Marko Huth
26.07.2004
Problemorientierte Darstellung
Eine Rezension zu:
Martin Schmehl / Walter Vollmer
Die Assessorklausur im Strafprozess
7. Auflage
C.H. Beck, München 2003, 287 Seiten, 19,90 €
ISBN 3-406-50599-6
http://www.beck.de
Erscheint ein Lehrbuch in der 7. Auflage, dann spricht das bereits für seinen Erfolg. Wer das vorliegende Werk mit einer dementsprechenden Erwartungshaltung in die Hand
nimmt, wird nicht enttäuscht.
Es stammt aus der Feder eines Vorsitzenden Richters am OLG Stuttgart und eines Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Tübingen, die zugleich als Prüfer tätig sind. Die
Autoren haben es verstanden, in dem Buch zahlreiche Problemhinweise, praxisbezogene Tipps und prüfungstaktische Empfehlungen zu vereinen.
Mit 281 Textseiten handelt es sich noch um ein Kurzlehrbuch, das einen Mittelweg zwischen der notwendigen Ausführlichkeit und zügiger Lesbarkeit beschreitet. Dabei
beschränkt es sich keineswegs, wie der Titel vermuten lassen könnte, auf eine klausurmäßige Darstellung des Stoffes. Vielmehr wird das Strafprozessrecht umfassend
dargestellt.
Dabei folgt es dem Gang des Strafverfahrens. Dieser Aufbau ist üblich unter Lehrbüchern zum Strafprozessrecht. Das vorliegende Werk verteilt die Schwerpunkte auf das
Ermittlungsverfahren, die Hauptverhandlung und das Urteil erster Instanz sowie das Rechtsmittelrecht.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden zunächst die Grundbegriffe, insb. die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechte erläutert. Darauf folgt eine ausführliche Darstellung
der Zwangsmittel. Sehr hilfreich ist auch der dortige Exkurs zur Alkoholberechnung. Natürlich wird danach die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft besprochen, und zwar
sowohl eine Anklageschrift einschließlich möglicher Surrogate als auch diverse Einstellungsverfügungen. Dabei hat es besonderen praktischen Nutzen, dass regelmäßig Beispiele
abgedruckt werden. Das betrifft sowohl die Anordnungsbeschlüsse bei den Zwangsmitteln als auch eine nord- und eine süddeutsche Anklageschrift sowie eine
Einstellungsverfügung. Allerdings weisen die Autoren darauf hin, dass es örtliche Besonderheiten gibt. Deshalb muss man sich als Referendar weiterhin nach Vorlagen aus dem
eigenen Prüfungsbezirk umschauen.
Als nächstes werden das Zwischen- und Hauptverfahren sowie der Aufbau eines Urteils erster Instanz besprochen. Stellenweise erfolgen Beispiele dazu. Es werden der Gang der
Hauptverhandlung, der Anwesenheitsgrundsatz und Befangenheitsregeln sowie das Beweismittelrecht einschließlich von Zeugenschutzmaßnahmen dargestellt. Auch das
Strafbefehlsverfahren wird kurz dargelegt. Dagegen fehlen nähere Erörterungen zu Störungen der Hauptverhandlung durch Angeklagten, Verteidiger, Zeugen oder Zuhörer; außer
einer dahingehenden Erwähnung im Rahmen der Verhandlungsleitung wird lediglich im Zusammenhang mit dem Anwesenheitsgrundsatz auf Störungen durch den Angeklagten und
schuldhaft herbeigeführte Verhandlungsfähigkeit eingegangen. Bei der Abfassung der Urteilsgründe werden sowohl Fragen der Beweiswürdigung als auch der Strafzumessung
eingeschlossen. Letztere werden vielleicht in einem für ein Kurzlehrbuch ungewöhnlich ausführlichen Maße behandelt, aber die Zusammenstellung der "Fehlergruppen" ist
einzigartig. Schließlich werden auch noch die Kostenentscheidung und eine Entschädigung nach dem StrEG thematisiert.
Die Besprechung des Rechtsmittelrechts ist eingehend. Neben Berufung und Revision wird auch auf die Beschwerde und Fragen wie Rechtsmittelrücknahme bzw. -verzicht und
Verschlechterungsverbot eingegangen.
Abgerundet wird das Buch durch drei sehr kurze Darstellungen. Erstens folgt eine straffe Beschreibung der Abgabe von Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörde an die
StA und umgekehrt und der Überleitung vom Bußgeld- ins Strafverfahren. Zweitens findet sich eine – sehr prägnante – Zusammenfassung der Besonderheiten des JGG.
Drittens werden Hinweise zur Klausurbearbeitung gegeben. Auch wenn solche Tipps selten etwas Neues sagen, geben Sie dem Klausuranfänger Richtlinien an die Hand und tragen so
zur Beruhigung bei.
Schließlich ist anzumerken, dass im Examen zunehmend Anwaltsklausuren Einzug halten (Haftbeschwerde, Einspruch gegen Strafbefehl, Revisionsbegründung etc.). Doch darauf geht
das vorliegende Werk nicht direkt ein. Ebenso wenig werden das Plädoyer von Staatsanwalt oder Verteidiger extra besprochen.
Instruktiv ist dafür die Aufzählung "besonders 'examensverdächtige' Tatbestände". Freilich bewegen sich die aufgezählten Streitfragen auf dem Stand von Ende 2002.
Insgesamt ist zu loben, dass im Laufe des Buches alle gängigen Streitfragen angesprochen werden. Dabei sind auch die immer wieder gegebenen Literaturempfehlungen für
gelungene Aufsätze oder Klausurbeispiele zu begrüßen. Das gilt nicht minder für die zahlreichen Tipps zu Behandlung einer Frage in der Klausur. Allerdings wird auf
Streitstände häufig bloß hingewiesen oder die überwiegende Meinung referiert, ohne jedoch Argumente zu nennen (z.B. zu § 127 I StPO). Manche Schilderungen fallen sogar so
knapp aus, dass sich ihr Nutzen darauf beschränkt, die Probleme in Erinnerung zu rufen, jedoch nicht erstmalig zu erläutern (z.B. zum Fahrerlaubnisentzug als Maßregel der
Besserung und Sicherung). Dieses Versäumnis ist bedauerlich, aber eine unvermeidliche Konsequenz der Konzeption als Kurzlehrbuch, das nur Platz für eine gestraffte
Darstellung bietet.
Vor allem zeichnet sich das vorliegende Werk dadurch aus, weitergehende Probleme zu benennen und Querverbindungen zu ziehen. Darin liegt die eigentliche Stärke des Buches.
Die Darstellung geht sozusagen weniger in die Tiefe als in die Breite. Allerdings kann dies stellenweise auch verwirrend wirken (z.B. die Ausführungen zum Tatbegriff als
Gegenstand des Urteils).
Gesamteindruck:
Das Werk von Schmehl und Vollmer stillt den Bedarf an einer kurzen, problemorientierten Darstellung. Den Autoren ist die Gratwanderung gelungen, einerseits das
Strafprozessrecht in seiner ganzen Breite anzusprechen und alle gängigen Probleme wenigstens mit einem Hinweis zu bedenken, aber andererseits ein zügig zu lesendes und
leicht verständliches Kurzlehrbuch zu schreiben. Dadurch verspricht es einen raschen Überblick über die Bandbreite strafprozessualer Fragen, um sich auf strafrechtliche
Assessorklausuren einzustellen. Das gilt umso mehr, als in einigen Bundesländern nur die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung, mitunter sogar nur die Anklageschrift
Prüfungsgegenstand ist, also weder das erstinstanzliche Urteil noch Rechtsmittelbegründungsschriften.
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