Jurawelt

Artikel 903
Ralf Hansen

Profession: Anwältin/Anwalt · Passion · Zukunft

Eine Rezension zu:

Michael Streck

Beruf:
Anwalt Anwältin

München: C.H. Beck, 2000, 178 S., DM 39,00,-
ISBN 3-406-47140-4

http://www.beck.de


Der Verfasser, Rechtsanwalt in Köln, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins (http://www.dav.de). Seine engagierte berufsorganisatorische (nicht: standesrechtliches) Bestandsaufnahme über den Anwaltsberuf, richtet den Blick auf das Ganze in einem Augenblick des Übergangs zwischen verabschiedetem Standesbewußtsein und der Entwicklung zu einem weitgefächerten Kanon von Dienstleistungen, die die Beschreibung eines geschlossenen Berufsbildes - wenn es dies je wirklich gegeben hat - von Anwältin und Anwalt nicht mehr möglich macht. Nichtsdestoweniger lassen sich in den verschiedenen Facetten aber noch Gemeinsamkeiten ausmachen, die sich indessen immer mehr verflüchtigen. Die Anwältin, der Anwalt - Streck wechselt die Bezeichnungen im Vollzug der Gleichberechtigung durchgesetzter gender politics aus -, die ihm vorschweben, zeichnen sich durch ein unbequemes, nicht obrigkeitsstaatliches Streiten um ein Mehr an Gerechtigkeit aus, dem Postulat des richtigen Rechts aus ethischen Erwägungen verpflichtet, dem sich das Recht gegenüberstellt. Sehr deutlich dekonstruiert Streck das normative "Leitbild", das § 1 BRAO aufstellt, dem sich die Funktion als einseitiger Interessenvertreter in der Tat nur schwer entnehmen läßt. Die negative Begrifflichkeit dieser berufsrechtlichen Grundnorm läßt die Funktion des "Rechts - Angreifers" verschwimmen, der sich im Rahmen von Verfassung, Gesetz und Recht der Interessenwahrung Dritter verschrieben hat, die die Rechtsentwicklung antreibt. Streck betont, daß das konkrete Vertrauensverhältnis das entscheidende Pfund ist, mit dem der Anwalt wuchern muß, ergänzt durch Verschwiegenheit und "Unabhängigkeit". Eine Eigenschaft, die man sich indessen erst erringen muß. Selbstverständlich ist dies nicht. Besonderen Wert legt Streck auf die Differenz der Arbeitsweisen von Richtern und Anwälten, die sich wie ein roter Faden durch das Buch zieht. Die richterliche Arbeitsweise, auf die die Juristenausbildung - jedenfalls was das zweite Examen angeht - nach wie vor zugeschnitten ist, kommt nicht gut "weg". Nicht zuletzt die richterliche Relationstechnik wird als für den Anwaltsberuf nur sehr bedingt tauglich angesehen. Sein Ansatzpunkt ist demgegenüber die mühevolle Aufbereitung scheinbar unstreitiger Sachverhalte, die die Arbeit des Rechtsanwaltes als Arbeit der Dekonstruktion - um eine "postmoderne Begrifflichkeit zu wählen - ausweisen, als einer Herstellung von Bruchstellen in einem scheinbar konsistenten "Text", die scheinbar unstreitiges streitig stellt und ein konkretes Interesse engagiert zur Geltung bringt. Zwar hält er die Kenntnis der Relationsmethode für wichtig, bestreitet jedoch mit Nachdruck, daß hierfür eine Referendarausbildung - die er durch eine Anwaltsausbildung ersetzt wissen will -, geschweige denn ein zweites Staatsexamen nötig sind, zumal die Interessenlage eines Mandanten es gebieten können soll, auch eine unschlüssige Klage einzureichen, in deren Rahmen man mit Scheinschlüssigkeiten arbeiten müsse. Wenn Gegner und Gericht es merken sollten, dann sei es auch gut, dann waren sie halt besser. Darüber läßt sich ebenso geteilter Meinung sein, wie über die Abschaffung des Referendariats. Wie soll ein Anwalt, eine Sache vor Gericht klug durchfechten, der nicht gelernt hat, wie Richter denken und arbeiten. Und sie denken in Schemen der Relation, mag über Sinn und Unsinn der Relationsmethode - die in der 70ern scharf angegriffen wurde - auch weiter räsonniert werden, was dem Referendar vor dem zweiten Staatsexamen ohnehin nichts nützt, denn er muß sie beherrschen, will er das Examen bestehen. Anders wäre es, wenn unsere Justizkultur wie in GB und den USA auf die Anwaltstätigkeit zugeschnitten wäre, aber das ist sie bisher nicht.

Streck beleuchtet mehr oder weniger alle Facetten des Anwaltsberufes und geht auch auf den Streit um das Rechtsberatungsgesetz ein. Diese Diskussion ist schwierig, aber Streck macht eine Unterscheidung, die leider in der Diskussion kaum transparent ist. Es ist zu trennen zwischen den gesellschaftlich relevanten Beratungsfunktionen und jenen Beratungsfunktionen, die vom RechtsberatungsG für eine bestimmte Berufsgruppe vorbehalten werden, auf die sich der Anwalt aber nicht beschränken muß. Er liest das RechtsberatungsG weniger als "Freiheitsrecht" für die Advokatur, denn als Verbraucherschutzgesetz und dies mit Recht. Indessen kann dem Verfasser nicht gefolgt werden, es handele sich um ein "Totschlagargument", soweit dieses Gesetz in der rechtspolitischen Diskussion in seinem damaligen Bestand als "Nazigesetz" bezeichnet wird, hatte es doch seinerzeit eindeutig die Funktion "jüdische" Rechtsanwälte vom Beruf fernzuhalten. Indessen erfüllt das RechtsberatungG heute eindeutig - zurechtgeschnitten vom BVerfG - nach einem erheblichen Wandel der Normzwecke eine verbraucherschützende Funktion, so daß für eine radikale Abschaffung kein Bedarf besteht. Anwaltliche Beratung kann auch jenseits des Rechtsberatungsgesetzes durch Anwältinnen und Anwälte erfolgen, indem anwaltliche "Hilfsdienste" auch durch sie erbracht werden. Die Entwicklung dürfte dies bereits bestätigen. Nicht wenige Rechtsanwälte haben ihre "Kerntätigkeit" durch weitere "gewerbliche" Tätigkeiten angereichert.

Streck widerlegt auch die Mär der seit den 20er Jahren (und früher) gehegten und gepflegten Rede von der "Anwaltsschwemme", mit der der Markt bisher recht gut zurechtgekommen ist, legt allerdings mit Recht deutlichen Wert auf Qualitätsmerkmale, die er durch eine spezifisch anwaltsorientierte Ausbildung - durch die Anwaltsschaft nicht durch die Justiz - sichern will. Er zieht diesbezüglich ein interessantes rechtssoziologisches Argument heran, indem er auf das qualitative Normenwachstum unserer Tage hinweist, da die Steuerung gesellschaftlichen Verhaltens von der Moral nahezu ausschließlich auf das Recht übergegangen ist und deshalb Betroffene ständigen Rechtsrates bedürfen, um diese Steuerungsleistungen subjektiv vollziehen zu können. Die Netzwerke des Rechts - auch des vertraglich regulierten Rechts - werden immer enger. Rechtsverluste sind in der Tat nicht auszumachen, sieht man auch auf Europa, die WTO und vergleichbare Rechtsentwicklungen, die ein immer schnelleres Recht hervorbringen. Streck verweist hier mit Recht auf die nötigen "Schwellenberatungen", die es dem Insider erlauben ein Rechtsproblem "vor der Justiz" zu erledigen, wenn er früh genug eingeschaltet wird: "Welcher Anwalt kennt die Situation nicht: Man rät am Telefon dem Mandanten, ein kurzes Schreiben an eine Behörde, an den Gegner zu richten, mit leicht zu verstehendem Inhalt. Dann das Zögern. Können Sie mir das Schreiben nicht entwerfen". Das Postulat ist eindeutig und zutreffend: "Die gesamte Beratung von Konsumenten und Verbrauchern gehört in die Hand von Anwälten", nicht aber in die Hand von Veranstaltungen in Massenmedien, deren kurzgreifende Interesses auf der Hand liegen dürfte, zumal dort mehr gesellschaftliche Probleme produziert als gelöst werden. Keineswegs sieht Streck den größer werdenden Markt als Raum allein für die "Großen", die bisher die mittelständische Kanzlei nicht verdrängen konnten. Es verwundert auch nicht, daß Streck den anwaltlichen Generalisten verteidigt - den Spezialisten aber zu Recht ebenso fordert; auch weitere Fachanwaltsbezeichnungen - und auch die Kleinkanzlei, die immerhin noch einen Großteil des Anwaltsmarktes ausmacht. Auch in den USA, deren durchschnittliche Kanzleigröße bei 1,8 Rechtsanwälten liegt, ist dies nicht wesentlich anders. Heute hat der Hausanwalt auch eine gewisse "Maklerfunktion", indem er den Spezialisten ggf. mit heranzieht oder diesen benennt und ggf. die Kommunikation "lenkt". Ein Umstand auf den Streck mit guten Gründen als Spezialist für Steuerstrafrecht hinweist: "Der Generalist, der in einer gewissen Breite eine Vielzahl von Rechtsangelegenheiten selbst erledigt, im Übrigen aber den Mandatsverkehr zum Spezialisten und zur Großpraxis betreut, der sich um das sichere und feste Vertrauen des Mandanten bemüht, hat, dies ist meine sichere Annahme, Zukunft".

Keinen Zweifel läßt er an der Unternehmereigenschaft des selbständigen Anwaltes. Zwar beschäftigt er sich auch mit dem angestellten Anwalt, findet dazu aber harte Worte: "Der Dauerangestellte ist nie Vollanwalt". Anwälte müssen heute marktbezogen operieren und es ist ja wahr: "Und wer eine gute Leistung am Markt behauptet, wird sie auch erbringen müssen. Unwahre Aussagen verzeiht der Markt nicht". "Mogelpackungen" verdrängt der Markt, sie behaupten sich nicht. Das gilt in jeder Hinsicht. Streck stärkt Existenzgründern den Rücken und meint, wer Lust am Anwaltsberuf hat und während der Referendarzeit die Anwaltstätigkeit kaum erwarten kann ("Sie zappeln durch das Referendarzeit ob ihrer Bremsfunktion"), wird - verbunden mit Qualität, sich auch behaupten. Positiv-kritisch setzt sich Streck auch mit Frauen im Anwaltsberuf auseinander, aus dem sie nicht mehr wegzudenken sind, seit sie ihn ab 1922 bereichert haben. Es darf nicht verwundern., daß er den Weg zum Zweiten Staatsexamen vehement kritisiert und auch die übliche "Anwaltsstation" mit interessanten Argumenten in Frage stellt. In die "Anwaltsstation" fällt üblicherweise die Ablegung der schriftlichen Prüfung, so daß der Kandidat den Kopf kaum frei haben wird, sich völlig auf diese Station einzulassen, sofern im schriftlichen Examen im wesentlichen "Richtermethodik" gefragt ist: "Wer bildet schon gern Köpfe aus, die zwar hin und wieder physisch vorhanden, im Übrigen aber geistig woanders sind". Entsprechend relativ sieht Streck Examensnoten, die nach seiner wohl zutreffenden Auffassung nur bedingt etwas über die Befähigung zum Anwaltsberuf aussagen. Er streitet mit Vehemenz für die Abschaffung des Referendariats, die indessen nicht mehr auf der Tagesordnung steht. Ob nicht statt dessen in einer Art Mittelweg eine mehr anwaltsbezogene Ausbildung in das Referendariat zu integrieren wäre, wird nicht in Erwägung gezogen. Statt dessen soll eine eigene "Anwaltsprüfung" neben das Zweite Staatsexamen treten, wenn der Staat bei seiner Haltung bleibt. Ob dieser Prüfung nicht die verfassungsrechtliche Legitimation fehlt, wäre noch die Frage. Richtig ist, daß mit der Aufnahme weiterer Anwaltsinhalte auch die Examensanforderungen weiter zu verändern wären.

Streck stimmt in seinem Text das Hohelied der Sozietät an und warnt indirekt vor dem "Einzelkämpferwesen". Er betont die Effizienzsteigerung durch gegenseitige Kontrolle und den ständigen Dialog, erwähnt aber auch die Schattenseiten, die eines Vertrages als "Netz" bedürfen. Dies betrifft nicht zuletzt die Gewinnverteilung, bei der er sich im Regelfall für eine prozentuale Beteiligung ausspricht. Den kollegialen Umgang mit Krankheiten der jeweiligen Partner bezeichnet er als für die Sozietät kulturbildend. Wer nur auf den Vertrag pocht, läutet das Ende der Zusammenarbeit ein. Ohne Vertrag als Versicherung für den Ernstfall läßt sich hingegen angesichts der gesetzlichen Regelungen der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft - als den üblichen Regelformen der Sozietät - kaum vernünftig operieren. Streck bezeichnet den Berufsstand - jetzt kommt er doch wieder zum Vorschein - als konservativ, weil er sich Rechtsnormen verschrieben habe, die sich durch Beständigkeit auszeichnen: "Wer ständig mit beständigen Normen umgeht, will deren Bestand und ist jeder Änderung abhold". Dies mag als Kennzeichnung im allgemeinen zutreffen, geht aber von einer fragwürdig gewordenen Prämisse aus, weil die "Halbwertszeit" von Rechtsnormen immer geringer wird. Etwa im Arbeits- und Sozialrecht noch von Beständigkeit zu sprechen, fällt angesichts des "Reformeifers" sich ständig selbst reformierender Gesetzgeber schwer, die qualitatives Normenwachstum mit qualitativer Unbeständigkeit und einer Verarbeitungsdichte geringer Komplexitärtsstufe erkaufen. Zur anstehenden Justizreform hätte man sich deutlichere Worte gewünscht (s. aber http://www.dav.de). Manchmal kann es sogar "revolutionär" sein, von oben geplante "Revolutionen" zu dämpfen, wenn nicht zu verhindern. Er schließt mit einen - zu erwartenden Loblied - auf den DAV, dem jeder Anwalt angehören sollte. In der Tat hat dieser wenig Konkurrenz (s.aber etwa http://www.rav.de), so daß dieser Beitritt als Beitrag zur Solidarisierung auch sinnvoll sein dürfte.

Der Text der Schrift ist durchgehend und kommt ohne die üblich gewordenen "Fußnotenfriedhöfe" aus. Das ist lobenswert, macht es den Text doch lesbarer. Lobenswert ist aber auch, daß der Verfasser es dabei nicht bewenden läßt, sondern in einem hochinteressanten Anhang Anmerkungen und Materialien versammelt hat, die den interessierten Leser weiterführen. So findet sich auch aufschlußreiches Zahlenmaterial über die Entwicklung des Anwaltsberufes oder ein interessanter Text über die "Koalition" pensionierter Oberlandesgerichtsräte mit jüngeren Rechtsreferendaren hinsichtlich des Kampfes um die Beibehaltung des Referendariats. Auf die "Einsprüche" der "pensionierten Oberlandesgerichtsräte" gegen die vorgebrachten Auffassungen darf man gespannt sein, sie werden auf dem Fuße folgen und die Diskussion wahrscheinlich beleben. Schön dokumentiert wird auch der absurde Widerstand des DAV 1922 gegen die Aufnahme von Frauen in den Anwaltsberuf, den der damalige Justizminister Gustav Radbruch überflüssig machte.

Der Verfasser hat ein interessantes, sehr lesenswertes Plädoyer über den Anwaltsberuf der Gegenwart vorgelegt. Dem Buch sind viele Leser zu wünschen. Auf breites Interesse stoßen, wird es allemal.
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