Jurawelt

Artikel 9795
Kerstin Lindenau
25.11.2004

Eine Rezension zu:

Andreas Decker / Christian Konrad

Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen


3. Auflage

Luchterhand, Neuwied/Kriftel 2002, 251 Seiten, 24,- €
ISBN: 3-472-05084-5

http://www.luchterhand-fachverlag.de


Das Buch enthält, wie der Titel bereits verrät, Klausuren für das öffentliche Recht im Assessorexamen, die besprochen und näher erläutert werden. Berücksichtigt werden muss, und dies sollte auch der Leser bedenken, dass das Buch nicht den Anspruch für sich erhebt, das Erlernen von examenrelevanten Wissen zu ersetzen. Vielmehr ist es als Ergänzung zum Lernprozess konzipiert. Diesem Vorhaben wird das Buch auch gerecht, denn es wird anhand der Klausuren zum einen gezeigt, wie die einzelnen Klausurtypen (z.B. Widerspruchsbescheid oder Urteil) umzusetzen sind und zum anderen erfolgt eine Erörterung der wichtigsten Gebiete aus dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht.

Den acht Klausuren vorangestellt ist eine Einführung, in welcher die Bearbeitung von öffentlich-rechtlichen Klausuren abstrakt dargestellt wird. Auf diesen 17 Seiten wird dem Leser ein guter Einstieg in die Thematik geboten. Es werden die unterschiedlichen Prüfungsaufgaben vorgestellt, die Herangehensweise an die Fallbearbeitung sowie der Urteilsstil in Bezug auf öffentlich-rechtliche Sachverhalte näher erläutert. Im Hinblick auf die Reinschrift der Klausur wird auf die Formalien, das Abfassen des Tatbestandes, die Tenorierung und klausurtaktischen überlegungen eingegangen. Am Ende der Einleitung befindet sich, wie im Übrigen auch am Ende einer jeden Klausur, der Hinweis auf weiterführende Literatur.

In den Klausuren selbst werden die im öffentlichen Recht immer wieder auftretenden Standardprobleme dargestellt, aber auch aktuelle Bezüge berücksichtigt. Jede Klausur beschäftigt sich mit einem anderen Typ, so dass am Ende die wichtigsten Klausurkonstellationen besprochen sind. So wird in der ersten Klausur die Fertigung eines Ausgangsschreibens einer Behörde vorgestellt, gekoppelt mit Problemen aus dem Baurecht. In den Gründen des Bescheides wird dann die Vorgehensweise erklärt und gegebenenfalls ein Exkurs zur Vertiefung des Problems eingefügt. Teilweise befinden sich auch kleinere Hinweise in den Fußnoten.

Die zweite Klausur beschäftigt sich mit einem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Haltung von Kampfhunden, also ein immer wieder aktuelles Thema, zu welchem man sich auch gut eine Klausur im zweiten Staatsexamen vorstellen kann. Die weiteren Klausuren behandeln die Anfertigung eines anwaltlichen Schriftsatzes, die Erstellung eines Gutachtens, eine Normenkontrollentscheidung, zwei Entscheidungen zum einstweiligen Rechtschutz (§ 80a VwGO und § 123 VwGO) sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts.

Durch die Koppelung mit dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht erhält der Leser eine gute Möglichkeit dieses noch einmal zu wiederholen oder aufzufrischen und nebenbei den Aufbau der einzelnen Klausurtypen zu lernen. An einigen Stellen der Formulierung sollte der Leser durchaus kritisch sein, denn die Ausführungen sind streckenweise sehr lang – was aber von den Autoren zum besseren Verständnis gewollt ist – und können daher so nicht in einer Klausur verwandt werden, da zum Teil der Eindruck entsteht, es handle sich um ein Gutachten aus dem ersten Examen. So kommt es beispielsweise bei der zweiten Klausur (Widerspruchsbescheid) nicht selten vor, dass man durch die Wortwahl nicht den Eindruck hat, dem Widerspruchsführer würde das Vorgehen der Behörde erklärt werden, sondern dem Referendar als Leser. Davon einmal abgesehen, wird die Thematik aber inhaltlich sehr gut aufbereitet. Bei den gerichtlich orientierten Klausuren kommen die eben angesprochenen Schwächen letztlich kaum vor. Gerade die Aufbereitung des einstweiligen Rechtschutzes, der sehr examensrelevant ist, ist gut gelungen. So werden auch zu den Voraussetzungen der §§ 80, 80a VwGO noch zusätzliche Informationen in Exkursen gegeben, die für anders geartete Klausuren relevant sein können. Durch die Einbeziehung mehrerer Kläger wird zum einen verdeutlicht, wie man Verfahren und Entscheidungen verbindet und zum anderen welche unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Antragsbefugnis vorliegen können.

Sehr positiv ist der Effekt, dass wesentliche Bereiche des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts dem Referendar, dem meist die Zeit fehlt das gesamte materielle Recht zu wiederholen, noch einmal vor Augen geführt werden. Es werden wesentliche Gebiete aus dem Baurecht, dem Immissionsschutzrecht, dem Kommunalrecht, dem Polizeirecht im Hinblick auf das Abschleppen von Fahrzeugen, dem Kommunalabgabenrecht und dem Subventionsrecht unter Berücksichtigung des Europarechts besprochen. Auch wenn es weit mehr Bereiche des öffentlichen Rechts gibt, die einer Besprechung wert sind, so ist die Auswahl doch überzeugend getroffen worden. Es ist ein Querschnitt durch das Verwaltungsrecht, der examensrelevante Probleme aufgreift und ein Verständnis für die Systematik und Vorgehensweise aufzeigt. Klausuren auch aus unbekannten Gebieten können dadurch leichter gehandhabt werden. Die dargestellten Klausuren sind zwar oft sehr lang und ausführlich und die eine oder andere eventuell auch zu umfangreich für eine Klausur im zweiten Staatsexamen, doch ist dies nicht negativ zu bewerten, denn nur so ist es möglich die Vielzahl von wichtigen Informationen dem Referendar zukommen zu lassen.

Allerdings fallen zwei Schwachstellen des Buches auf, für die die Autoren aber nur bedingt verantwortlich sind. Im Vorwort wird darauf hingewiesen, dass sich die Klausuren in erster Linie an Referendare in Bayern und Baden-Württemberg richten. Daher werden auch ausschließlich die Normen dieser beiden Bundesländer verwendet. Es ist zwar möglich, das jeweilige Landesrecht anzupassen, doch ist dies an einigen Stellen sehr mühsam und beeinträchtigt doch den Lesefluss erheblich. Dass nicht überall eine Synopse zu allen Vorschriften vorhanden ist, ist durchaus verständlich. Allerdings wäre es bei nicht so geläufigen Normen hilfreich, wenn z.B. in Fußnoten der Gesetzestext der entsprechenden Norm einfach abgedruckt würde. Der andere Kritikpunkt ist wohl auch der Tatsache des bayrischen bzw. baden-württembergischen Staatsexamen geschuldet, denn dort ist es wohl üblich, dass der Tatbestand bzw. der Sachverhalt bei der Klausurlösung nicht ausgeführt werden muss. Zwar wird in der Einleitung durchaus erklärt, wie ein solcher Tatbestand zu schreiben ist, doch wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Tatbestand auch in einer Klausur – nicht nur inzident in einem behördlichen Schreiben – dargestellt worden wäre. Denn es kommt nicht selten vor, dass auch ein Tatbestand zu schreiben ist (zumindest in anderen Bundesländern ist dies durchaus üblich) und dort Fehler in Klausuren unterlaufen, die durchaus vermeidbar waren.

Gesamteindruck:
Trotz der dargestellten Schwächen ist das Buch für Referendare empfehlenswert. Denn die Einbindung des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts in die neuen Aufbauschemata des zweiten Staatsexamens bieten eine gute Begleitliteratur zu den rein prozessualen und aufbaubezogenen Lehrbüchern. Gerade auch derjenige, der einen Einstieg für das öffentliche Recht sucht oder das Gefühl hat, das einmal vorhandene Wissen sei völlig verschütt gegangen, sollte sich dieses Buch zur Hand nehmen. Die Falldarstellung erleichtert das Verstehen und damit den Zugang zum System des öffentlichen Rechts. Ein Stück weit wird dadurch der Schrecken vor den öffentlich-rechtlichen Klausuren genommen, die oft neben den zivilrechtlichen Klausuren in der Vorbereitung aufs zweite Staatsexamen etwas stiefmütterlich behandelt werden.
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