Ralf Hansen
Auf den Spuren der grundgesetzlichen Normenbildung
Eine Rezension zu:
Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo
Verfassungsgeschichte
Reihe: „Grundrisse des Rechts“
3. Auflage
Verlag C. H. Beck, München 2002, 426 S., € 19,50
ISBN 3-406-48412-3
http://www.beck.de
Die Verfassungsgeschichte führt in der deutschen Juristenausbildung (anders als etwa in Großbritannien), wie die Rechtsgeschichte insgesamt, eine Art Randdasein. Eher von
Historikern als von Juristen zur Kenntnis genommen. Ein ausgeprägtes Geschichtsbewußtsein der deutschen Jurisprudenz insgesamt, läßt sich leider kaum ausmachen. Dies Tendenz
scheint eher zu als abzunehmen. Es mag ein verschämt verschwiegenes Erbe des staatsrechtlichen Positivismus des 19. Jahrhunderts sein (für den Namen wie Laband und Gerber
stehen), gekoppelt mit der Verdrängung jener neueren deutschen Vergangenheit, die die Begründung einer positiven Tradition nur schwer aufkommen ließ. Statt dessen muß um sie
heute noch gerungen werden. Mit dieser Bürde ist insbesondere die deutsche Staatsrechtswissenschaft noch heute belastet, wie etwa die schwierige Aufarbeitung des Werkes von
Carl Schmitt zeigt (s. nur Rüthers, NJW 1999, 2861; NJW 1996, 896). Jedenfalls ersetzt eine an der - keineswegs völlig negativ zu bewertenden - Pandektistik orientierte
Rechtswissenschaft oftmals heute noch eine notwendig historisch-genetische Betrachtung durch dogmatische Deduktion aus Begriffen, deren dezisionistische Wertungen nicht
offengelegt werden. Allerdings erklären sich diese Begriffe, wie etwa die im Zusammenhang mit „Kopftuch“, „Kruzifix“ und „Schächten“
wieder vieldiskutierte Glaubens- und Weltanschauungfreiheit, erst in historischer und religionsgeschichtlicher Perspektive. Verfassungsrecht kann daher der
Verfassungsgeschichte nicht entbehren. Die Autoren haben die vorliegende Auflage erheblich erweitert, um gut 70 Seiten, was aber auch der Einarbeitung weiterer Literatur und
weiterer Quellentexte geschuldet ist.
Die Autoren verfolgen einen wirkungsgeschichtlichen Ansatz, der unausgesprochen der Hermeneutik von Gadamer (Wahrheit und Methode, 6. Aufl., Tübingen, 1990) verpflichtet
ist. Das vorliegende Buch behandelt die Verfassungsgeschichte der Moderne auf der Folie des „Bonner“ Grundgesetzes (ein „Berliner“ Grundgesetz ist
demgegenüber noch nicht auszumachen), dessen Normen den Leitfaden für die Rekonstruktion bilden. Wie zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen, wird
dort bei der Auslegung die Normengenese regelmäßig rekonstruiert. Darin liegt keine Präferenz für eine subjektiv-teleologische Hermeneutik, da auch die
„Objektivisten“ der Rekonstruktion des Verfassungswandel anhand genealogischer Prinzipien nicht entbehren können. Die Autoren weisen treffend darauf hin, daß
etwa der deutsche Föderalismus sich ohne die Geschichte des Deutschen Bundes (man könnte hinzufügen: Der Geschichte des „Hl. Röm. Reiches dt. Nation“) nicht
verstehen läßt. Verständnisprobleme führen indessen stets noch zu Anwendungsproblemen, denen ein derartiges Buch auch präventiv vorbaut.
Die Textstruktur ist genealogisch angelegt und rekonstruiert den Zusammenhang der Verfassungsgeschichte der Moderne vom ausgehenden 18. Jahrhundert her, also ansetzend mit
der US-amerikanischen Revolution, die über die Unabhängigkeitserklärung von 1776 zur Verfassung von 1789 führte. Vorangestellt sind jedem Kapitel stets Zeittafeln, die einen
Überblick über die „Chronologie“ bieten. Einführung und Textsammlung zugleich, bietet das Buch zahlreiche Auszüge aus Originalquellen, etwa aus dem Text der
Unabhängigkeitserklärung von 1776, so daß Vergleiche zur ebenfalls auszugsweise dargebotenen späteren Verfassung der USA möglich werden (vollständig bei Brugger, Einführung
in das öffentliche Recht der USA, München: C.H. Beck, 2. A., 2001), die nicht alle Linien dieser Erklärung aufgreift, so etwa nicht den berühmten Passus vom „Pursuit
of Happiness“. Sehr verdienstvoll ist die Zusammenstellung der Entsprechungen der Grundrechte des Grundgesetzes zu der „Constitution“ der USA. Die für die
Entwicklung der „Rule of Law“ bahnbrechende Entscheidung „Marbury v. Madison“ wird ebenfalls eingehend analysiert. Besonderen Wert legen die Autoren
auf jene Strukturen der US-amerikanischen Verfassung, die in „Herrenchiemsee“ für das deutsche Grundgesetz rezipiert worden sind, wozu etwa das System der
Präsidialverfassung angesichts der Erfahrung mit v. Hindenburg in der Ägide der Republik von Weimar nicht gehört.
Die frühmoderne Verfassungsentwicklung findet in der französischen Revolution Höhe- und Wendepunkt zugleich, deren demokratisch-rechtsstaatliche Wurzeln im Terror des 9.
Thermidor erstickt wurden (s. nur H. Arendt, Über die Revolution, München, 1963). Erst mit der französischen Revolution wurde die Menschenrechtsfrage, die eine lange
Vorgeschichte bis hinein in die Antike hat (der Einfluß der Stoa sollte nicht unterschlagen werden), erstmals Gegenstand einer Kodifikation. Das Datum „1789“
wurde zum Stachel der ultrakonservativen Reaktion (s. Mannheim, Konservatismus, Ffm, 1980; Greiffenhagen, Das Dilemma des Konservatismus in Deutschland, Ffm. 1986). Noch
„1989“ wurde als Wendepunkt der Geschichte fragwürdig zelebriert. Die Zusammenhänge versteht nur, wer die Verfassungsgeschichte der franz. Revolution kennt, die
Frotscher/Pieroth anhand der zentralen Dokumente dieser Phase, die in die Diktatur Napoleon Bonapartes (der berühmte „8. Brumaire“) einmündete, rekonstruieren.
Erst von dieser Grundlegung aus, hat eine genealogische Rekonstruktion der Entwicklungen bis zur französischen Revolution, die völlig ein europäisches Ereignis war, Sinn.
Napoleon war letzter Richter, Henker und Totengräber des „Heiligen Römisches Reiches Deutscher Nation“, das sich vom „Westfälischen Frieden“ (1648),
der den 30jährigen Krieg beendete, als weitgehend machtlose Form in seinen Institutionen überliefert hatte und die Habsburger-Monarchie auf Repräsentation und ihre
österreichische Hausmacht zurückdrängte - in immer stärkerer Konkurrenz zu Preußen.
Bereits der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 bedeutete einen tiefen Einschnitt, veränderte er doch die territoriale Gliederung erheblich. Um die Abdankung Franz II. von
Habsburg ranken sich noch heute Kontroversen, die tief in Grundfragen des Völkerrechts hineinragen (Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, München: C.H. Beck, 1994). Diese
Streitfragen werden ausgezeichnet aufbereitet. Ihre Vorgeschichte ist bekannt: Nach der verlorenen Schlacht von Austerlitz (1805) stand die Habsburger-Monarchie kurz vor dem
entscheidenden Vernichtungsschlag. Der Friedensvertrag von Preßburg war nur ein Zwischenschritt. Die Urkunde, mit der Franz II. von Habsburg unter dem 06.08.1806 zurücktrat
und das Reich auflöste ist im Wortlaut wiedergegeben. Sie kann jederzeit Gegenstand einer verfassungsgeschichtlichen Exegese sein (ein interessantes Beispiel findet sich bei
Dilcher, G., Der rechtsgeschichtliche Grundlagenschein, München: C.H. Beck, 1980; s. jetzt auch, Waßmer/Witteman, Die verfassungsgeschichteliche Exegese, Stuttgart, 1999).
Erst die Niederlage Napoleons 1814 bei Leipzig führte eine Tendenzwende herbei, die angesichts der konservativen Gegenreaktion keinesfalls zur Demokratie führte und in den
Karlsbader Beschlüssen von 1819 im Geiste des „Wiener Kongresses“, dessen Ordo das 19. Jahrhundert weitgehend beherrschte, ihr unrühmliches Ende fanden. Sie
bedeutete auch das Ende der Aufklärung, der die Romantik kein Programm entgegensetzen konnte, daß Liberalität und monarchische Macht hätte versöhnen können. Der Widerstand
gegen die Karlsbader Beschlüsse, die Deutschland eine Zensur absolutischen Zuschnitts einbrachte, mündete in den deutschen Frühmärz (1848), der von den Autoren eingehend
nachgezeichnet, ebenfalls scheiterte und den deutschen Liberalismus bis heute mit dieser Hypothek des Scheiterns belastet hat.
Für die deutsche Verwaltungsentwicklung maßgeblich waren die Reformen von Stein und Hardenberg, hinter deren fruchtbare Trennung von Justiz- und Innenministerium
zurückzugehen sich noch Regierungen im späten 20. Jahrhundert nicht unterstanden haben. Am Ende der napoleonischen Kriege stand allerdings auch der „Deutsche
Bund“, der durchaus Elemente des „Hl. Reiches deutscher Nation“ in sich aufnahm, aber auch zeigt, wie tief der Föderalismus in Deutschland seit
Jahrhunderten verwurzelt war. Der Deutsche Bund - zu dem auch Österreich gehörte - zerbrach (mit der „großdeutschen Lösung“) erst 1866, mit dem
deutsch-österreichischen Krieg, der bei Königgrätz entschieden wurde. Mit der nachfolgenden Gründung des Norddeutschen Bundes unter der Hegemonie Preußens wurde der
Grundstein für die Reichsgründung gelegt, deren Dokumentation und Rekonstruktion vorbildlich ist. Die Dichte der dargebotenen Informationen webt ein dichtes Bild dieser
Epoche. Der hegemoniale Poltikansatz von Bismarck wird in keiner Weise vernachlässigt. Von einer „Verherrlichung“ des Fürsten von Bismarck sind die in
demokratischer Tradition stehenden Autoren meilenweit entfernt. Der gleichzeitige Ausbau des liberalen Rechtsstaats wird aber nicht vernachlässigt, sondern exakt
nachgezeichnet. „Kulturkampf“ und „Sozialistenverfolgung“ ab 1878 veränderten die Lage. Hier wünschte man sich eine dichtere Dokumentation,
insbesondere auch über die Rolle der Arbeiterbewegung im preußischen Staat.
Der staatsrechtliche Positivismus wird leider etwas zu knapp geschildert, bietet aber erste Informationen zu diesem kontroversen Thema. Er leitet über zu jenem beinahe
diktatorischen Duktus des letzten Kaisers der Deutschen, dessen Machtstreben das Deutsche Reich dem Untergang weihte. Die Dokumentation könnte gerade hier etwas dichter
sein, die geschichtlichen Abläufe werden aber in aller Kürze prägnant dargelegt. Mit dem ersten Weltkrieg zerbrach die ordo des „Wiener Kongresses“ endgültig.
Diese erste deutsche Katastrophe des 20. Jahrh. führte bekanntlich zur gescheiterten Republik von Weimar, deren Genesis und Untergang nicht nur unter
verfassungsgeschichtlichen Aspekten vorbildlich geschildert wird. Gerade wer das Bonner Grundgesetz kritisiert, seinen vermeintlichen Individualismus bemäkelt, sollte sich
der Geschichte der Weimarer Verfassung bewußt sein, deren Niederlage weniger der Verfassungsstruktur, als jenen Grenzen des Rechts zuzuschreiben ist, in dem Recht seine
Regulationsfähigkeit verliert, wenn es nicht mehr als legitim geachtet und akzeptiert wird. Die Weimarer Verfassung selbst konnte die Republik von Weimar nicht beschützen,
so wenig wie das Grundgesetz die Bundesrepublik beschützen kann. Das Problem besteht in der Errichtung und Aufrechterhaltung eines angemessenen und stets noch legitimen
Regulationsrahmen. Der wirkliche „Hüter der Verfassung“ sind allein die Adressaten der Verfassung. Darin liegt der rechtsmoralische „Grund“ der
Verfassung, der nicht hintergehbar ist und ein republikanisch-demokratisches Ethos als gelebte Tradition erfordert. Die Darstellung der Übergang von „Weimar“ zum
„Dritten Reich“ gehört sicher zu den Höhepunkten, des daran nicht armen Buches. Jedes soziale Problem der Weimarer Republik wird wenigstens kurz angesprochen.
Die im Anschluß an die Kapitel folgenden Literaturhinweise machen es leicht, weitere Fundstellen aufzufinden. Die Ausführungen zeigen, wie sehr die Rechtsgeschichte mit der
Geschichte von Wirtschaft und Gesellschaft verwoben sind. Eine eigenständige Rechts-Geschichte gibt es nicht.
Das letzte Kapitel des ungemein lesenswerten Bandes führt zur größten Katastrophe des 20. Jahrhunderts: Der Diktatur des deutschen Nationalsozialismus, dessen Genese,
Struktur und Folgen, man nicht müde werden darf zu negieren, auf das „Auschwitz nie wieder sei“ (Adorno). Das Problem ist auch und gerade juristisch interessant
(es geht darin aber nicht auf): Wie konnte es geschehen, eine Verfassung einfach außer Kraft zu setzen, ohne ihre grundsätzliche Geltung zu beseitigen. Die Analyse zeigt,
daß parlamentarische Macht durchaus benutzt werden kann, sich selbst außer Kraft zu setzen (Quellenmaterial bei v. Münch, Hrsg., Gesetzes des NS-Staates, 3. Aufl.,
Stuttgart: UTB, 1994). Bereits die alten griechischen Denker und Cicero waren sich der Übergänge von Demokratie in Ochlokratie und von Oligarchie in Tyrannei, bzw. Diktatur
bewußt und suchten nach Möglichkeiten nachhaltiger Stabilisierung. Der Gegenwart ist ihre Geschichte der Spiegel, in dem sich manchmal verzerrt die Zukunft als Mögliches
abbildet. Verfassungsgeschichte ist für den Juristen die Voraussetzung Verfassungsdogmatik- und Politik in die Zukunft hinein betreiben zu können. Man kann die Zukunft nicht
von der Vergangenheit befreien, ohne sich von einer gegenwärtigen Vergangenheit zu befreien. Letzteres würde die Auslöschung des geschichtlichen Bewußtseins bedeuten. Eine
geschichtslose Verfassung ist keine Verfassung mehr, sondern nur eine Dokumentation hohler Phrasen im Übergang zur Diktatur. Diese Funktion hat das Grundgesetz eindeutig
erfüllt. Zur Geschichte des Grundgesetzes führt der Band weiter nichts aus, obwohl man sich ein Kapitel über die Entstehung des Grundgesetzes wünschen würde (näher: Kröger,
Einführung in die Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, München: C.H.Beck, 1993 - vergriffen; Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 3. Aufl., München:
C.H.Beck, 1997).
Ganz neu ist das letzte Kapitel über die Entstehung des Grundgesetzes, dessen Aufnahme in diesen Band unbedingt zu begrüßen ist. Sehr gelungen ist der Rückblick auf die
politische Vorgeschichte des Grundgesetzes, dessen erste Ansätze mit dem Beginn des „Cold War“ zusammenfallen. Die Westbindung der Bundesrepublik Deutschland
wird denn auch gut analysiert. Dieses Thema kann auch nicht dargestellt werden ohne die Beschreibung des Gründungsprozesses des anderen Deutschland, das 1989 in der
Bundesrepublik aufging. Es finden sich denn auch konträr zum bundesdeutschen Grundgesetz interessante Quellenauszüge aus der ersten DDR-Verfassung. Es fragt sich, ob es
nicht angebracht wäre, in der nächsten Auflage die Verfassungszeitgeschichte in die Verfassungsgeschichte hineinzuholen und die Verfassungsgeschichte der Wiedervereinigung
in geschichtlicher Perspektive zu schreiben, indem auch die Verfassungsgeschichte der vergangenen DDR in einem Kapitel rekapituliert wird.
Frotscher/Pieroth gelingt es, mit diesem Band, den Stoff auch Lesern nahe zubringen, die sich mit der jüngeren europäischen Geschichte noch nie näher beschäftigt haben. Fast
möchte man das Werk zur Pflichtlektüre an juristischen Fakultäten machen, zumal es auch packend und engagiert geschrieben ist. Es ist bereits für Geschichtsleistungskurse an
Gymnasien geeignet. Für geschichts- und politikwissenschaftliche Studien ohnehin. Für den verfassungsgeschichtlich Interessierten (und den, der es werden will) ist es
allemal eine höchst anregende Lektüre, auch und gerade in der neuen Auflage.
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