Ralf Hansen, Düsseldorf
Die Grundrechte des Grundgesetzes
Eine Rezension zu:
Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard
Grundrechte - Staatsrecht II
Reihe: schwerpunkte, Band 14
Heidelberg: C.F. Müller, 16. Aufl., 2000, 312 S., DM 39,80,-
ISBN 3-8114-9942-4
http://www.huethig.de
Die Neuauflage des Pieroth/Schlink ist das zweifellos führende deutsche Lehrbuch zu den Grundrechten und erscheint so gut wie jeden Spätsommer neu. Man muß es eigentlich
nicht mehr vorstellen. Auch die durchgehend positiven Rezensionen zu den verschiedenen Auflagen dieses ausgezeichneten Lehrbuchs sind längst Legion (s. zur vorletzten
Auflage, Hanebeck, KJ 1999, 484 - 487 m.w. Nachw. zu früheren Rezensionen). Die einen greifen zu diesem Buch, um diese überaus schwierige Materie erstmals zu lernen. Andere,
um den Überblick zu behalten oder sich "auf Stand zu halten". Den zahllosen Empfehlungen dieses liberalen Lehrbuchs zu den liberalen Grundrechten des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland, kann hier erneut nur eine weitere hinzugefügt werden. Nebenbei handelt es sich auch sprachlich um ausgezeichnete Literatur. Dies ist nicht
verwunderlich. Ist doch Bernhard Schlink in "außerjuristischen" Kreisen als Verfasser von (in mehrere Sprachen übersetzten) Romanen und Kriminalgeschichten weithin bekannt.
Es wurden ihm zahlreiche Literaturpreise verliehen. Dieses Buch zu den Grundrechten kann überdies ohne weiteres zu den juristischen "Bestsellern" gezählt werden, sonst würde
es nicht im Jahrestakt erscheinen.
Die Darstellung ist am Zweck der Unterrichtung für den Bestand der beiden juristischen Staatsexamina ausgerichtet und daher mit der Darstellung dogmatischer Streitigkeiten
nicht überfrachtet. Was sicher ebenso zum Erfolg des Lehrbuches beiträgt, wie die Orientierung an Standardfällen, deren Probleme in zahlreichen Abwandlungen immer wieder
Gegenstand von Klausuren in Übung und Examen sind. Der Konzeption der Reihe schwerpunkte entsprechend, sind Anleitungen zur Fallösung und Fallösungsbeispiele in den Text
integriert. Die Literaturhinweise, denen immer nur beschränkt nachgegangen werden kann, sind knapp gehalten, erschließen aber im Falle von Hausarbeiten alle wichtigen
Literaturquellen.
Die letzte Auflage liegt erst ein Jahr zurück. Die Frage des Lesers liegt daher nahe, was denn geändert wurde (bei gleicher Seitenzahl). Im sehr kurzen Vorwort sprechen die
Autoren von einer "sorgfältigen Überarbeitung" des Textes der Vorauflage. Angesichts des Schweigens des Gesetzgebers im Grundrechtsbereich, ging es in erster Linie darum,
die Entwicklung der Rechtsprechung (vornehmlich des BVerfG) und der Literatur in den Text einzuarbeiten. Dies ist weitgehend geschehen (wie etwa die Rdrn. 521, 708 und 478
beispielhaft zeigen, auch wenn der Text selbst kaum verändert worden ist.
Sehr früh (Rdnr. 4) sprechen die Verfasser etwa das Problem der tatbestandlichen Weite der Grundrechtsnormen an. Hier ist eine exakte Auslegung nötiger denn je. Die Autoren
versuchen hier so konsensbezogen wie möglich zu operieren. Die strukturelle Koppelung von Verfassungsrecht und Politik wird nicht verschwiegen (Rdnr. 7). Verfassungsrichter
machen mit Entscheidungen zu den Grundrechten ebenso auch Politik, wie die Antragsteller, die die Durchsetzung ihres verfassungsrechtlichen Begehrens betreiben. Eine
politische Theorie der Verfassungsrechtsprechung kann in einem Lehrbuch zum Staatsrecht ohnehin nicht entfaltet werden. Im Zentrum des Grundrechtsverständnis steht daher
insbesondere die Judikatur des BVerfG in Karlsruhe, dessen Rechtsprechung eingehend analysiert und durchgehend nachgewiesen wird. Die Durchsetzung der Grundrechte ist nicht
zuletzt auch politischem Kampf geschuldet, weshalb eine historischer Überblick gegeben wird, der sich so kurz wie möglich faßt (näher, Frotscher/Pieroth,
Verfassungsgeschichte, 2. Aufl., München: C.H. Beck, 1999 - Rezension unter http://www.jurawell.com/literatur).
Wer über allgemeine Grundrechtslehren sprechen muß, kann die Status-Theorie von Georg Jellinek nicht unerwähnt lassen, dessen theoretische Wirkung auf die Staatsrechtslehre
nicht überschätzt werden kann. Die materiale Funktion der Grundrechte als Bürgerrechte besteht nicht zuletzt darin, ein richtiges der Freiheitsverwirklichung im
demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu ermöglichen, im dem Freiheit vom Staat (staus negativus), nicht ohne den Staat (status positivus) verwirklicht werden kann, um
diese Freiheit in und für die res publica (status activus) zu realisieren. Grundrechtsausübung ist daher immer auf den demokratischen Rechtsstaat ausgerichtet (s. nur
Degenhart, Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, 15. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 1999, Rezension unter http://www.jurawelt.com/literatur). Im Rahmen der allgemeinen Lehren ist auch das Problem der Schutzpflicht - und Teilhaberechte zu
erörtern. Insbesondere die Frage, welche Schutzpflichten dem Staat angesichts steigender Makrorisiken gegenüber dem Bürger obliegen, ohne dessen Selbstbestimmungsrecht
unangemessen zu beschneiden, ist der zentralen Fragen der gegenwärtigen Staatsrechtslehre zu deren Verständnis die Rdnrn. 88 ff die entscheidende Grundlage legen. Gegen eine
in der Nachkriegszeit noch stark vertretene Auffassung beharren die Autoren richtigerweise auch darauf, daß auf Grundrechte nicht "privatautonom" verzichtet werden kann
(Rdnr.135), ohne dies allerdings näher zu begründen. Im Ergebnis wohl kaum noch umstritten ist die lediglich mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Bereich des
Privatrechts. Die Autoren folgen hier dem Mainstream der herrschenden Lehre von der mittelbaren Drittwirkung (Rdnr. 175). Im Rahmen der allgemeinen Lehren ist besonders die
Stellungnahme der Autoren zum Problem der "Grundrechtspflichten" interessant (Rdnrn. 192 - 194). Soweit sich aus den Grundrechten Pflichten ableiten lassen, bedürfen sie
nach der zutreffenden Auffassung der Autoren einer gesetzlichen Ausgestaltung. Diese ist allerdings wieder an den Grundrechten zu messen. "Grundpflichten" sind daher nur als
einfachrechtliche gesetzliche Pflichten umsetzbar.
Unmittelbar anwendungsbezogen wird es in § 6, der die Zusammenhänge von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung behandelt. Wer sich an die Empfehlungen der Autoren hält,
kann letztlich in der Klausur keine methodischen Fehler begehen. Allerdings ist der Schutzbereich i.d. Regel bereits mit Blick auf den Eingriff zu bestimmen (Rdnr.236). Die
interessante Frage nach der Eingriffsqualität thematisiert inhaltlich die Konfliktlinien im Verhältnis Bürger und Staat, die nach überwiegender Auffassung nach dem Prinzip
der praktischen Konkordanz aufzulösen sind (eingehend, Hesse, K., Grundzüge des Verfassungsrechts für die Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller,
1995, Nachdruck, 1999). Es wird eine griffige Definition des Eingriffsbegriffs geliefert: "Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den
Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise, unmöglich macht" (Rdnr.. 240). Besteht eine Eingriffsbefugnis liegt eine Beschränkung vor, die am Grundgesetz zu
messen ist, dessen Grundrechte über Art. 1 Abs.3 GG auch die Gesetzgebung binden. Darin liegt der eigentliche Ansatzpunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie die
Autoren sehr nachvollziehbar darlegen (Rdnrn. 272 f). Auch die Grenzen des Gesetzgebers, Schranken für die Grundrechtsausübung zu statuieren (sog. Schranken-Schranken), wird
mit leichter Feder kompetent und nachvollziehbar dargestellt. Am Schluß dieses lehrreichen Kapitels steht ein exzellentes Aufbauschemata, das man "verinnerlichen"
sollte.
Die Darstellung der einzelnen Grundrechte folgt der Nummerierung des Grundgesetzes. Bei einem Eingriff in die Menschenwürde, Art. 1 Abs.1 GG, ist diese verletzt (Rdnr. 365).
Damit verschiebt sich hier die gesamte Problematik letztlich auf die Schutzbereichsbestimmung. Hier spielt insbesondere die sog. "Objektformel" des BVerfG eine zentrale
Rolle (Rdnr. 359), derzufolge der Mensch nie zum reinen Objekt des Staates werden kann. Eine Formel, die letztlich nur dem Hintergrund der Lehren aus Nationalsozialismus und
Stalinismus verständlich ist. Die Autoren halten ihre Kritik an dieser Formel auch nicht zurück und halten sie für zu unbestimmt (Rdnr. 360 a.E.). Die skizzierte
Gegenkonzeption ist aber auch nicht wesentlich konkreter (Rdnr. 361). Die Frage hat sich kürzlich mehrfach gestellt. Zum einem im Zusammenhang des zweiten Abhörteils des
BVerfG, das in den betreffenden Randnummern 360 und 786 noch nicht eingearbeitet worden ist. Zum anderen im Rahmen der durch Burkhard Hirsch, Sabine
Leuthenheusser-Schnarrenberger u.a. eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 2 - 4 GG, die von manchen
für verfassungswidriges Verfassungsrecht (Art. 79 Abs.3 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) gehalten werden. Leider erfolgt keine Auseinander mit diesen interessanten
verfassungsrechtlichen Fragen.
Kurz eingegangen wird auf die Schutzfähigkeit gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, die sich aber nicht aus Art. 6 Abs.1 GG ergibt (Rdnr. 640). Bei der
Pressefreiheit wird sich früher oder später die Frage stellen, wie sich die grundgesetzliche Garantie im Internet auswirkt, da sich das Pressewesen inzwischen auch auf
diesen Bereich erstreckt. Bei der Versammlungsfreiheit stellt sich die - noch unerörterte Frage -, ob und inwieweit es möglich ist, die grundrechtliche Garantie zum Schutz
vor rechtsradikalen Umtrieben auf Deutschlands Straßen einzuschränken. Der studentische Leser sollte sich insbesondere mit den Kapiteln zu Art. 2, 3, 5, 6, 12 und 14 GG
eingehend vertraut machen, da diese Grundrechte immer wieder Gegenstand von Übungs- und Examensklausuren sind. In der Diskussion sind jetzt auch wieder Parteiverbote
(insbesondere gegen NDP und DVU, derenaktiv-kämpferische Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach den Kriterien des KDD - Urteils kaum zweifelhaftsein
dürfte), deren Problematik wenigstens kurz angerissen wird (Rdnr. 749 f). Das Buch schließt mit verfassungsprozeßrechtlichen Ausführungen zur Verfassungsbeschwerde, deren
Aufbau nach der Lektüre dieser Ausführungen nicht mehr schwer fallen dürfte.
Die Erwartungen an eine Erörterung aktueller Problemlagen in Lehrbüchern sollte allerdings nicht überzogen werden, da diese Werke in erster Linie zur Aneignung von
Grundlagenwissen konzipiert sind, das es erlaubt dieses Wissens auf neue Fälle zu übertragen. Dies leistet dieses Lehrbuch nach wie vor in herausragender Weise.
In Grundrechtsfragen zu Pieroth/Schlink zu greifen, kann nie zum Fehler werden. Die Neuauflage ist so lesenswert wie die Vorauflagen.
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