Richter Dr. Alexander Walter
30.03.2008
Beste Praxisliteratur
Eine Rezension zu:
Klaus Ulsenheimer
Arztstrafrecht in der Praxis
4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage
C.F. Müller, Heidelberg 2008, 724 Seiten, 72,- €
ISBN 978-3-8114-3610-7
http://www.cfmueller-verlag.de
Das Buch von Ulsenheimer zum Arztstrafrecht gehört seit langem zur Standardlektüre der straf- und medizinrechtlichen Praxis. Dies ist in erster Linie ein Verdienst
des Autors, der zu den profiliertesten deutschen Arztrechtlern zählt und den Leser an seinem praktischen Erfahrungsschatz und außergewöhnlichen Gedankenreichtum teilhaben
lässt. Für die Neuauflage wurde das Buch abermals gründlich überarbeitet. Erneut beschränkte sich Ulsenheimer nicht darauf, Rechtsprechung und Schrifttum in nahezu
erschöpfender Weise nachzutragen. Vielmehr wurden aktuelle Entwicklungen zum Anlass genommen, das Werk zu verfeinern und zu erweitern. Auf diese Weise ist der Umfang des
Buches von 590 auf 724 Seiten angewachsen.
Die Konzeption des Werkes blieb indes unverändert. Während im ersten Teil das materielle Arztstrafrecht eingehend und präzise aufbereitet wird, wendet sich der Autor im
deutlich kürzeren, aber nicht minder instruktiven zweiten Teil der Anwaltstätigkeit, insbesondere der Verteidigung in Arztstrafsachen zu. Inhaltliche Schwerpunkte im
materiell-rechtlichen Teil stellen nach wie vor die an Behandlungs- bzw. Organisationsfehler sowie unzureichende Aufklärung des Patienten anknüpfende strafrechtliche
Verantwortung wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung. Auch über die in der Praxis verstärkt im Blickpunkt stehende Problematik des vertrags- und privatärztlichen
Abrechnungsbetrugs wird zuverlässig informiert. Entsprechendes gilt für die nach wie vor in der rechtspolitischen Diskussion auf der Agenda stehenden Probleme der
Präimplantationsdiagnostik und der Sterbehilfe.
Weitere Abschnitte sind der unterlassenen Hilfeleistung, Schweigepflichtverletzung, strafbaren Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen,
Sterilisationen und Organtransplantationen, dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (Stichwort: Industriesponsoring) sowie
der Untreue gewidmet. Die Akribie, mit der Ulsenheimer dabei den Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum auswertet, aufbereitet, hinterfragt und kommentiert,
verdient Bewunderung. Bereichernd wirkt sich zudem die konsequente Einbeziehung der Rechtsprechung und Literatur zur zivilrechtlichen Arzthaftung aus. Ebenso beeindrucken
die dogmatische Klarheit und das didaktische Geschick des Autors, dem es gelingt, auch komplizierte Rechtsfragen und Lösungsansätze anhand umfänglichen Fallmaterials
verständlich und frisch zu formulieren.
Für Rechtsanwälte von besonderem Wert sind die Ausführungen im zweiten Teil des Buches. Neben einer informativen Darstellung der Rechtsfolgen arztstrafrechtlicher Vergehen
sowie der anwaltlichen Tätigkeitsfelder im Arztstrafrecht und lehrreichen Hinweisen zur Übernahme eines Verteidigermandats stehen bemerkenswerte und fruchtbare Hinweise zur
Tätigkeit des Verteidigers in den einzelnen Abschnitten eines Strafverfahrens. Gerade weil arztstrafrechtliche Mandate wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen
Problemfelder und nicht zuletzt aufgrund der sich von den meisten Betroffenen unterscheidenden Stellung des Mandanten, der sich leicht kriminalisiert fühlt und sich auf
ungewohntem Terrain bewegt, anspruchsvoll sind, muss jeder Schritt bedacht und vorbereitet werden. Das Werk bietet insofern eine ausführliche Handlungsanleitung und jeder
einzelne Ratschlag, den Ulsenheimer aufgrund der von ihm gesammelten Erfahrungen gibt, verdient Beachtung.
Gesamteindruck:
Wer sich – ob beratend, verteidigend, strafverfolgend oder wissenschaftlich – ernsthaft mit der in der Praxis weiter an Bedeutung gewinnenden strafrechtlichen
Verantwortlichkeit von Medizinern auseinandersetzen will, kommt an dem Werk von Ulsenheimer nicht vorbei. Aber auch für die zivilrechtliche Arzthaftung erweist sich
das Buch aufgrund seiner inhaltlichen Tiefe und Gedankenvielfalt als unermessliche Fundgrube.
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