RA Jörn Hülsemann
06.12.2004
Das Paket aus dem AnwaltVerlag – dreifach gut!
Eine Rezension zu:
Das RVG-Paket
AnwaltKommentar RVG, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, RVG-Textausgabe
1. Auflage
Deutscher AnwaltVerlag, Bonn 2004, 118,- €
ISBN 3-8240-0683-9
http://www.anwaltverlag.de
Kommentare und andere Bücher zum neuen RVG haben derzeit Hochkonjunktur. Kein Wunder, denn die Anwaltschaft ist seit dem 1.7.2004 gezwungen, das neue Gesetz anzuwenden. Auch
der Deutsche AnwaltVerlag hat sich entschlossen, einen Kommentar herauszubringen. Dieser wird ergänzt durch ein Lehrbuch und eine kleine, griffige Textausgabe. Das Ganze
wird als Paket verkauft. Was bietet das Paket?
1. Der Kommentar
Christoph Gebauer; Norbert Schneider (Herausgeber)
AnwaltKommentar RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
2. Auflage 2004, 1.865 Seiten, gebunden, ISBN 3-8240-0580-8
Der Kommentar wird bewusst als "AnwaltKommentar" auf den Markt gebracht. Was erwartet der Anwalt von einem solchen AnwaltKommentar? Der Anwalt erwartet eine schnelle,
begründete Beantwortung seiner Fragen. Er erwartet darüber hinaus, dass der Kommentar ihm Argumente dafür liefert, dass die Gebühren möglichst hoch ausfallen. Er erhofft
sich von der Benutzung des Kommentars, die Argumente der Rechtsschutzversicherung widerlegen zu können. Diese versucht, ihre Kosten schlank zu halten. Deutlich wird dies
etwa bei der Streitfrage, ob durch VV 2400 bei einem außergerichtlichen Tätigwerden zwei Mittelgebühren geregelt wurden oder nicht. Der Kommentar gehr mit überzeugenden
Argumenten davon aus, dass die VV 2400 nur eine Mittelgebühr – 1,5 – kennt. Diese wird ihrerseits auf 1,3 gekappt, wenn die Angelegenheit nicht besonders
umfangreich oder schwierig war. Vor allem die in der eigenen Stellungnahme genannten Argumente sind sehr hilfreich. Gleiches gilt das Schema zur Berechung einer Gebühr nach
VV 2400.
Interessant auch die Argumentation an anderer Stelle. Nach VV 7000 Nr. 2 kann der Anwalt für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien eine Gebühr von 2,50 €
verlangen. Dafür bekommt er dann keine Gebühr mehr für "Ablichtungen". In der Praxis werden z.B. mit einer digitalen Kamera erstellte Fotos zusammengestellt und – der
Einfachheit halber – als pdf-Datei verschickt. Was aber, wenn es nur um die Versendung von drei Seiten ging? Wäre der Anwalt hier gehalten gewesen, diese Seiten
auszudrucken und nach VV 7000 Nr. 1 lediglich 1,50 € abzurechnen? Zu Recht wird diese Frage im Kommentar verneint. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass dem Anwalt
hier ein Wahlrecht eingeräumt werden müsse. Der Gesetzgeber habe schließlich bewusst die Möglichkeit geschaffen, die kostengünstigere und mit weniger Arbeitsaufwand
verbundene elektronische Versendung zu wählen.
Der Anwalt erwartet daneben, dass er mit Hilfe des Kommentars auch die Angelegenheiten schnell abrechnen kann, die er nur manchmal bearbeitet. Als Beispiel mag ein –
von vielen Kollegen ungeliebter – Fall aus dem Sozialrecht dienen. Wer sich hierzu die Kommentierung des § 3 RVG durchliest, versteht aber recht bald, was der
Gesetzgeber mit der etwas merkwürdigen Verweisung auf das GKG meint. Ergänzt wird die Kommentierung hier durch Erläuterungen zum Kostenfestsetzungsverfahren.
Letztlich erwartet der Anwalt, dass es Muster für schwierige Berechnungen gibt. Auch in dieser Hinsicht enttäuscht der Kommentar nicht. Durchgehend werden Berechungen
aufgezeigt, die nachzurechnen sich lohnt, versteht man doch dann erst alle Tücken des Gesetzes.
Neben dem eigentlichen Kommentartext (1.700 Seiten) enthält das Werk noch verschiedene Anlagen. So ist zunächst noch einmal der "blanke" Text des RVG nebst VV abgedruckt. Es
folgen die obligatorischen Gebührentabellen. Eine Übersicht über die wichtigsten Gebühren- und Auslagentatbestände hilft, keine Gebühren zu verschenken. Der Rezensent hat
sie als Kopie stets griffbereit auf dem Schreibtisch. Sehr praktisch ist dann der abgedruckte (unverbindliche) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der von
einer Gruppe Verwaltungsrichter erstellt wurde und zuletzt 1996 überarbeitet wurde. Auch das Abkommen zwischen dem DAV und dem HUK-Verband über das Honorar für Akteneinsicht
und Aktenauszüge aus Unfallstrafakten fehlt nicht. Hervorragend ist schließlich das 66 Seiten umfassende Stichwortverzeichnis, anhand dessen sich jede Kommentarstelle
problemlos finden lässt. Beachtlich zuletzt: Der AnwaltKommentar RVG ist auf dem Rechtsstand vom 01.09.2004 und berücksichtigt bereits das Opferrechtsreformgesetz.
2. Das Lehrbuch
Norbert Schneider; Peter Mock
Das neue Gebührenrecht für Anwälte – Abrechnen nach dem neuen RVG
1. Auflage 2004, 400 Seiten, broschiert, ISBN 3-8240-0678-2
Der Kommentar wird ergänzt durch ein Lehrbuch, in dem die einzelnen Gebührentatbestände noch einmal im Zusammenhang erläutert werden; die Entstehungsgeschichte
vorangestellt. Der Aufbau gliedert sich hier vom Allgemeinen zum Speziellen, d.h. es werden zunächst die allgemeinen Regelungen des RVG dargestellt, bis dann in eigenen
Abschnitten verschiedene Rechtsgebiete erläutert werden.
Naturgemäß kann dabei auf einzelne Probleme nicht eingegangen werden. So wird beispielsweise bei der Erstberatung gut erläutert, weshalb für den "Nicht-Verbraucher" die
Begrenzung der Erstberatungsgebühr nach VV 2102 nicht gilt. Nicht erläutert wird hingegen, wer als Verbraucher im Sinne dieser Norm zu verstehen ist. Der Kommentar (s.o.)
hilft hier schon weiter und gibt auch für das aktuell diskutierte Thema, ob ein Arbeitnehmer hier als Verbraucher anzusehen ist, eine erste Auskunft (Rn 5: beim Abschluss
von Arbeitsverträgen und Aufhebungsverträgen eher nicht). Dieser Tiefgang kann aber auch von einem Lehrbuch nicht verlangt werden.
Die Darstellung ist durchgehend leicht lesbar. Was entscheidend ist: Sie wird durch zahlreiche Musterberechungen anschaulich. Auch diese Musterberechnungen für die
schwierigen Fälle sind es, die das Buch zu einer wertvollen Ergänzung des Kommentars machen. Wer die einleitenden Kapitel und diejenigen Teile für die Rechtsgebiete, mit
denen er ständig arbeitet, in Ruhe liest (oder gar die Berechnungen nachvollzieht) kann sich jedenfalls sicher sein, die vom RVG neu geschaffenen Gebührensätze
auszuschöpfen. Dass dabei immer noch Einzelfragen übrig bleiben, kann den Wert des Buches nicht schmälern.
Wenn überhaupt etwas an diesem Buch zu bemängeln ist, dann, dass es eine zu ausgeprägte Neigung gibt, für jeden Absatz eine Randnummer zu vergeben. Das Inhaltsverzeichnis
– ansonsten ohne Tadel – bezieht sich jedenfalls nicht auf diese feine Unterteilung. Ergänzt wird dieses Werk um eine Synopse von BRAGO und RVG sowie den
üblichen Gebührentabellen. Auch dieses Werk ist durch ein sehr umfassendes Inhaltsverzeichnis (14 Seiten) hervorragend erschlossen.
3. Die Textausgabe
RVG. Textausgabe mit Tabellen
23. Auflage 2004, 96 Seiten, broschiert, ISBN 3-8240-0738-X
Die Textausgabe beinhaltet zunächst den Gesetztext und die Vergütungsordnung. Ergänzend sind die üblichen Tabellen nach § 13 RVG bzw. nach § 34 GVG abgedruckt. Hilfreich
sind die weiter beigefügten Tabellen für den Strafverteidiger. Was diese Textausgabe aber besonders nützlich macht, ist der längere Aufsatz zu den Übergangsregelungen nach §
61 RVG, der vom Mitherausgeber des Kommentars Schneider verfasst wurde. Vorbildlich ist auch das umfangreiche Stichwortverzeichnis, das in diesem Umfang (mehr als sechs
Druckseiten) wirklich keine Wünsche offen lässt. Der bisherige gute Eindruck des Pakets wird durch diese Textausgabe nur bestätigt.
4. Fazit
Das Paket des Anwaltverlages ist optimal geeignet, Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter für das neue Gebührenrecht vorzubereiten. Die Ergänzung von Kommentar, Lehrbuch und
Textausgabe hat sich seit dem Schuldrechtspaket aus dem gleichen Verlag bewährt. Wer das Paket nimmt, spart zudem – verglichen mit der Summe der Einzelpreise der Werke
– 38,- €. Wie heißt es so schön in der Werbung des Verlags: "Sie sind doch Anwalt?" Eben. Kaufen!
|