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"Anwaltsklausuren für das Assessorexamen - Zivilrecht" von Claudia Theesfeld
Stefanie Kleinmanns
22.10.2007

Auswahl der Klausurthemen gut, Erläuterungen zu knapp

Eine Rezension zu:

Claudia Theesfeld

Anwaltsklausuren für das Assessorexamen

- Zivilrecht -

1. Auflage

Jan Niederle Media, Altenberge 2006, 116 Seiten, 6,60 €

ISBN 3-936733-58-9

http://www.niederle-media.de



Der mit „500 Spezialtipps für Juristen“ bekannt gewordene Verlag Jan Niederle Media hat sein Angebot in den letzten Jahren markant erweitert. Inzwischen sind unzählige Titel zu den gängigen Rechtsgebieten für das Studium, aber auch zu den Nebengebieten und aus dem Bereich BWL verfügbar. Schließlich bietet der Verlag auch Skripten zum Assessorexamen an. Allen Werken gleich ist das handliche Format A5 – auf etwa 100 Seiten wird das jeweilige Thema auf den Punkt gebracht.

Den Anwaltsklausuren im Zivilrecht widmet sich RAin Claudia Theesfeld. Das Buch ist in eine Einführung sowie fünf gelöste Musterklausuren gegliedert. Neben überschaubaren Fußnoten bieten auch gezielte Vertiefungshinweise die Möglichkeit, bestimmte Themen genauer nachzulesen. Die Literaturhinweise zeigen dem Referendar geeignete Aufsätze zur Anwaltsklausur, aber auch zum materiellen Zivilrecht, auf.

Die Einführung fällt mit ganzen vier Seiten deutlich zu knapp aus. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass nicht nur die einzelnen Klausurtypen vorgestellt werden, sondern deutlich erläutert wird, wie eine Anwaltsklausur zu schreiben ist, was typischerweise in den prozesstaktischen Überlegungen erwartet wird und wie ein Schriftsatz aufzubauen ist bzw. welche Elemente eines Praxis-Schriftsatzes in der Klausur eben nicht erwartet werden.

Die Auswahl der fünf Musterklausuren ist gelungen. Enthalten sind zwei Klausuren aus "Kläger"sicht (Mandant kommt mit Problem zum Anwalt, es soll entschieden werden, ob Klage erhoben werden soll), zwei Klausuren aus Beklagtensicht (Klage liegt bereits vor, Verteidigungsaussichten sind zu begutachten) sowie eine Berufungsklausur.

Befremdlich ist der Umgang mit den Bearbeitervermerken. Unterstellt, dass diese Bearbeitervermerke so in Original-Klausuren gestellt werden, stellt sich die Frage, warum in Fall 1 und Fall 3 jeweils Mandantenschreiben verfasst werden. Hiernach wird im Bearbeitervermerk nicht gefragt. Bei den meisten Prüfern würde es auch einen schlechten Eindruck hinterlassen, wenn der Klausurbearbeiter dennoch Mandantenschreiben formuliert.

Gesamteindruck:
Das Büchlein sollte deutlich überarbeitet werden. Um den Umfang zu halten, wäre es ratsamer, auf eine Klausur zu verzichten und dazu die Einleitung auszubauen. Außerdem sollte deutlicher der Bearbeitervermerk beachtet werden.
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