RA Cornelius Maria Thora
03.08.2008
Für den schnellen Überblick
Eine Rezension zu:
Marius Breucker
Anwaltsstrategien im Zivilprozess
Außergerichtliche und gerichtliche Mandatsbearbeitung
Reihe: Anwaltstrategien, Band 5
1. Auflage
Boorberg, Stuttgart 2006, 196 Seiten, 19,80 €
ISBN 3-415-03780-0
http://www.boorberg.de
Mit der Zahl der neu zugelassenen Rechtsanwälte steigt auch der Markt für Literatur, die in die praktische Anwaltstätigkeit einführt. Möglichst umfassend will den
Informationsbedarf dieser stetig wachsenden Zielgruppe die von Axmann und Degen – beide Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Stuttgart –
herausgegebene Reihe Anwaltsstrategien abdecken. Diese Reihe behandelt jeweils in Einzelwerken Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht samt Prozeßführung,
Zwangsvollstreckung, Gebührenfragen und Berufsrecht. Als fünfter Band sind die „Anwaltsstrategien im Zivilprozess“ erschienen.
Der Aufbau des Werkes folgt im Wesentlichen dem Ablauf eines Mandats angefangen von der Rolle des Rechtsanwalts über die Erschließung des Sachverhalts, Prüfung der
Rechtslage und Wahl des passenden Verfahrens sowie den Vortrag in Klageschrift und Klageerwiderung bis hin zur mündlichen Verhandlung und etwaigen Rechtsmitteln. Dass 13
Kapitel bei einem Gesamtumfang von lediglich 196 Seiten manches unerwähnt lassen (müssen), liegt auf der Hand, wirft aber gelegentlich die Frage auf, ob die Entscheidung
zugunsten der strikten Kürze durchweg die richtige war.
So werden etwa Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nur denkbar knapp gestreift, obwohl der junge Rechtsanwalt gerade hiermit in Referendariat und Examen meist nicht
viel Kontakt gehabt gehabt haben dürfte. Der Leser wird daher vielleicht ungeprüft und vorschnell z.B. der Empfehlung folgen wollen, dem Gericht die Entscheidung über die
Kostenquote eines Vergleichs zu überlassen, um diesen nicht an der Uneinigkeit über die Kostenregelung scheitern zu lassen. Dies ist zwar durchaus möglich, brächte aber
– worauf der Leser wohl hingewiesen werden sollte – in diesem Fall nicht die übliche Reduzierung der Gerichtskosten von drei auf lediglich eine Gebühr mit sich.
Erwähnenswert wären wegen der praktischen Bedeutung der Verjährungsunterbrechung z.B. auch Details der Gerichtskostenvorschusspflicht und der Möglichkeit der sofortigen
Zustellung der Klageschrift, die nur im Rahmen der Prozesskostenhilfe genannt wird.
Demgegenüber werden Selbstverständlichkeiten teilweise überbetont. So stellt sich die Frage, ob tatsächlich einer der die gesamte Darstellung manchmal störend dominierenden
„Praxistipps“ dazu nötig ist, dass es einer Stellungnahme zur Entscheidung durch den Einzelrichter nicht bei Verfahren vor dem Amts-, sondern nur vor dem
Landgericht bedarf. Ferner dürfte es sich bei der Erkenntnis, dass der Rechtsanwalt sich an einem beabsichtigten Prozessbetrug seines Mandanten nicht beteiligen darf, auch
ohne entsprechenden „Praxistipp“ ebenso um eine Selbstverständlichkeit wie bei dem Umstand handeln, dass auf Zinsen keine Umsatzsteuer, auf Umsatzsteuer jedoch
Verzugszinsen anfallen können.
Positiv und mit dem Bemühen um eine leichte Lektüre gut vereinbar ist der sehr schlanke Fußnotenapparat. Umso mehr fallen unnötige Nachweise als Bruch auf: Der Hinweis etwa,
dass im Tatsachenvortrag einfache Rechtsbegriffe wie z.B. „Kauf“ verwandt werden dürfen, muss nicht durch eine BGH-Entscheidung untermauert werden. Auffällig ist
zudem, dass unter allen Literaturnachweisen diejenigen auf Werke des Herausgebers Axmann (insbesondere zum Berufsrecht) den größten Platz einnehmen.
Von inhaltlichen Fehlern kann sich das Werk letztlich ebenfalls nicht freisprechen. So soll nach Breuckers Ausführungen beispielsweise jegliche Behauptung, der nur
eine Vermutung zugrunde liegt, bei entsprechendem Beweisangebot auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen (Rn. 107). Da eine Partei eine lediglich für möglich
gehaltene Tatsache jedoch behaupten und unter Beweis stellen darf (vgl. etwa BGH, NJW 1989, 227), kann diese Aussage aber ebensowenig unbeanstandet bleiben wie z.B. der
Hinweis, ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO sei im schriftlichen Vorverfahren letztmals in der Verteidigungsanzeige möglich (Rn. 116). Vielmehr ist ein in
diesem Sinne sofortiges Anerkenntnis auch in der Klageerwiderung möglich, wenn nicht bereits in der Verteidigungsanzeige ein Klageabweisungsantrag angekündigt wurde.
Gesamteindruck:
Gleichwohl lohnt – auch angesichts des Preises – die Lektüre dieses schmalen Bändchens für denjenigen, der sich über die praktische Tätigkeit im Zivilprozess
einen schnellen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Tiefe verschaffen will. Dies gilt insbesondere für Referendare zur Vorbereitung auf die Anwaltsstation oder
die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen.
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