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Artikel 5929
Ronald Moosburner

Weiterhin das Maß aller Dinge

Eine Rezension zu:

Pieroth/Schlink

Gundrechte - Staatsrecht II


18. Auflage, Heidelberg, C.F. Müller Verlag, 2002, 316 S., 21 Euro
ISBN 3-8114-0807-0

http://www.cfmueller-campus.de


Ein moderner Klassiker ist hier in der 18. Auflage erschienen und es dürfte wenig Zweifel geben, daß auch sie sich wieder beim studentischen Publikum allergrößter Beliebtheit erfreuen wird. Die bewährte Gliederung in einen Teil allgemeiner Grundrechtsdogmatik und einen weiteren mit Details zu den einzelnen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten wurde beibehalten.

Der Vorgänger wurde inzwischen sogar ins Japanische übersetzt, und die Einleitung zu dieser "exotischen" Ausgabe weist ganz richtig auf die Besonderheit deutschen Verfassungsrechts hin, die darin liegt, daß sich Dogmatik und "Case Law" aus der Rechtsprechung des BVerfG in diesem Gebiet besonders offensichtlich ergänzen. In der Tat hat das BVerfG das Verfassungsrecht dank seiner herausgehobenen Stellung in der bundesdeutschen Verfassungsorganisation intensiver prägen können, als dies bis dahin aus der Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten bekannt war. Es war aber auch dieses Gericht, welches schon kurz nach seiner Gründung die aktuelle Dogmatik aufgegriffen und entscheidend weiterentwickelt hat. Damit hat es die Weichen für fast 50 Jahre grundrechtlicher Dogmatik gestellt, in denen die deutsche Entwicklung ganz entscheidend die europäische geprägt und darüber hinaus weltweit starken Einfluß ausgeübt hat. Besonders deutlich ergibt sich dies aus den Judikaten des EGMR im Menschenrechtsbereich und des EuGH zu den Gemeinschaftsgrundrechten, die beide der Sache nach regelmäßig den Dreierschritt Schutzbereich - Eingriff - Rechtfertigung nachvollziehen, auch wenn sie ihn nicht immer so bezeichnen mögen.

Die Lehre ist dem nicht nachgestanden, und das Werk von Pieroth/Schlink ist eines der herausragendsten Beispiele für eine umfassende Darstellung der Grundrechtsdogmatik. Dies gilt vor allem für den ersten Teil des Buches, der nach Art eines allgemeinen Teils abstrahiert die Grundrechtslehren darbietet. Die Darstellung wurde kaum verändert, was auch nicht erforderlich war. Denn sie ist bereits Legende wegen ihrer beispielhaften Klarheit und Verständlichkeit. Besser können die Grundlagen für das Verständnis der Materie kaum noch vermittelt werden, und gerade für den Studienanfänger, der typischerweise früh mit ihr konfrontiert wird, führt kaum ein Weg an der Lektüre dieser 80 Seiten vorbei.

Der zweite Teil enthält die Darstellung der einzelnen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte. Hoch anzurechnen ist dem Buch dabei, daß auch auf den ersten Blick exotischere Rechte zur Geltung kommen, wie das Petitionsrecht oder das Widerstandsrecht. Das verhilft zu Vollständigkeit. Allerdings hat die fortschreitende Stofffülle dazu geführt, daß nur mehr Kernbereiche einzelner Rechte aufbereitet werden können. Eine darüber hinausgehende Vertiefung ist mittlerweile zumindest bei ganz zentralen Rechten wie Art. 5, 8 oder 12, 14 GG unabdingbar geworden. Hierzu gibt das Buch aber immer noch eine sehr gelungene Anleitung für den Einstieg.

Der dritte Teil leitet zum Aufbau der Verfassungsbeschwerde an. Auch hier setzt das Buch Maßstäbe, und die Lektüre kann sowohl zum Einstieg als zur schnellen Wiederholung nur empfohlen werden. Dennoch macht natürlich gerade im Aufbau der Falllösung die Übung den Meister, so daß die Arbeit an grundrechtlichen Fällen nicht ersetzbar ist. Des weiteren braucht dieses Buch keine Empfehlung mehr - es spricht für sich selbst.
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