Herzlich willkommen auf jurawelt.com

Zur neuen Webseite: jurawelt.com

Zum Forum: forum.jurawelt.com


Artikel 3447
Ralf Hansen

Risiko Anwaltsberuf ?

Eine Rezension zu:

Uwe Wesel

RISIKO RECHTSANWALT

München: Karl Blessing - Verlag, 2001
ISBN 3-89667-065-4

http://www.blessing-verlag.de

Das neue Buch des publizistisch umtriebigen Berliner Emeritus Uwe Wesel wird in der Verlagsankündigung als "fundierte und brillant geschriebene Polemik" vorgestellt. Fundiert und brillant geschrieben - wie üblich - ist das Buch in der Tat. Es ist aber weitaus weniger eine Polemik als eine Auseinandersetzung mit dem Anwaltsberuf, die zwar erwartungsgemäß kritisch geraten ist, deren sachlicher Gehalt aber eher überrascht. Es handelt sich nicht um eine sytematisch-wissenschaftliche Auseinandersetzung - davon gibt es hinreichend - sondern um eine Darstellung in einer Literaturform, die man spätestens seit Montaigne "Essais" nennt, also Texte, die Gedanken zuspitzen, ohne eine systematische Auseinandersetzung zu erstreben. Das schöne Buch von Uwe Wesel zeigt wieder einmal, daß ein Text über ein juristisches Thema auch durchaus gute Literatur sein kann. An der Zeit über den Anwaltsberuf einmal kritisch-pointiert nachzudenken, ist angesichts der gesellschaftlichen Umbrüche unserer Tage allemal. Und der Text von Wesel präsentiert sich weitgehend auf der Höhe der Zeit. Manche Kapitel lassen indessen den brillanten Rechtshistoriker durchscheinen und das ist eher ein Gewinn als ein Verlust für das Buch. Wer die Vergangenheit nicht kennt, hat auch für die Zukunft keinen rechten Begriff.

Wesel läßt den Text mit zwei Biographien von Rechtsanwältinnen beginnen, die konträrer nicht sein könnten. Die eine aus gutem, evangelisch-liberalen, akademischem Hause, mit allem "Background" wohl versehen; zwei Prädikate in den Examen, nebst Doktorhut, LL.M., und allem was dazu gehört. Am vorläufigen Ende steht die wahrscheinliche Partnerstellung in einer der ca. 25 großen Law-Firms in Deutschland, natürlich in Düsseldorf, wo sonst. Die andere aus kleinen Verhältnissen aus dem katholischen Sauerland, ursprünglich Krankenschwester, links-alternativer, gewerkschaftlicher Background. Sie entschied sich spät für das Jurastudium, mit über 30, im ersten Anlauf im ersten Staatsexamen durchgefallen, dann doch bestanden. Zwei "ausreichend", Kanzleistart mit 40 als "Einzelkämpferin", erschöpft aber ungebrochen. Startkapital: Arbeitslosenhilfe. Natürlich sind diese Biographien in all ihrer Gegensätzlichkeit nah am Klischee, aber Wesel will wohl damit demonstrieren, wie sich "Welten begegnen". Blende: Praxisfall. Vermeintlicher Mißbrauch eines Fotos nach KUG in der Presse; schwere anwaltliche Fehler aus angeblichem Gebühreninteresse: "Nur wer was leistet, kann sich was leisten". Blende: Gesellschaftliche Funktion des Rechtsanwalts und Funktion in der Justiz. Dann ein wenig "Archäologie des Wissens": "Einer wird Anwalt - wie und warum"? Blick auf die Juristenausbildung. "Am besten ist die Ausbildung in den Vereinigten Staaten, am schlechtesten in Spanien und bei uns". Darüber ließe sich streiten. Aber die Ursachen werden klar offengelegt: preußische Geschichte, 18. Jahrhundert - Einführung der Staatsexamina aus Richtersicht. Das Modell bis zum Jahre 2001 und darüber hinaus. Auch Prozesse werden von Richtern entscheiden und Anwälte sollten schon wissen, wie Richter denken und arbeiten. Eine Reform ist zwar projektiert, was sie bringen wird, mag mit Skepsis notiert werden. Die Anwaltstätigkeit steht in Studium und Referendariat im Hintertreffen. Das Angebot bessert sich, aber in der Tat gehen wenige hin, weil es im Examen nicht drankommt und der "Freischuß" drückt - auf den Zeitkorridor. Repetitor statt Professor ist heute eher die Regel als die Ausnahme. Die Examen allerdings sind schwer, darin ist Wesel nur zuzustimmen. Die Noten sind und waren stets problematisch. Es ist immer ein wenig Lotterie im Spiel, zumal die Motivation oft gering ist. Wer kein "VB" schafft und weder in die Justiz noch zu den "Law - Firms" kann oder will, wird Anwalt im restlichen Spektrum: "Die schlechten Juristen gehen in die Anwaltschaft und sind auf den Beruf nicht vorbereitet" (: S.30). Wesel karikiert hier eine Situation, die im Kern durchaus besteht: nur fragt sich, ob die Noten das alleinig ausschlaggebende Kriterium sind, weil wir schlicht nicht wissen, ob diese Staatsexamensnoten ein wirkliches Indiz für einen guten Anwalt abgeben, zumal der Mensch sich entwickeln kann. Man orientiert sich daran, eher als Verlegenheit denn aus Überzeugung. Wesel bedauert unter diesen Umständen die armen Mandanten, die den "Geldgeiern" aus der Anwaltschaft ausgesetzt sind und bedauert die Richter, die Schriftsätze lesen müssen, die zum Erbarmen sind. Da ist etwas dran, aber die Sicht ist sehr vereinfacht, zugespitzt, pointiert und in einem Essay auch zulässig, um zum Nach-Denken anzuregen.

Natürlich folgen jetzt Fälle. Fälle aus der "Wald- und Wiesenkanzlei" - aber Fehler werden auch von Spezialisten begangen -, die allesamt zur Berufshaftung geführt haben. Zunächst ein Anwalt, der einen VOB-Fall von seinem Büroleiter bearbeiten ließ und dem Recht geschehen ist (BGH, NJW 1981, 2741). "Strafe" für solche berufsrechtswidrige Nachlässigkeit muß sein. Doch Wesel findet bei all seiner Kritik an der Arbeitsweise des "Durchschnittsanwalts" durchaus scharfe Worte der Kritik für die teilweise völlig überzogene Rechtsprechung des BGH zur Anwaltshaftung. Passagen, die überaus lesenswert sind, denn: "Die Gerichte verlangen vom Anwalt, dass er juristisch allwissend ist und allgegenwärtig wie der liebe Gott, ein >juristischer Supermann<..." (S.39). Schöne Ausblicke finden sich zur Rechtsgeschichte der Anwaltshaftung und rechtsvergleichend zum englischen "immunity of the bar". Dann wieder Fälle aus der Hölle der Berufshaftung. Zunächst zur Notwendigkeit vollständiger Sachverhaltserforschung (NJW 1998, 2048) in einem Familienrechtsstreit um Unterhalt im Streit um Leistungsklage oder Abänderungsklage bei schwersten Fehlern des Gerichts, das nie haftet, im Gegensatz zum Anwalt (§ 839 BGB). Der nächste Fall: "Rücktritt" vom Leasing-Vertrag bei gleichzeitiger Arglistanfechtung gegenüber der Lieferfirma als "Dritter". Wieder schwere richterliche Fehler. Dem Anwalt hat es nichts geholfen. Dann ein Kapitel bei dem sich die Haare sträuben: "Ein ganz normaler Schriftsatz". Eine Berufung in einer Familiensache wird mit "folgenden Anträgen" "begründet". Wesel dekonstruiert diesen Schriftsatz genüßlich, aber ohne professorale Besserwisserei. Aber wie Wesel im nächsten Kapitel zeigt, sind nicht immer die Anwälte am Prozeßverlust schuld: "Man kann mit einem guten Anwalt Prozesse verlieren und mit einem schlechten Anwalt Prozesse gewinnen" (S.74). In der Tat entscheidet nicht immer der bessere Schriftsatz. So wichtig ein guter Schriftsatz für den Anwalt ist, schlechte Schriftsätze sind Richter in der Tat gewohnt und es gibt sowohl die Hinweispflicht als die Möglichkeit einer völlig anderen juristischen Bewertung als sie schriftsätzlich vorgetragen ist.

Wie man den richtigen Anwalt findet, weiß indessen Wesel auch nicht so genau. Was er zu den Bedingungen sagt, hat seine Richtigkeit: "Drei Bedingungen für einen guten juristischen Schutz. Sachkompetenz des Anwalts, Ausdauer und Beharrlichkeit auf seiner Seite und Einvernehmen zwischen beiden. Nicht leicht zu finden" (S.78). Wesels Ausführungen dazu bezeugen Skepsis gegenüber allzuviel "Marktschreierei", denn weder muß der "Fachanwalt" der bessere Anwalt sein, noch besagt der Doktor irgendetwas: "Merke: Akademische Titel, auch ausländische, sind für die Kompetenz in der juristischen Praxis meist belanglos" (S.83). Eine "Quadratur des Kreises". Mit Recht bricht Wesel eine Lanze für Anwältinnen. Schlimm genug, daß dies immer noch der Fall sein muß. Blende: neue Fälle aus der Praxis der Berufshaftungshölle. Ungemein gelungen, die allgemeinverständliche "Übersetzung" zu NJW 1982, 1639. Ohnehin hat Wesel eine Hand dafür auch noch die komplexesten Sachverhalte einfach darzustellen und sie an "Nichtjuristen zu kommunizieren".

Der vertiefte Ausblick in die Rechtsgeschichte der deutschen Anwaltschaft durfte nicht fehlen. Die betreffenden Kapitel sind vielleicht die interessantesten des Buches. Procuratoren und Advocaten, vergleichbar Barrister und Solicitor. Das gab es auch in Deutschland. Rechtsanwälte gibt es hier frühestens seit 1849. Sie kamen mit dem langsamen, sehr langsamen Einzug der Liberalität in die deutsche Geschichte, sich dessen oftmals selbst nicht bewußt, nachdem sie "Justizkommissare" in Preußen gewesen waren und immer noch "Organ der Rechtspflege" sind.

Einer der schönsten Fälle des Bandes setzt 1754 mit einem Erbschaftsstreit in Eisenach ein als die Fakultätsgutachten noch Rechtsstreitigkeiten entscheiden konnten (im IPR können sie das als Institutsgutachten heute noch, nebenbei bemerkt): Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis weil der Anwalt kein Geld hatte und nicht "ausgeklagt" werden konnte. Das gibt es heute nicht mehr. Mit der freien Advokatur setzte sich auch die Berufshaftung durch. Die Entwicklung wird sehr anregend geschildert, um dann ins schwarze Loch zu fallen: "Anwälte unter Adolf Hitler". Sie haben die Probe nicht bestanden wie Lewald 1946 schrieb, sondern sind wie Wesel richtig schreibt, wie alle anderen mitgelaufen, wenn sie nicht schlimmeres verbrochen haben in Amt und Partei - wie andere auch. Einen Nürnberger Ärzteprozeß hat es gegeben. Einen Juristenprozeß nicht. Es waren furchtbare darunter; weiß Gott! Interessant sind auch Wesels Ausführungen insbesondere zur Anwaltschaft in der DDR im Kontrast zur Entwicklung in der BRD.

Wieder folgen Fälle. Jetzt zur Strafverteidigung, einem schwierigen Fach, nicht allein unter juristischen Aspekten. Wesel macht die Unterschiede zur Anwaltstätigkeit in Zivil- und Verwaltungsrechtssachen sehr klar. Zunächst ein Fall zum "sturen Verteidiger", der die Aussichten seines Mandanten überführt zu werden, völlig falsch einschätzt, statt eine Strafmaßverteidigung durchzuführen. Sein Glück, das die Anwaltshaftung in Strafsachen kaum Fortschritte gemacht hat seit der Dissertation von Köllner vor einigen Jahren. Ein Schwenk zum "politischen Prozeß": "Die Verteidigung des Staatsratsvorsitzenden". Dazu hat Wesel ein eigenes Buch geschrieben, dessen Quintessenz er hier präsentiert.

Auch die Abrechnungspraxis wird diskutiert: BRAGO gegen Stundensätze, soweit nicht prozessiert wird, aber auch dann sind freie Vereinbarungen über dem BRAGO-Satz möglich, auf die sich "normale Mandanten" indessen kaum einlassen. Ungemein interessant für Anwälte: der "Berliner Party-Fall": ein Rechtsanwalt berät über eine Stunde am Rande einer Party in einem Mietrechtsfall, vergißt aber § 558 BGB... Sehr anspruchsvoll ist der Fall zu § 23 KO (NJW 1997, 1302). Die Ehrengerichte kommen erwartungsgemäß als preußische Relikte nicht gut weg. Auch das Steuerrecht hat die Anwaltschaft seit 1920 seitwärts liegen gelassen (S. 191 ff), was sich bis heute rächt, obwohl es sich zunehmend bessert. Wesel scheint indessen trotz des neuen Trends (?) zum privaten Schiedsgericht - traut man den Anzeigen in der NJW - die Möglichkeit insbesondere der familienrechtlichen Mediation ein wenig zu überschätzen. Das von ihm gebrachte Beispiel ist gerade für die betroffene Ehefrau als Scheidungsvereinbarung alles andere als günstig. Es fragt sich durchaus, ob ein Anwalt, der einer Mandantin zu einem solchen "Vergleich" raten würde, der Haftung nicht nahekäme. Nichtsdestoweniger hat Mediation eine aussichtsreiche Zukunft, wenn sie denn angenommen wird und nicht in einer Pychologisierung des Sozialen erstickt.

Wesel schätzt die Anwaltsrealität sehr realistisch ein: "Die Zahl der Riesenkanzleien wird in Zukunft noch etwas größer werden, aber der Markt für sie ist begrenzt, ihre Einnahmen sind in den letzten Jahren sogar zum Teil deutlich zurückgegangen. Die Zahl der Einzelanwälte wird wohl langsam zurückgehen. Sie werden aber wahrscheinlich die größte Gruppe bleiben, während die kleinen und mittleren Kanzleien zunehmen dürften. Die Riesenkanzleien sind jedenfalls nicht die einzige Lösung der Zukunft wie viele meinen" (S.211). Das ändert nichts an ihrer Funktionalität für Konzernunternehmen. Auch auf die Anwaltshotlines, die nur bei einfachen Fragen weiterhelfen können, geht Wesel ein, unterschlägt aber das Problem der Rechtsberatung per E-Mail oder im WWW. Überhaupt spielt das Internet bei Wesels Ausführungen leider keine Rolle. Doch gerade die neuen Medien und auch das Internet haben die anwaltliche Arbeit verändert. Allerdings den Geschwindigkeitsdruck auf die Mandatspraxis auch noch weiter erhöht. Gerade auf dem Weg nach Europa, dessen Spur Wesel aufgreift, spielt diese Entwicklung eine möglicherweise entscheidende Rolle.

Wesel ist ein überaus anregender und lesenswerter Essay gelungen, der teilweise sehr nachdenklich macht, auch wo er ein wenig einseitig überzeichnet. Aber eben dies ist Ausdruck des gewählten literarischen Stilmittels und in dieser Form völlig legitim.


Impressum | Datenschutz