Jurawelt

Artikel 9919
RA Pascal Croset
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und Repetitor bei AREP – Repetitorium für Arbeitsrecht
08.01.2005

Prozessführung durch "Sozialschwache"

Eine Rezension zu:

Armin Schoreit / Jürgen Dehn

Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe


8. Auflage

C.F. Müller, Heidelberg 2004, 638 Seiten, 74,- €
ISBN 3-8114-1935-8

http://www.cfmueller-verlag.de


Zu den zentralen Elementen, welche eine Demokratie charakterisieren, gehört, dass die Rechte eines jeden geschützt sind – in Theorie und Praxis. Gerade die praktische Durchsetzung von Rechten setzt in einer von fortschreitender Verrechtlichung geprägten Gesellschaft inzwischen fast zwingend professionelle Hilfe voraus. Indes verursacht die rechtsanwaltliche Beratung naturgemäß Kosten, welche der einzelne Bürger unter Umständen (ggf. vorübergehend) nicht aufbringen kann. Würde ein Bürger in der Durchsetzung seiner Rechte aufgrund seiner finanziellen Lage beeinträchtigt, so widerspräche dies nicht nur dem Gerechtigkeitsgefühl, sondern auch dem grundgesetzlich verankerten Sozialstaatsprinzip. Daher gewährt der Staat Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe und eröffnet diesen damit den Zugang zu professioneller Hilfe.

Das Werk von Schoreit/Dehn, soweit ersichtlich der einzige Spezialkommentar auf diesem Gebiet, behandelt die Materie deutlich eingehender, als dies den ZPO-Kommentaren in den §§ 114-127 ZPO möglich ist. Als ausgesprochenes Praxiswerk richtet es sich an die betroffenen Juristen, vornehmlich an Rechtsanwälte, Richter und Rechtspfleger. Der Zielrichtung entsprechend berücksichtigen die Autoren weit überwiegend lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung, lediglich in Ausnahmefällen finden Literatur-Streitigkeiten Eingang in die Kommentierung. Neben der Kommentierung der §§ 1-16 BerHG und §§ 114-127 ZPO enthält das Werk auch ausführliche Anmerkungen zu §§ 44-61 RVG, zu § 49 a BRAO und § 24 a RPflG und vereint damit alle relevanten Normen.

Für Richter ergibt sich die Bedeutung der Materie bereits daraus, dass ihnen regelmäßig die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe obliegt. Aber auch für Rechtsanwälte ist die Materie von besonderer Bedeutung. Denn erstens stellt es eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar, wenn der Rechtsanwalt es unterlässt, seinen Mandanten über die Möglichkeiten der Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe aufzuklären. Zweitens eröffnet sich ihm die Möglichkeit, seine Vergütungsansprüche gegen einen solventen Kostenschuldner – den Staat – geltend zu machen. Zudem gehört die Bearbeitung von PKH-Mandaten auch gemäß § 49a BRAO zu den anwaltlichen Standespflichten.

Den Autoren ist es gelungen, ihren zu recht gut eingeführten Kommentar auch in der 8. Auflage in gewohnt hoher Qualität fortzuführen. Im Vergleich zur Vorauflage sind nunmehr insbesondere die durch das ZPO-Reformgesetz und die Änderung der Insolvenzordnung und der sozialhilferechtlichen Bestimmungen eingetretenen Neuerungen berücksichtigt.

Gesamteindruck:
Auch in der Neuauflage wird der Schoreit/Dehn den prozessrechtlich tätigen Praktikern helfen, dem Sozialstaatsprinzip durch Herstellung von Chancengleichheit zwischen "Arm und Reich" – zumindest vor Gericht – zur Verwirklichung zu verhelfen.
International Legal Studies an der Universität Wien
"Haftung der Banken bei fehlerhafter Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung von Wertpapieranlagen" von Jessica Demmer
Barcelona, Madrid und Valencia, Cuatrecasas, Gonçalves Pereira
"Anwaltswissen zum Berufsstart" - Broschüre zum Runterladen





Copyright © 2000-2012 Jurawelt & authors