Richter Dr. Alexander Walter
20.03.2008
Informationen aus erster Hand
Eine Rezension zu:
Horst Zugehör / Gero Fischer / Oliver Sieg / Heinz Schlee
Handbuch der Anwaltshaftung
2. Auflage
ZAP-Verlag, 2006, 1.252 Seiten, 102,- €
ISBN 3-89655-212-0
http://www.zap-verlag.de
Rund sieben Jahre nach Erscheinen der vielbeachteten und äußerst positiv aufgenommenen Erstauflage war eine Neuauflage des Handbuchs überfällig. Nicht nur die umfassenden
Gesetzesänderungen im Schuldrecht – insbesondere im Schadens- und Leistungsstörungsrecht –, im Verjährungsrecht und nicht zuletzt im anwaltlichen Vergütungsrecht
waren einzuarbeiten. Auch galt es, zahlreiche, die Entwicklung des Anwaltshaftungsrechts vorantreibende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte zu
berücksichtigen. Nach wie vor gewährleistet ein renommierter Autorenkreis die ausnehmende fachliche Qualität des Werkes. Mit dem früheren Mitglied des IX. Zivilsenats des
Bundesgerichtshof Horst Zugehör (vertragliche Pflichten des Anwalts und Mandanten, Leistungsstörungen, Mitverschulden, Verjährung, vertragliche und vorvertragliche
Dritthaftung sowie Deliktshaftung des Rechtsanwalts) und dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof (ebenfalls IX. Zivilsenat) Gero Fischer (Pflichtwidrigkeit,
Verschulden, Kausalität, Zurechenbarkeit und Schaden) liefern weiterhin zwei ausgewiesene Kenner des Anwaltshaftungsrechts für Informationen aus erster Hand. Als
anwaltlicher Mitstreiter ist wiederum Oliver Sieg (insb. Anwaltsvertrag, Einzelpflichten, Haftung für Hilfspersonen) beteiligt. Ein Autorenwechsel war lediglich im
versicherungsrechtlichen Teil zu verzeichnen: Insofern hat Heinz Schlee, Abteilungsdirektor eines großen Versicherers, die Bearbeitung von RiBGH a.D. Wolfgang
Römer übernommen.
Die Konzeption des bestens eingeführten Werkes blieb unverändert. Klar strukturiert und mit bewundernswerter Präzision wird die im Zentrum der Ausarbeitungen stehende
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufbereitet, wobei die Autoren aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen eine authentische Darstellung aus erster Hand gewährleisten.
Damit nimmt das Handbuch innerhalb der hervorragenden Konkurrenz im anwaltshaftungsrechtlichen Schrifttum eine Sonderstellung ein. Die systematischen Ausführungen werden
durch nahezu jedes Kapitel abschließende Rechtsprechungslexika abgerundet, anhand derer die Feinheiten der für das Anwaltshaftungsrecht – gerade mit Blick auf die
Bestimmung der Pflichtenkreise – so bedeutsamen Rechtsprechung nachvollzogen werden können.
Auf Einzelheiten kann angesichts der durchgehend hohen Qualität nur beispielhaft aufmerksam gemacht werden. Verwiesen sei jedoch auf die Ausführungen zur Haftungsverfassung
als BGB-Gesellschaft organisierter Sozietäten, die in Anbetracht der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes grundlegend überarbeitet wurden. Instruktiv
fällt die zahlreiche, bislang noch nicht entschiedene Problemkreise diskutierende Darstellung des Leistungsstörungsrechts aus. Entsprechendes gilt für das Kapitel zur
Verjährung von Ersatzansprüchen aufgrund Vertragsverletzung, in dem altes und neues Verjährungsrecht veranschaulicht werden. Weitere Highlights sind die sich an die Kapitel
zu Kausalität, Zurechenbarkeit und Schaden sowie zum Verjährungsrecht anschließenden, die Kernfragen nochmals konzentriert zusammenstellenden Leitfäden sowie die aus der
Feder von Zugehör stammenden Checklisten für die Haftungsprüfung, die sämtliche Problemfelder nochmals kurz und bündig in anschaulicher Form verdeutlichen und eine
wertvolle Arbeitshilfe liefern.
Gesamteindruck:
Nachdem Verlag und Autoren bereits mit der Erstauflage ein großer Wurf gelungen war, schreibt die Neuauflage die Erfolgsgeschichte des Werkes nahtlos fort. Wer – in
welcher Position auch immer – mit anwaltshaftungsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert wird, kommt an dem Werk nicht vorbei. In hervorstechender Weise wird die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konsequent, präzise und systematisch dargestellt. Das Buch gehört in jede Kanzleibibliothek und sollte – trotz
aller Sparzwänge – den Weg in möglichst viele Gerichtsbibliotheken finden.
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