Ralf Hansen
Grundversorgung im öffentlichen Recht I
Eine Rezension zu:
Hubertus Gersdorf
Verfassungsprozeßrecht und Verfassungsmäßigkeitsprüfung
JURATHEK: Grundversorgung im öffentlichen Recht
Heidelberg: C.F.Müller, 2000, 83 Seiten, DM 28,-
ISBN 3-8114-2212-X
http://www.huethig.de
Mit diesem Band setzt eine neue Serie in der eingeführten Reihe JURATHEK des C.F.Müller-Verlages in Heidelberg ein. Sie trägt den Namen "Grundversorgung im öffentlichen
Recht" und wird nach und nach auf alle Bereiche erstreckt, die im ersten juristischen Staatsexamen prüfungsrelevant sind. Recht eindeutig wird mit dieser Reihe - und auch
mit der 1999 begonnenen Serie UNIREP JURA - versucht, den juristischen Repetitorien Paroli zu bieten und verlorene Marktanteile zurückzugewinnen. Das ist zweifellos legitim
und sollte Anliegen eines jeden angesehenen juristischen Fachverlages sein. Diesen Weg haben inzwischen auch alle namhaften juristischen Verlage mehr oder weniger intensiv
eingeschlagen. Mit "jura light" hat dies angesichts des Zeitdrucks wenig zu tun, den insbesondere die "Freischuß-Zielsetzung" auf das Lerntempo und die Lernintensität ausübt
und Vertiefungen in das Referendariat und ggf. in ein postgraduate Studium verschiebt. Der Trend geht zu kurzen, knappen Darstellungen, die struktur- und an der juristischen
Fallösungsmethode orientiert, die wesentlichen Informationen lerngerecht aufbereitet darbieten. Diese Reihe hat zum Ziel, das Basiswissen im öffentlichen Recht
studentengerecht zu vermitteln und gleichzeitig die Praxis der Fallbearbeitung "einzuschleifen", ohne deren zuverlässige Beherrschung das erste juristische Staatsexamen zum
unkalkulierbaren Risiko wird. Insbesondere aber will der Verfasser, Gerd-Bucerius-Stiftungsprofessor in Rostock (materialreiche Homepage unter, http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/Welcome.html) dem fatalen "Trend" entgegenwirken, der zu
dem Irrglauben führt, das Recht würde erst examengerecht "richtig" beim Repepitor gelernt, auch wenn diese Auffassung in Deutschland eine lange Tradition hat und keineswegs
eine Besonderheit unserer Tage ist. In vorauseilendem Gehorsam hat sich allerdings bereits eine Gegenbewegung entwickelt, die alle juristischen Fakultäten zu Repetitorien
umgestalten will. Gersdorf ist zuzustimmen: "Die Juraausbildung gehört in die Universität. Was der Repetitor leistet, muß der Hochschullehrer erst recht leisten können". Zu
ergänzen wäre: Er muß letztlich mehr leisten, da in Seminaren regelmäßig mehr Themen zur Sprache kommen, als die Juristenausbildungsordnungen als Mindestniveau definieren.
Was nicht auf dieses Niveau zugeschnitten ist, fällt im Examen allerdings als nicht wissensnotwendig weg, dazu gehört auch die Fähigkeit, eine Materie wissenschaftlich exakt
in einer Themenarbeit darzustellen. Wenigstens die Erlangung der Übungsscheine sollte aber ohne Repetitor möglich sein, aber auch dann fragt sich, ob der Gang zum Repetitor
nötig ist und die hohen Beträge für einen "Examenskurs" nicht statt dessen in die Anschaffung qualifizierter Literatur zur unmittelbaren Examensvorbereitung zum
Selbststudium, unterstützt durch Arbeitsgemeinschaften, investiert werden sollte. Wer hier Wegweiser sucht, die einem etwas abnehmen, irrt sich: Entscheidungen kann man nur
selbst treffen.
Der schmale Band verzichtet auf jeden unnötigen "Ballast" und geht sofort in medias res, indem der Blick sofort auf die Verfassungsbeschwerde geworfen wird, der praktisch
wichtigsten Verfahrensart des Verfassungsprozeßrechts, gemessen an der Häufigkeit ihrer Erhebung (näher dazu: Blankenburg, KJ 1998, 203). Die Erörterung folgt einem
ökonomischen Aufbau für die Fallprüfung und gibt zahlreiche Hinweise und Formulierungsvorschläge, die zudem durch einen "Zeigefinger" am Rande optisch hervorgehoben sind.
Zur Ergänzung - insbesondere für die Nacharbeit - in einer Arbeitsgemeinschaft seien die Fälle zum Staatsrecht empfohlen, die der Verfasser auf seiner Homepage präsentiert
und seit seiner Hamburger Assistentenzeit fortentwickelt worden sind (gleiches gilt für die Fälle zum Verwaltungsrecht, s. dazu die Rezension von Thilo Schulz unter http://www.jurawelt.com/literatur). Bei der Erörterung der Parteifähigkeit wird das Augenmerk schnell auf die Probleme des
Art. 19 Abs.3 GG gelenkt. Wichtig ist der Hinweis auf Art. 101 Abs.1 S.2, 103 Abs.1 GG, wenn die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs.3 GG auf juristische Personen verneint wird.
In einzelnen ist der Fallaufbau bei einer Verfassungsbeschwerde teilweise umstritten. So spricht Gersdorf die Frage der Drittwirkung von Grundrechten, die zahlreiche Prüfer
als Problem der Begründetheit betrachten, beim Angriff einer zivilrechtlichen Entscheidung letzter Instanz bereits bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis an. Mit Recht: Ein
derartiger Angriff wäre unzulässig - und die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb zu verwerfen -, wenn den Grundrechten eine Drittwirkung im Privatrechtsverkehr nicht
zukäme. Auch das Problem der spezifischen Verletzung von Verfassungsrecht wird bereits in diesem Rahmen angesprochen, da der Umstand einer Verletzung einfachen Rechts allein
- gemessen an Art. 2 GG - nicht ausreicht, der Verletzungsakt sich vielmehr gegen den Schutzbereich eines bestimmten Grundrechts richten muß. So griffig und prägnant die
Formulierungen sind, ist es dennoch dringend anzuraten, wenigstens die in den Fußnoten genannten Leading Cases des BVerfG nachzuschlagen (Online-Recherche unter http://www.glaw.de). Lesenswert sind insbesondere die dogmatisch klaren Ausführungen zur Differenzierung zwischen den Kriterien der Erschöpfung des
Rechtsweges und dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, die von der Lesart des § 90 Abs.2 BVerfG abhängen. Beide Kriterien werden oft vermengt, indem § 90
Abs.1 S.1 BVerfG in einem materiellen Sinne interpretiert wird, so daß die Notwendigkeit der Herbeiführung einer inzidenten Normenkontrolle als Frage der
Rechtswegerschöpfung behandelt wird. § 90 Abs.2 BVerfG wird man in dieser Hinsicht aber bestenfalls analog anwenden können. Auch das Verhältnis der "Subsidiaritätshürde" zum
Annahmeerfordernis des § 93 a Abs.2 lit b) BVerfGG wird eingehend thematisiert. Eine Verfassungsbeschwerde, die schon an der "Subsidiaritätshürde" scheitert, wird kaum
jemals angenommen werden. Auf § 93 a BVerfGG wird es aber in einer Fallbearbeitung für das Referendarexamen kaum jemals ankommen, da dem Sachverhalt regelmäßig nicht
entnommen werden kann, ob die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung hat.
Behandelt werden indessen nicht alle Verfahrensarten, sondern nur die erfahrungsgemäß im ersten Staatsexamen geprüften Verfahrensarten, wie Organstreitverfahren, abstrakte-
und konkrete Normenkontrolle und Bund-Länderstreitigkeit. Das Organstreitverfahren bietet seit langem einige "Prüfungsklassiker". Bekanntlich ist § 63 BVerfGG enger
formuliert als Art. 93 Abs.1 Nr.1 GG. Überzeugend ist zunächst der Vorschlag im Rahmen der Parteifähigkeit auf den Begriff des Organteils zu verzichten und unmittelbar unter
Rückgriff auf Art. 93 Abs.1 Nr.1 GG zu fragen, ob der Betreffende durch Grundgesetz, GeschOBT oder die GeschOBR mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Dies ist etwa bei
Abgeordneten eindeutig der Fall. Schwieriger liegt das höchst umstrittene Problem, ob politische Parteien als andere Beteiligte in diesem Verfahren parteifähig sind.
Gersdorf folgt der deutlich im Vordringen befindlichen Auffassung, die dies verneint. In allen einschlägigen Verfahren geht es um die Wahrnehmung von Rechten aus Art. 21 GG.
Wer aber grundrechtlich legitimiert ist, ohne in der Verfassung sonst mit eigenen Rechten ausgestattet zu werden, dem steht allein die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.
Die betreffenden Ausführungen dürften allerdings für den Absolventen der "Anfängerübung" ohne intensive Nacharbeit kaum verständlich sein. Bei der konkreten Normenkontrolle
wird sehr deutlich, welches Gewicht dem Kriterium der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage zukommt, an dem zahlreiche Vorlagen in der Praxis scheitern.
Der zweite Teil des Buches widmet sich der Verfassungsmäßigkeitsprüfung, ausgehend von der üblichen Trennung in formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit. Im Rahmen der
Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes kommt es primär auf eine klare Darlegung der Gesetzgebungskompetenzen an. Greift Art. 74 GG nicht ein, kommt
es auf die anspruchsvolle Prüfung des Art. 72 GG an, der eingehende Darlegungen zur Erforderlichkeit der geplanten bundesgesetzlichen Regelung verlangt. Es wäre sinnvoll,
diese Kriterien in der nächsten Auflage etwas näher zu erläutern. Auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Bundesrechtsverordnung wird eingehend und sehr strukturiert
vorgeführt. Ein besonderes Gewicht liegt aber immer wieder auf der Prüfung der Verletzung von Freiheitsgrundrechten, die immer zweistufig zu erfolgen hat, indem der Eingriff
in den Schutzbereich und die mögliche Rechtfertigung des Eingriffs geprüft werden. Mit den wenigen Zeilen zur Verletzung des persönlichen und sachlichen Schutzbereiches wird
der studentische Leser, insbesondere in der Examensvorbereitung nicht auskommen. Der Hinweis auf Pieroth/Schlink, Grundrechte, 1999, ist daher als Einladung zur Vertiefung
unbedingt zu beherzigen, da Fragen der Verletzung von Freiheitsrechten im gesamten öffentlichen Recht eine erhebliche Rolle spielen und auch das Privatrecht nicht
unbeeinflußt gelassen haben. Sehr hilfreich sind die Formulierungshilfen in diesem Buch, die aber nicht dazu genutzt werden sollten, sie einfach ohne Blick auf den konkreten
Fall zu übernehmen, zumal dieses Buch (wie der Parallelband zum Verwaltungsprozeßrecht) von zahlreichen Korrektoren sicher intensiv gelesen werden wird und nicht kenntlich
gemachte wörtliche Übernahmen dem urheberrechtlich Vorgebildeten unter Umständen negativ auffallen. Nichtsdestoweniger ist der didaktische Nutzen groß. In Freiheitsrechte
darf nur eingegriffen werden, wenn eine verfassungsmäßige Ermächtigungsnorm besteht. Ist dies fraglich, ist sowohl die formelle Verfassungsmäßigkeit (Rückgriff auf das
Schema zu den Bundesgesetzen) als auch die materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, in deren Zentrum die Prüfung der Verhältnismäßigkeit steht. Besonders schön erklärt
wird dies im Zusammenhang mit der Wechselwirkungslehre zu Art. 5 Abs.1 GG, dem elementarsten Grundrecht für eine funktionierende demokratische Öffentlichkeit. Kurz, knapp,
knackig sind auch die Ausführungen zu Art. 12 Abs.1 GG, zu dem jedem Studenten der Rechte das Stichwort "Dreistufenlehre" mit assoziativer Verknüpfung des Fallaufbaus
präsent sein sollte. Bei der Wesensgehaltgarantie des Art. 19 Abs.2 GG lediglich auf den gängigen Kommentar von Jarass/Pieroth zu verweisen, scheint indessen das Verständnis
für diese weithin überflüssige Norm - die Studenten (und Politikern) immer wieder Probleme macht -, kaum zu erhöhen. Sehr zu begrüßen ist ein eigener Abschnitt zur Prüfung
des Art. 14 GG, der eine sehr komplexe Dogmatik aufweist, die sich insbesondere im Staatshaftungsrecht zeigt und sicher eine Vertiefung erfordert. Im Vordergrund steht dabei
die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung, die sich bestens anhand der "Naßauskiesungsrechtsprechung" vom BVerfG und BGH studieren läßt. Wichtig ist
der Hinweis, daß es auf die Abgrenzung immer nur dann ankommt, wenn eine Enteignung wirklich im Raum steht. Ausführungen zur Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes runden die
Darstellung ab, bei der es immer um die Zulässigkeit von Differenzierungen zwischen Personengruppen, also um Ungleichbehandlung geht, für die es keinen vernünftigen,
sachlich nachvollziehbaren Grund gibt. Auch hier erscheint eine Vertiefung anhand von Pieroth/Schlink angezeigt.
Der schmale, aber inhaltsreiche Band kann die Konkurrenz mit den einschlägigen Skripten der außeruniversitären Lehreinrichtungen allemal aufnehmen und ist bestens geeignet,
sich das notwendige Rüstzeug für staatsrechtliche Fallbearbeitungen in aller Kürze anzueignen.
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