahren durch den Prüfungszweck bestimmt wird. Vielschichtige Probleme werden schon bei der Geeignetheit herausgearbeitet, die zum Diktum der Fragwürdigkeit von
Prüfungen führen, ohne das indessen deren Abschaffung verlangt wird, da diese Abschaffung kein milderes Mittel darstellt und Prüfungen immerhin eine begrenzte Aussagekraft
zugebilligt wird. Insbesondere den bundesstaatlichen Verbindlichkeitsanspruch von Diplomprüfungen zieht sie in Zweifel und ist der Auffassung, daß “Durchfallern”
nicht generell die Aufnahme an einer anderen Fakultät der gleichen Fachrichtung versagt werden kann. Sie stellt auch die Einschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten aus
verfassungsrechtlichen Gründen in Frage und folgert aus Art. 3 I GG i.V.m. Art. 12 I GG einen Anspruch auf Schaffung eines gerechten Prüfungsverfahrens, das die
größtmögliche Richtigkeit verbürgt.
Der vielleicht interessanteste Teil der Studie widmet sich dem Problem der judiziellen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Insbesondere wird die Entwicklung des
Meinungsstandes ausgezeichnet rekonstruiert, ausgehend selbstverständlich von Bachofs Lehre vom Beurteilungsspielraum, die jahrzehntelang herrschend blieb. Heute wird
angesichts der Vorgaben des BVerfG eine vollständige justizielle Kontrolle jenseits von “Schutzreservaten” anerkannt, die lange die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung geprägt haben. Die Entwicklung der Rechtsprechung zunächst des BVerwG und dann des BVerfG wird sehr sorgfältig aufbereitet und dargestellt, auch spezifiziert
nach einzelnen Fallgruppen. Indessen äußert die Verfasserin auch dezidierte Kritik an der Spruchpraxis des BVerfG, da diese Rechtsprechung letztlich nach wie vor nur in
geringen Maße eine inhaltliche Steuerung von Prüfungsentscheidungen ermöglicht, auch wenn durch diese Rechtsprechung eine deutliche Verbesserung - auch mehr Rechtssicherheit
- geschaffen wurde. Auf der Folie dieser Argumentation versucht die Verfasserin Wege zu gerechteren Prüfungsentscheidungen aufzuzeigen. Den entscheidenden Ansatzpunkt sieht
sie in der Optimierung der Prüfungsverfahren, was sicher zutreffend ist. So etwa schlägt sie für mündliche Prüfungen die Einführung von Wortlautprotokollen vor, was
sicherlich ein diskussionswürdiger Vorschlag ist, der auch für das gerichtliche Protokollwesen eine Reformüberlegung wert ist. Auch das Problem der Wiederholungsprüfungen
wird einer eingehenden Analyse unterworfen. Die Verfasserin setzt sich dabei gegen die hM aus verfassungsrechtlichen Gründen für eine unbeschränkte Wiederholbarkeit ein, was
gegenwärtig kaum durchsetzbar sein dürfte. Die Tendenzen sind eher gegenläufig. Die Studie bietet eine ausgezeichnete Folie die Dogmatik des akademischen Prüfungsrechts zu
überdenken und zu präzisieren.
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