Ralf Hansen
Ein Kompaktkurs im öffentlichen Recht
Eine Rezension zu:
Rolf Schmidt
Verwaltungsprozeßrecht
6. Auflage, 2002, 412 S.
ISBN 3-934053-26-2
und
Allgemeines Verwaltungsrecht
6. Auflage, 2002, 428 S.
ISBN 3-934053-24-6
nebst
Besonderes Verwaltungsrecht
6. Auflage, 2002, 456 S.
ISBN 3-934053-25-4
Rolf Schmidt Verlag, Grasberg bei Bremen 2002, je: � 18,50
http://www.rolf-schmidt-verlag.de
I.
Die Darstellungen aus dem inzwischen am Lehrbuchmarkt sehr gut eingeführten Rolf-Schmidt-Verlag sind strikt auf die Fallbearbeitungspraxis in Übung und Examen zugeschnitten.
Dies zeigen auch die zahlreichen Hinweise zur Fallbearbeitung und die eingefügten Aufbauschemata. Dabei steigt der inhaltliche Gehalt der Bände von Auflage zu Auflage. Damit
allerdings auch der Umfang. Dies läßt sich angesichts der komplexen Rechtsentwicklung moderner Gesellschaftsformationen letztlich nicht mehr verhindern, allenfalls um den
Preis von Differenzierungsverlusten, die zu erheblichen Fehlern führen können. Die Darstellung wird hier wie in den Strafrechtsbänden immer besser und ausgereifter. Auch
diesmal wurden - soweit feststellbar - alle neueren Entwicklungen seit dem Erscheinen der Vorauflagen sorgfältig eingearbeitet. Bearbeitungsstand ist März 2002. Hinzuweisen
ist auf den monatlichen Essay des Verfassers auf der o.g. Verlagsdomain zu aktuellen Rechtsentwicklungen als den Basisgrundlagen für die Einarbeitung neuer Entwicklungen in
die Lehrbücher. Dieses umfassende Programm zum weithin ungeliebten, aber fachlich interessanten öffentlichen Recht, erlaubt eine intensive Prüfungsvorbereitung für das erste
(und im Basisbereich auch für das zweite) juristische Staatsexamen und natürlich auch für die Übungen im Studium. Die Vorteile auch dieser Darstellung liegen in der
Systematisierung und Strukturierung des Stoffes, der fallbezogenen Argumentationen und der Einarbeitung auch aktuellster Probleme, ohne sich in zu vielen Details zu
verlieren. Ein Wort noch zum Umfang: Selbstredend gibt es im Skriptenbereich kürzere Darstellungen. Der �Preis� für die Kürze ist allerdings der bereits
angesprochene Differenzierungsverlust. In den Vorworten zu den drei Bänden geht der Verfasser auf dieses Problem ein und schreibt: �Dies alles mag auf den ersten
Blick anspruchsvoll wirken. Eine Darstellung, die aber auf die gebotenen Inhalte nicht ausführlich eingeht, und dadurch eine vermeintliche Einfachheit suggeriert, würde den
Anforderungen, die an einen Leistungsnachweis gestellt werden, nicht gerecht�. Dem wird vermutlich beistimmen, wer die Anforderungen in den juristischen Examina
kennt. Letztlich geht es immer darum, sich ein Grundlagenwissen zu erarbeiten, das es erlaubt mit diesem Instrumentarium anhand vollständig unbekannter Fälle, mit denen man
noch nie oder wenig konfrontiert war, zu �spielen�. Dadurch bedarf es in den Kerngebieten solider Fundamente, gerade auch im öffentlichen Recht. Gerade hier
bedarf es des Widerstandes den Verheißungen von �jura light� zu widerstehen. Daß dem Verfasser die Durchdringung des Stoffes immer besser gelingt, zeigt auch
die Fülle von Zitaten in der Fachliteratur, etwa jetzt im neuen Polizeirecht von Schenke oder dessen Verwaltungsprozeßrecht.
II.
Der Band zum Verwaltungsprozeßrecht hat seit Erscheinen der ersten Auflage eine erhebliche Entwicklung �durchgemacht� und präsentiert sich inzwischen als
umfassendes Kompendium. Das erste Kapitel gibt zunächst einmal einen gelungenen Überblick über die verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe, die überzeugend in sechs Gruppen
eingeteilt werden. Die Erörterung der Klagearten im Hauptverfahren erster Instanz wird in die Erörterung der Sachentscheidungsvoraussetzungen integriert, so daß mit § 40 I 1
VwGO gestartet wird, der in Fallbearbeitungen oftmals seitenweise geprüft wird, ohne daß die Bearbeitung des konkreten Falles dies verlangen würde. Hier bietet der Verfasser
entscheidende Formulierungshilfen an, die indessen bei Hausarbeiten nicht stereotyp wiedergegeben werden sollten, da die Bücher von Rolf Schmidt inzwischen zur
�Pflichtlektüre� von Korrekturassistenten geworden sind. Bei den aufdrängenden Verweisungen wurde § 72 b TierSG bereits berücksichtigt. Bei dem
Tatbestandsmerkmal der öffentlichrechtlichen Streitigkeit werden alle wesentlichen Fallgruppen besprochen, etwa das Hausverbot oder die Wettbewerbsverhältnisse, deren
Erörterung auch dogmatisch reizvoll ist. Bei den abdrängenden Verweisungen sollten in der nächsten Auflage, die diesbezüglichen Änderungen des § 40 I VwGO hinsichtlich der
möglichen Folgen intensiver besprochen werden. Bei der Erörterung der vielschichtigen Probleme der Anfechtungsklage überzeugen etwa die - sehr baurechtlich geprägten -
Erörterungen zum Drittschutz. Sehr praxisnah eingearbeitet sind auch etwa die Möglichkeiten einer Klageeinreichung per Computerfax. Sehr übersichtlich wirkt die Erörterung
der allgemeinen Leistungsklage. Etwas vertieft werden könnten hier die Ausführungen zur auch im öffentlichen Recht wichtiger werdenden Unterlassungsklage. Bei der
Feststellungsklage fällt der Blick sofort auf die ausgezeichnete Darstellung, der oft vernachlässigten Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage, auch dogmatisch ein
�Ungetüm�. Sehr eingehend ist auch die Darstellung der Normenkontrollklage. Im Rahmen dieser Darstellung findet sich jetzt auch ein sehr lesenswerter Exkurs
zur Normerlaßklage. Hier gibt der Verfasser einen interessanten Aufbauhinweis für die Prüfung der Statthaftigkeit, der die Zugrundelegung der hM (Feststellungsklage) gegen
der Leistungsklage auf ihre klausurrelevanten Folgen untersucht und in diesem Rahmen letztlich zur Favorisierung der Leistungsklage kommt. Fragen der Klausurstrategie sind
oftmals nicht Fragen der dogmatischen Richtigkeit, sondern eines folgerichtigen Aufbaus unter Vermeidung innerer Widersprüche. Bei den Ausführungen über die
�prozessualen Erleichterungen� wird herausgestellt, daß es sich bei Beiladung und objektiver Klagehäufung nicht um Zulässigkeitsfragen handelt. Eingehende
Ausführungen finden sich zur Begründetheit und geben einen ausgezeichneten Leitfaden für die Begründetheitsprüfung der einzelnen Klagearten ab. Bei der Darstellung des
einstweiligen Rechtsschutzes ist die Erörterung des § 80 V VwGO interessant, allerdings dürfte die vorgeschlagene Formel für den Prüfungsmaßstab etwas zu knapp geraten sein,
da es zunächst auf die Prüfung des Erfolges des Rechtsbehelfes in der Hauptsache nach einem summarischen Verfahren ankommt, die indessen nicht zu
�summarischer� Oberflächlichkeit verführen sollte. Die eigentliche Interessenabwägung spielt erst eine Rolle, wenn insoweit Uneindeutigkeit herrscht. Recht
informativ sind die Ausführungen zu den Einwirkungen des EU-Rechts. Der interessante Band schließt mit einem kurzen, aber instruktiven Kapitel über das
Widerspruchsverfahren.
III.
Das Buch zum Allgemeinen Verwaltungsrecht bietet einen gelungenen Überblick über die Kernmaterien insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts, in das �materielle
Fragen� regelmäßig eingebettet sind. Hier werden insbesondere die Grundkategorien der Ermessenslehre, des Beurteilungsspielraumes bei unbestimmten Rechtsbegriffen und
der für das öffentliche Recht fundamentale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strukturiert und fallbearbeitungsbezogen dargestellt. Erwartungsgemäß ausführlich ist die
typologisch angeleitete Darstellung der vielschichtigen Probleme des Verwaltungsaktes. Die Verbindung zum Grundrechtsschutz stellen etwa die interessanten Ausführungen zur
�Abmahnung� im Verwaltungsrecht bei gebundenen Verwaltungsakten her. Erfaßt werden auch neue Entwicklungen wie das �Public-Private-Partnership�,
die politisch gerne durchgesetzt werden, ohne sich zuvor um eine juristische Absicherung hinreichend gekümmert zu haben. Entsprechend defizitär ist gegenwärtig noch die
juristische Aufarbeitung. Dies hier in einem knappen Überblick thematisiert zu haben, ist ein deutlicher Gewinn für das Buch. Zu �Plan und Planung� können nur
Grundbegriffe geklärt werden, da diese Darstellung sich besser im besonderen Teil realisieren läßt. Eben aus diesem Grund beschränkt sich auch die Darstellung der
Verwaltungsvollstreckung auf elementare Grundzüge. Das letzte Viertel des Buches widmet sich den Fragen des Rechts der staatlichen Ersatzleistungen, ausgehend vom
Amtshaftungsanspruch. Wegen des Zusammenhangs wäre es vielleicht sinnvoll, die Darstellung um eine Skizze des europarechtlichen Staatshaftungsanspruches (Stichwort:
�Francovich�) zu erweitern. Sehr gelungen ist die Übersicht zum Enteignungsrecht.
IV.
Darstellungen zum besonderen Teil sind in dieser Form selten. Ausgespart wurde verständlicherweise das weitverzweigte Kommunalrecht (s. dazu etwa die Darstellung zum
Besonderen Verwaltungsrecht von Tettinger). Schmidt hat nunmehr gegenüber der Vorauflage die Reihenfolge der Kapitel umgestellt und beginnt jetzt mit dem öffentlichen
Baurecht, der wahrscheinlich examensrelevantesten Materie, auch gemessen an der praktischen Relevanz. Die Materie wird immer mehr vom Bauplanungsrecht beherrscht. Der
Verfasser weist sehr treffend auf die immer wichtiger werdende Entscheidung von einfachem und qualifizierten Bebauungsplan, die auch die Rechtsfolgen prägt. Einprägsam ist
das Schema zur Prüfung baurechtlicher Satzungen. Den Möglichkeiten gegen einen Flächennutzungsplan, so bescheiden sie sind, vorzugehen, könnte stärker nachgegangen werden,
da der Flächennutzungsplan stärker in das Interesse der Prüfer getreten zu sein scheint. Auch das Schema über die Stufenfolge der §§ 29, 30, 34, 35 BauGB überzeugt. Es
handelt sich hier um eine der examensrelevantesten Materien des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen werden sehr intensiv und strukturiert entfaltet. Intensiv ist auch
die Erörterung der Probleme des Bestandsschutzes, der bei § 35 BauGB eine bedeutende Rolle spielt. Im weiteren Verlauf der Darstellung entfaltet der Verfasser die
maßgeblichen Instrumente des Bauordnungsrechtes, das allerdings sehr eng an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anknüpft, so daß man die Frage aufwerfen kann, ob es
nicht lernstrategisch sinnvoller wäre, erst die Grundlagen des Polizei- und Ordnungsrechts zu erläutern. Es gelingt dem Verfasser indessen, gerade die Verzahnung zwischen
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sehr klar zu verdeutlichen und auch die Rechtsschutzprobleme unter Verweis auf das Verwaltungsprozeßrecht in die Darstellung einzubeziehen.
Erst anschließend behandelt der Verfasser das Polizei- und Ordnungsrecht. Diese Darstellung ist allerdings schlechthin vorbildlich, wie sich schon am Aufbauschema einer
Gefahrenabwehrverfügung zeigt, die man bei der Begründetheit aber noch etwas weiter differenzieren könnte. Im Rahmen der Erörterung der sondergesetzlichen
Eingriffsermächtigungen findet sich ein sehr lesenswertes Kapitel zum Versammlungsrecht, dessen Darstellung auch schon im Grundrechteband bei Art. 8 GG überzeugte.
Überraschenderweise finden sich hier auch vollständig aktuelle Erörterungen zum Produktesicherheitsgesetz. Die Darstellung der polizeilichen Standardmaßnahmen findet
angesichts der Neuerungen eine ideale Ergänzung in einem Artikel auf der Verlags-Website, der die Neuerungen länderübergreifend erläutert und sehr informativ ist. Sehr
kritisch werden etwa auch Fragen des �Verbringungsgewahrsams� aufgearbeitet. Weitgehend neugeschrieben wurden die hochaktuellen Abschnitte über
Videoüberwachung und Handy-Ortung, mit denen der Verfasser erneut seine Fähigkeit unter Beweis stellt, noch die neuesten Entwicklungen in die Darstellung einzuarbeiten. Wer
die polizei- und ordnungsrechtliche Lehrbuchliteratur näher kennt, weiß, daß dies nicht völlig selbstverständlich ist. Die Befugnisgeneralklausel wird sehr schön an
Beispielsfällen durchgespielt, die den Lerneffekt erhöhen. Wesentlich vertieft wurden die Ausführungen zur Rechtsnachfolge in öffentlichrechtliche Pflichten, die etwa bei
den Altlastenfällen eine bedeutende Rolle spielt. Das Kapitel zur Verwaltungsvollstreckung enthält sicher eine der lesenswertesten Darstellungen ihrer Art unter didaktischen
Aspekten. Auch die repressive Tätigkeit der Polizei, die eigentlich ins Strafprozeßrecht gehört - sicher ein Band, um den man die Reihe demnächst erweitern könnte - wird
wenigstens kurz behandelt. Ein interessantes Kapitel findet sich zum Gewerberecht. Hier könnten gaststättenrechtliche Besonderheiten stärker akzentuiert werden. Intensiv
berücksichtigt wurde allerdings das neue Prostitutionsgesetz, das für § 15 GastG und § 35 GewO erheblich Veränderungen mit sich gebracht hat. Auch das Subventionsrecht wird
so dargestellt, daß ein unmittelbare Fallanwendung nach intensiver Lektüre eigentlich gelingen müßte, da die Folgen des Unterschiedes zwischen Bewilligung und Abwicklung
sehr deutlich gemacht werden. Hier werden insbesondere auch die Rückforderungsfälle behandelt. Das Kapitel über das Beamtenrecht enthält eigentlich alles wesentliche zum
Thema. Arg kurz und etwas erweiterungsfähig ist indessen gegenüber früheren Auflagen schon erheblich intensivierte Kapitel zum öffentlichen Sachenrecht, dessen praktische
Relevanz oft unterschätzt wird, das insbesondere die Konstellation der Abgrenzung von straßenrechtlichen Gemeingebrauch zur Sondernutzung behandelt. Gerade dieser Bereich
weist indessen erhebliche kommunalrechtliche Bezüge auf, deren Behandlung den Rahmen der Darstellung sprengen dürfte. Ohnehin ist eine ähnlich kompakte Darstellung des
besonderen Verwaltungsrechts in den Kernmaterien aktuell kaum erhältlich.
V.
Mit der 6. Auflage liegt erneut eine vollständige, kompakte, sehr strukturierte und aktuelle Darstellung der meisten übungs- und prüfungsrelevanten Fragen des öffentlichen
Rechtes vor. Diese Darstellung erlaubt es, sich sehr konzentriert auf Übung und Examen vorzubereiten. Wer diese drei Bände intensiv durchgearbeitet hat, dürfte in der Lage
sein, klar verwaltungsrechtlich zu argumentieren und sich in diesem Bereich selbständig weiter fortzubewegen. Als Alternative zu Repetitoriumsskript und
�Standardlehrbuch� ist dieses sehr kompakte Programm sicher ein Mittel der ersten Wahl. Zahlreiche Hinweise erlauben im übrigen eine fundierte Vertiefung des
Stoffes anhand weiterführender Literatur. Die drei Bände sind uneingeschränkt zu empfehlen.
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