Jurawelt

Artikel 981
Matthias Herdegen

Völkerrecht


C.H. Beck, München, 2000
ISBN 3-406-46499-8

http://www.beck.de


Mit dem vorliegenden Band erfuhr der bisher noch relativ kleine Kreis deutschsprachiger Völkerrechtslehrbücher im ersten Halbjahr 2000 eine Erweiterung. Er ist in der Reihe Grundrisse des Rechts des Beck-Verlags erschienen. Diese, wegen der Kürze der Darstellung bei vielen Studenten zum Einstieg und zur raschen Wiederholung geschätzte Serie, wird mit dem Völkerrechts-Band weiter aufgewertet. Er zeigt eindrucksvoll auf, wie auch eine überblickshafte Darstellung durch Verständlichkeit und Vollständigkeit glänzen kann. Im Vergleich grundrißhafter Lehrbücher mag im übrigen ein Blick über den Tellerrand interessant sein, wo etwa im französischsprachigen Raum die Kollektion Mémentos Dalloz mit großem Erfolg eine noch wesentlich gedrängtere Darstellung aller wichtigen Rechtsgebiete anbietet. Der Band zum Völkerrecht von David Ruzié, der am Ende einen sehr hilfreichen Part mit Zusammenfassungen internationaler Streitfälle enthält, ist hier 1999 bereits in der 14. Auflage erschienen. Allerdings sind hier wichtige Gebiete des Völkerrechts in den komplementären Band zum Recht der Internationalen Organisationen ausgegliedert worden, der daher zum Studium des Völkerrechts ebenfalls unerläßlich ist.

Die Einführung des Lehrbuchs verschafft einen ersten Überblick über die Vielfalt des gesamten Völkerrechts. Dabei geht der Autor nicht rein historisch vor, sondern zeichnet vielmehr die verschiedenen Entwicklungslinien des Völkerrechts nach. Dies erleichtert erheblich den Zugang zu dem selbst für den im nationalen Recht bereits geübten Studenten ungewohnten Rechtsgebiet. Die Beschäftigung mit der Entstehungsgeschichte des modernen Völkerrechts eröffnet im übrigen eine gute Möglichkeit, die Auseinandersetzung mit den Grundbegriffen einer jeden Rechtsordnung zu suchen und dabei auf historische Entwicklungen ebenso zurückzugreifen wie auf die rechtsphilosophischen und -soziologischen Grundkonzepte. Hierfür bietet die überblickshafte Darstellung einen guten Einstieg, der mit Hilfe der zahlreichen Verweisungen unter anderem auf Klassiker aus den Epochen von Thomas von Aquin oder Hugo Grotius problemlos vertieft werden kann.

Hierauf folgt die Vorstellung der Lehre von den Völkerrechtssubjekten. Insbesondere die Darstellung des immer noch umstrittenen Problems, wie weit dem Individuum eine solche Rechtssubjektivität zukommt, erfreut durch die Illustration mit weniger bekannten Beispielen, in denen internationale Konventionen Einzelpersonen einen (quasi-)gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen, so etwa das Weltbankübereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten - die Prozedur hat z.B. beim Konflikt um Umsiedlungen im Zuge eines von der Weltbank geförderten Staudammprojekts in Indien bereits erfolgreiche Anwendung gefunden -, oder das nordamerikanische Freihandelsabkommen NAFTA. Seit dem 22.12.2000 verfügt im übrigen auch die UN-Konvention zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen über einen quasi-gerichtlichen Schutzmechanismus, der es betroffenen Frauen ermöglicht, sich an das betreffende Komitee der UN zu wenden, nachdem sie alle innerstaatlichen Instanzen ausgeschöpft haben. Der Mechanismus wurde mit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zur Konvention drei Monate nach dessen Ratifikation durch den 10. Unterzeichnerstaat in Gang gesetzt. Das Zusatzprotokoll schafft auch die Möglichkeit von Untersuchungen durch das Komitee, falls diesem Hinweise auf gravierende Verstöße gegen die Konvention vorliegen. Allerdings erfolgt die Anstrengung einer Untersuchung auf vertraulicher Basis.

Die folgenden Kapitel schaffen einen umfassenden Überblick über die Rechtsquellen des Völkerrechts, die Hoheitsgewalt der Staaten sowie in groben Zügen über das Internationale Seerecht und das Weltraumrecht. Bei der anschließenden Darstellung des Rechts der zwischenstaatlichen Beziehungen steht notwendigerweise das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta mit seinen zum Teil heiß umstrittenen Ausnahmen im Mittelpunkt. Nach mittlerweile vorherrschender Ansicht kennt das Gewaltverbot inzwischen auch ungeschriebene Ausnahmen zum Schutze von Einzelpersonen und unter Durchbrechung des Prinzips von der Achtung der staatlichen Souveränität. Diese umstrittene Entwicklung, die Anfang der 90er Jahre mit den Interventionen im Irak (zum Teil unter dem etwas zweifelhaften Dictus der kollektiven Selbstverteidigung) und in Somalia (wo das Problem auftauchte, daß auf dem somalischen Territorium de facto keine Staatsmacht mehr existierte [failed state], was bekanntlich militärisch wie politisch mit einem Fiasko der UNO endete) noch mit Zustimmung des UN-Sicherheitsrats in Gang gesetzt wurde (vgl. die Resolutionen Nr. 678 vom 29. November 1990 [Irak] und Nr. 794 vom 3. Dezember 1992 bzw. Nr. 837 vom 6. Juni 1993 [Somalia]), fand ihren Höhepunkt in der nicht mehr vom einer Resolution des Sicherheitsrats gedeckten Intervention der NATO im Kosovo (die Resolutionen Nr. 1160 vom 11. März 1998, Nr. 1199 vom 23. September 1998 und Nr. 1203 vom 24. Oktober 1998 hatten zwar die Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Region festgestellt, jedoch auf eine Ermächtigung zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verzichtet). Gleichwohl sich die Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 durchaus als quasi nachträgliche Billigung der Intervention verstehen läßt, ist die Diskussion hierüber noch stark im Fluß, das Buch gibt auch die zu einer Vertiefung nötigen Literaturhinweise.

Das Recht der Internationalen Organisationen wird am Beispiel der UNO als universeller Organisation sowie an dem von verschiedenen regionalen Organisationen aus allen Erdteilen erläutert. Anschließend werden verschiedene Menschenrechtspakte übersichtsmäßig dargestellt, auch das Internationale Umweltrecht mit seinen wichtigsten Konventionen wird kurz präsentiert. Dem folgen ein kurzer Überblick über internationale Wirtschaftsbeziehungen, über das humanitäre Völkerrecht sowie über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit. Den Abschluß bildet das Kapitel zur friedlichen Streitbeilegung mit einem Überblick über das Verfahren vor dem IGH. Dessen Geschäftsordnung vom 14. April 1978 wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2001 aufgrund der großen Zahl von anhängigen Verfahren geändert, insbesondere wurde eine Frist für das Vorbringen von Einwendungen gegen die Zuständigkeit des IGH bzw. zur Zulässigkeit des Verfahrens auf drei Monate vom Zugang der Klage an eingeführt. Diese Frist sollte das ebenso zeitraubende wie allgemein übliche Vorgehen der jeweiligen Gegenparteien, laufend neue Einwendungen vorzubringen, auf ein überschaubares Maß zurückstutzen.

Zum Abschluß läßt sich festhalten, daß der Grundriß zum Völkerrecht alle nötigen Informationen für den Studenten in gut verständlicher Form enthält. Zur Examensvorbereitung wird zusätzlich ein gutes Fallbuch ein unersetzlicher Begleiter sein, wenngleich die Lektüre der zahlreichen angegebenen Urteile und Resolutionen bereits für sich eine gute Übung am Fall darstellen kann. Auch empfiehlt sich an der einen oder anderen Stelle ein vertiefendes Literaturstudium. Für den Einstieg ins Völkerrecht sowie zum raschen Nachlesen und zur Wiederholung ist dieser Band jedoch ein ganz vorzügliches Hilfsmittel.

Ronald Moosburner, 01/01, ronald.moosburner@jurawelt.com
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