Thilo Schulz
Ein Klassiker des Polizei- und Ordnungsrechts
Eine Rezension zu:
Franz-Ludwig Knemeyer
Polizei- und Ordnungsrecht
Studium und Praxis
Verlag C.H. Beck, 8. erweiterte Auflage 2000, 316 Seiten, DM 38,-DM
ISBN 3-406-46257 X
http://www.beck.de
Polizei- und Ordnungsrecht gehören zu den stark examensrelevanten Gebieten des ersten Staatsexamens. Neben Kommunal- und Baurecht sind sie ein Pfeiler des Besonderen
Verwaltungsrechts, das im Studium Pflichtstoff ist und schon in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht geprüft wird. In Polizei- und Ordnungsrechtsklausuren
läßt sich besonders gut das Verständnis der vielfältigen Verflechtungen und Wechselbezüge von allgemeinem und besonderen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht prüfen.
Das Lehrbuch "Polizei- und Ordnungsrecht" von Franz-Ludwig Knemeyer will dabei helfen, diese Beziehungen zu (er-)kennen und das Wissen dann in der Klausur umzusetzen.
Der "Knemeyer" gehört inzwischen zu den "Klassikern" der Polizeirechtslehrbücher. Nun liegt die 8., erweiterte Auflage des Buches vor. Vor allem die europarechtlichen Bezüge
wurden aktualisiert und weiter ausgebaut. Neben den eingestreuten Fällen soll laut Verfasser die Verwendbarkeit als "Arbeitsbuch" durch weiterführende Hinweise auf das Buch
"Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht", Prüfe dein Wissen, Heft 23, 2. Auflage 1994 gesteigert werden. Neben den inhaltlichen Änderungen wurde aber auch die optische
Aufmachung verändert.
Der erste Teil des Buches - im typischen Lehrbuchstil geschrieben - widmet sich der Entwicklung und Organisation der Gefahrenabwehr in Deutschland. Um das Verständnis des
heute geltenden Systems des Polizei- und Ordnungsrechts zu fördern, gibt Knemeyer einen kurzen Überblick über die Entwicklung des Polizeibegriffs und seine unterschiedlichen
Inhalte vom ersten Auftauchen des Begriffs in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts über die Weiterentwicklung durch die "Polizeiwissenschaft" im 17. und 18.Jahrhundert
bis zur Neuregelung des deutschen Polizeisystems durch die Aliierten nach Ende des 2.Weltkriegs. Bei der Einführung in das heutige System der Gefahrenabwehr findet man
Hinweise auf das Polizeirecht in der ehemaligen DDR und die aktuelle Lage in den neuen Bundesländern. Da durch die internationale Dimension der organisierten Kriminalität
die polizeiliche Kooperation über die Ländergrenzen hinweg immer bedeutsamer wird, werden in dieser Auflage auch Europol-Abkommen und die Schengener Abkommen behandelt. Es
folgt eine Erläuterung von materiellem, formellem und instituionellem Polizeibegriff.
Um dem Leser die Unterschiede in der Organisationsstruktur zwischen Gefahrenabwehrbehörden des Bundes und der Länder deutlich zu machen, werden die Polizeien und
Ordnungsbehörden des Bundes kurz aber prägnant vorgestellt. Der Bund hat keine Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht im allgemeinen und verfügt deshalb nur über
punktuelle Zuständigkeiten. Diese umfassen nach Art. 74 Nr. 5 GG den Zoll- und Grenzschutz, gem. Art. 73 Nr.6 GG den Luftverkehr, die Eisenbahnen des Bundes nach Art. 73 Nr.
6a GG und gem. Art. 73 Nr. 10 a-c- GG die kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit, Verfassungsschutz, Bundeskriminalpolizei und internationale Verbrechensbekämpfung.
Ordnungsbehörden des Bundes sind das Bundesamt für Güterverkehr, Zentralbankrat und Direktorium der Deutschen Bundesbank, Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,
Zollkriminalamt, Zollfahndungsämter, Zollgrenzdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Die auf Bundesebene zu beobachtende organisatorische Trennung von Polizei- und Ordnungs- bzw. Sicherheitsbehörden gilt demgegenüber auf Länderebene nur beschränkt. In den
Ländern ist die Lage uneinheitlich, da in den meisten Bundesländern das sog. Trennsystem vorherrscht, während sich die Organisation der Gefahrenabwehr in Baden-Württemberg,
Bremen, Saarland und Sachsen nach dem sog. Mischsystem richtet, in dem der materielle Polizeibegriff beibehalten worden ist. Eine Grafik am Ende des Kapitels erleichtert das
Verständnis dieser komplizierten Zusammenhänge.
Nach dieser (akademischen) Darstellung der Institutionen der Gefahrenabwehr behandelt Teil zwei des Buches das System der Polizeirechtsklausur. Hier wechselt der Stil: das
Buch kommt nicht mehr als Lehrbuch daher, sondern als "Arbeitsbuch". Es geht nicht nur um die abstrakte Vermittlung des Stoffes, sondern auch um die Anwendbarkeit in der
Klausur. Schwerpunkt polizeirechtlicher Klausuren ist schließlich meistens die Prüfung der (materiellen) Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns. Deshalb bekommt der Leser
noch vor dem Einstieg in die Stoffvermittlung eine knappe Übersicht (grafisch durch einen grauen Kasten hervorgehoben) über die drei Ebenen polizeilichen Handelns. Dadurch
wird die Einordnung und Strukturierung des materiellen Polizeirechts besonders für Anfänger bei einem ersten Einstieg in die Materie sehr erleichtert.
Ist nach der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns gefragt, beginnt die Klausur regelmäßig mit der Frage, ob überhaupt der polizeiliche Aufgabenbereich eröffnet war. Hier
ist es wichtig, zwischen präventivem und regressiven Handeln der Polizei zu unterscheiden. Diese Unterscheidung wird auch im Buch streng durchgehalten. Ebenso bedeutsam ist
die Trennung von Aufgaben und Befugnissen der Polizei: solange eine polizeiliche Maßnahme nicht die Rechtssphäre des Einzelnen berührt, kann die die Polizei allein aufgrund
der Aufgabenzuweisung tätig werden, etwa bei Streifenfahrten. Sobald aber ein Eingriff in die Rechte des Einzelnen vorgenommen werden soll, ist eine spezielle Befugnis
nötig. Diese fundamentale Trennung von Aufgaben und Befugnissen wird sehr anschaulich erläutert.
Bei der Aufgabeneröffnung verweist Knemeyer auf den im Anhang des Buches abgedruckten "Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder" (MEPolG)
und überläßt dem Leser das Aufsuchen der jeweiligen landesrechtlichen Norm. Gerade hier zeigt sich, daß der Leser zum Handeln gebracht werden soll und nicht nur den Text
passiv in sich aufnimmt. Die Darstellung wendet sich im weiteren Verlauf den verschiedenen Gefahrbegriffen und den Schutzbereichen polizeilichen Handelns, der "öffentlichen
Sicherheit" und "öffentlichen Ordnung" zu. Die für die Klausur wichtigen Definitionen dieser Begriffe sind wieder durch graue Kästen hervorgehoben und erleichtern das
schnelle Auffinden, etwa zum Wiederholen. Nach Hinweisen auf die Problemkreise Amtshilfe, Vollzugshilfe und Handeln auf Weisung kann man das frisch erworbene Wissen aus
diesem Abschnitt an einem kleinen Fall testen.
Vor der Einführung in das System der polizeilichen Befugnisse ist der Autor bemüht, Verständnis zu wecken. Man findet an dieser Stelle einen Überblick über die
unterschiedlichen Befugnisse sowie ganz konkrete Aufbauhinweise für den Gang der Prüfung in der Polizeirechtsklausur. Abgerundet wird dieses Angebot durch eingestreute
Beispiele, die sich leicht einprägen.
Es geht weiter zur Erläuterung der Spezialbefugnisse für Standardmaßnahmen. In vier Unterabschnitten werden die Befugnisse zur Informationserhebung, -behandlung und
Identitätsfeststellung, Platzverweisung, Gewahrsam und polizeiliche Verwahrung sowie zur Durchsuchung, Sicherstellung, Verwertung und Herausgabe abgehandelt. Auch hier gibt
es zu jeder wichtigen Problemkonstellation einen kleinen Fall samt Lösungsskizze, an dem man sein Wissen erproben kann. An dieser Stelle gelingt die Verbindung eines guten
Lehrbuchs mit der Einprägsamkeit und Prägnanz mancher Repetitoriumsskripten. Ein Überblick über Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle, die nur in Bayern und Hamburg
eine Rolle spielen, ist auch vorhanden.
Den Abschluß der ersten Ebene polizeilichen Handelns bilden in der Klausur wie im vorliegenden Buch die polizeilichen Handlungsgrundsätze und die Richtung polizeilicher
Maßnahmen.
Es folgt die zweite Ebene polizeilichen Handelns: der Verwaltungszwang. Erst geht es um die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von
Verwaltungszwang. Darauf folgen die besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Zwangsmaßnahmen Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbaren Zwang. Da gerade die Anwendung
unmittelbaren Zwangs, vor allem der Schußwaffengebrauch, in der Klausur zu vielfältigen Problemen führen kann, werden seine Voraussetzungen gesondert als Prüfungsschema
präsentiert. Es folgen zwei Fälle, die unterschiedliche Konstellationen verdeutlichen, in denen unmitellbarer Zwang zur Anwendung kommen kann und zu welchen Konsequenzen
dies führt.
Inhalt der dritten Ebene polizeilichen Handelns sind Fragen des Schadensausgleichs, der Erstattung, des Rückgriffs und der Polizeikosten. Neben Informationen über Inhalt,
Art und Umfang der Ansprüche, Verjährung oder Anspruchsgegner findet man hier auch Ausführungen zum Rechtsweg bei Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen. Teil zwei des
Buches (und damit die Darstellung des Polizeirechts) schließt mit dem repressiv-polizeilichen Handeln bei der Verfolgung von Straftaten und der Erforschung und Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten. Knemeyer beschränkt sich darauf, vor allem die Unterschiede zu präventivem Handeln deutlich zu machen, etwa was die unterschiedlichen
Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnormen angeht. Dieses Vorgehen kommt der Prägnanz der Darstellung zu Gute, der Leser wird wieder zu Eigenaktivität angeregt.
Der dritte und letzte Teil widmet sich dem Klausuraufbau im Ordnungsrecht. Knemeyer schreibt einige einführende Worte über das allgemeine Prüfungssystem bei ordnungs-
(sicherheits-) behördlichem Handeln, bevor er ins Detail geht. Die wichtigsten Klausuren, die in diesem Gebiet vorkommen, sind "Verwaltungsaktklausuren" und
"Verordnungsklausuren". Hier werden wie schon beim Polizeirecht wichtige Problemkreise hervorgehoben und Aufbauschemata mit Hinweisen zur Verfügung gestellt, die zeigen, an
welcher Stelle das Wissen in der Klausur eine Rolle spielt.
Sehr nützlich für eine schnelle Wiederholung ausgewählter Probleme aus Spezialbereichen des Rechts der Gefahrenabwehr ist Kapitel 13. Hier findet der Leser typische
Fallgruppen und Problemkonstellationen des Bauordnungs-, Umweltschutz- und Immisionsschutzrechts sowie des Gewerbe-, Ausländer- und Versammlungsrechts. Um den Stoff zu
erlernen, ist die Darstellung sicher zu kurz, vom Autor aber auch nicht dafür konzipiert. Für eine erste Orientierung ist das Kapitel völlig ausreichend, eine weitere
Vertiefung der jeweiligen Spezialmaterie ist mit den Literaturangaben zum jeweiligen Rechtsgebiet leicht zu bewerkstelligen. Damit endet das Buch.
Fazit: Die 8.Auflage des "Polizei- und Ordnungsrechts" von Franz-Ludwig Knemeyer ist optisch wie auch inhaltlich gut gelungen. Der Stoff wird prägnant vermittelt, ohne
Wichtiges auszulassen oder Überflüssiges in die Darstellung miteinzubeziehen. Man kann das Buch Anfängern und Examenskandidaten daher nur empfehlen.
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