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"Anwaltsstrategien im Zivilprozess" von Marius Breucker
RA Cornelius Maria Thora
03.08.2008

Für den schnellen Überblick

Eine Rezension zu:

Marius Breucker

Anwaltsstrategien im Zivilprozess

Außergerichtliche und gerichtliche Mandatsbearbeitung

Reihe: Anwaltstrategien, Band 5
1. Auflage

Boorberg, Stuttgart 2006, 196 Seiten, 19,80 €
ISBN 3-415-03780-0

http://www.boorberg.de


Mit der Zahl der neu zugelassenen Rechtsanwälte steigt auch der Markt für Literatur, die in die praktische Anwaltstätigkeit einführt. Möglichst umfassend will den Informationsbedarf dieser stetig wachsenden Zielgruppe die von Axmann und Degen – beide Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Stuttgart – herausgegebene Reihe Anwaltsstrategien abdecken. Diese Reihe behandelt jeweils in Einzelwerken Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht samt Prozeßführung, Zwangsvollstreckung, Gebührenfragen und Berufsrecht. Als fünfter Band sind die „Anwaltsstrategien im Zivilprozess“ erschienen.

Der Aufbau des Werkes folgt im Wesentlichen dem Ablauf eines Mandats angefangen von der Rolle des Rechtsanwalts über die Erschließung des Sachverhalts, Prüfung der Rechtslage und Wahl des passenden Verfahrens sowie den Vortrag in Klageschrift und Klageerwiderung bis hin zur mündlichen Verhandlung und etwaigen Rechtsmitteln. Dass 13 Kapitel bei einem Gesamtumfang von lediglich 196 Seiten manches unerwähnt lassen (müssen), liegt auf der Hand, wirft aber gelegentlich die Frage auf, ob die Entscheidung zugunsten der strikten Kürze durchweg die richtige war.

So werden etwa Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nur denkbar knapp gestreift, obwohl der junge Rechtsanwalt gerade hiermit in Referendariat und Examen meist nicht viel Kontakt gehabt gehabt haben dürfte. Der Leser wird daher vielleicht ungeprüft und vorschnell z.B. der Empfehlung folgen wollen, dem Gericht die Entscheidung über die Kostenquote eines Vergleichs zu überlassen, um diesen nicht an der Uneinigkeit über die Kostenregelung scheitern zu lassen. Dies ist zwar durchaus möglich, brächte aber – worauf der Leser wohl hingewiesen werden sollte – in diesem Fall nicht die übliche Reduzierung der Gerichtskosten von drei auf lediglich eine Gebühr mit sich. Erwähnenswert wären wegen der praktischen Bedeutung der Verjährungsunterbrechung z.B. auch Details der Gerichtskostenvorschusspflicht und der Möglichkeit der sofortigen Zustellung der Klageschrift, die nur im Rahmen der Prozesskostenhilfe genannt wird.

Demgegenüber werden Selbstverständlichkeiten teilweise überbetont. So stellt sich die Frage, ob tatsächlich einer der die gesamte Darstellung manchmal störend dominierenden „Praxistipps“ dazu nötig ist, dass es einer Stellungnahme zur Entscheidung durch den Einzelrichter nicht bei Verfahren vor dem Amts-, sondern nur vor dem Landgericht bedarf. Ferner dürfte es sich bei der Erkenntnis, dass der Rechtsanwalt sich an einem beabsichtigten Prozessbetrug seines Mandanten nicht beteiligen darf, auch ohne entsprechenden „Praxistipp“ ebenso um eine Selbstverständlichkeit wie bei dem Umstand handeln, dass auf Zinsen keine Umsatzsteuer, auf Umsatzsteuer jedoch Verzugszinsen anfallen können.

Positiv und mit dem Bemühen um eine leichte Lektüre gut vereinbar ist der sehr schlanke Fußnotenapparat. Umso mehr fallen unnötige Nachweise als Bruch auf: Der Hinweis etwa, dass im Tatsachenvortrag einfache Rechtsbegriffe wie z.B. „Kauf“ verwandt werden dürfen, muss nicht durch eine BGH-Entscheidung untermauert werden. Auffällig ist zudem, dass unter allen Literaturnachweisen diejenigen auf Werke des Herausgebers Axmann (insbesondere zum Berufsrecht) den größten Platz einnehmen.

Von inhaltlichen Fehlern kann sich das Werk letztlich ebenfalls nicht freisprechen. So soll nach Breuckers Ausführungen beispielsweise jegliche Behauptung, der nur eine Vermutung zugrunde liegt, bei entsprechendem Beweisangebot auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen (Rn. 107). Da eine Partei eine lediglich für möglich gehaltene Tatsache jedoch behaupten und unter Beweis stellen darf (vgl. etwa BGH, NJW 1989, 227), kann diese Aussage aber ebensowenig unbeanstandet bleiben wie z.B. der Hinweis, ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO sei im schriftlichen Vorverfahren letztmals in der Verteidigungsanzeige möglich (Rn. 116). Vielmehr ist ein in diesem Sinne sofortiges Anerkenntnis auch in der Klageerwiderung möglich, wenn nicht bereits in der Verteidigungsanzeige ein Klageabweisungsantrag angekündigt wurde.

Gesamteindruck:
Gleichwohl lohnt – auch angesichts des Preises – die Lektüre dieses schmalen Bändchens für denjenigen, der sich über die praktische Tätigkeit im Zivilprozess einen schnellen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Tiefe verschaffen will. Dies gilt insbesondere für Referendare zur Vorbereitung auf die Anwaltsstation oder die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen.
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