Jurawelt

Artikel 288
Ralf Hansen

Grundrechtstheorie auf ausgetretenen Pfaden

Eine Rezension zu:

Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard

Grundrecht - Staatsrecht II
Reihe: Schwerpunkte, Band 14
Heidelberg: C.F. Müller, 15. Aufl., 1999, 312 S., DM 39,80,-
ISBN 3-8114-9942-4


http://www.huethig.de


Mit der alljährlich fälligen Neuauflage des Pieroth/Schlink ist das zweifellos führende deutsche Lehrbuch zu den Grundrechten neu erschienen. Dieses Werk muß man eigentlich nicht mehr vorstellen. Es erscheint seit 1985 und war sofort von einer großen Leserschaft akzeptiert. Auch die durchgehend positiven Rezensionen zu den verschiedenen Auflagen dieses ausgezeichneten Lehrbuchs sind längst Legion (s. nur zur Vorauflage, Hanebeck, KJ 1999, 484 - 487 m.w. Nachw. zu früheren Rezensionen). Die einen greifen zu diesem Buch, um diese überaus schwierige Materie zu lernen. Andere, um den Überblick zu behalten oder sich “auf dem Stand zu halten”. Den zahllosen Empfehlungen dieses überaus liberalen Lehrbuchs zu den liberalen Grundrechten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, verkündet am 23.05.1949 und in Kraft seit dem 24.05.1949, Null Uhr (Art. 145 Abs.2 GG), kann hier nur eine weitere hinzugefügt werden. Nebenbei handelt es sich auch sprachlich um ausgezeichnete Literatur. Dies ist nicht verwunderlich. Ist doch Bernhard Schlink in “außerjuristischen” Kreisen als Verfasser von (in mehrere Sprachen übersetzten) Romanen und Kriminalgeschichten weithin bekannt. Es wurden ihm zahlreiche Literaturpreise verleihen (etwa für das auch neben dem Jurastudium lesenswerte Werk “Der Vorleser”, das in den USA zum Bestseller wurde). Dies sagt nichts über die Qualität dieses Staatsrechtslehrbuches aus, will aber doch wenigstens erwähnt werden, da auch dieses Buch zu den juristischen “Bestsellern” gezählt werden muß. Immerhin ist auch juristische Fachliteratur in gewisser Weise durchaus “Literatur” und damit auch “juristischer Literaturkritik” zugänglich.

Die Darstellung ist am Zweck der Unterrichtung für den Bestand der beiden juristischen Staatsexamina ausgerichtet (obwohl nur das Erste Staatsexamen im Vorwort erwähnt wird) und mit der Darstellung dogmatischer Streitigkeiten durchaus nicht “überfrachtet”. Was sicher ebenso zum Erfolg des Lehrbuches beiträgt, wie die Orientierung an Standardfällen, deren Probleme in zahlreichen Abwandlungen immer wieder Gegenstand von Klausuren in Übung und Examen sind. Die “Fälle und Lösungen” sind nunmehr in grauer Schattierung optisch deutlich hervorgehoben. In gewisser Weise - dies zeichnet die gesamte, ausgezeichnete Reihe “Schwerpunkte” aus -, ist eine Fallsammlung in die systematische Darstellung “integriert”. Die Literaturhinweise, denen immer nur beschränkt nachgegangen werden kann, sich knapp gehalten, erschließen aber im Falle von Hausarbeiten alle wichtigen Literaturquellen, zumal die Kenntnis und Benutzung der - immer zahlreicher werdenden - Grundgesetzkommtare und der aktuellen Lehrbücher bei der Abfassung von Hausarbeiten vorausgesetzt werden kann. Weshalb sie auch bei den weiterführenden Literaturnachweisen konsequent nicht mehr aufgeführt werden.

Sehr früh (Rdnr. 4) sprechen die Verfasser das Problem der tatbestandlichen Weite der Grundrechtsnormen an. Hier ist eine exakte Auslegung nötiger denn je. Nichtsdestoweniger gibt es keine anerkannte Interpretationslehre, sondern nur Streit darüber (s. nur Alexy, Theorie der Grundrechte, Ffm., 1986). Allerdings versuchen die Autoren hier so konsensbezogen wie möglich zu operieren, um dem Lernenden soweit wie möglich “festen Boden” zu bieten. Und dieser findet sich allemal stets auf der Basis der Judikatur und ihrer dogmatischen Kritik. Die strukturelle Koppelung von Verfassungsrecht und Politik wird nicht verschwiegen (Rdnr. 7). Verfassungsrichter machen mit Entscheidungen zu den Grundrechten ebenso auch Politik, wie die Antragsteller, die die Durchsetzung ihres verfassungsrechtlichen Begehrens betreiben. Keine rechtlich relevante Entwicklung bleibt heute vor den “Medien” verborgen, weshalb sich Rechtsanwendung auch stets im Forum der Öffentlichkeit vollzieht. Eine politische Theorie der Verfassungsrechtsprechung hingegen kann in einem Lehrbuch nicht geleistet werden. Im Zentrum des Grundrechtsverständnis steht daher insbesondere die Judikatur des BVerfG (vielleicht sogar gegenwärtig der entscheidende Dreh-, Angel- und Ruhepunkt der Republik). Dessen Rechtsprechung wird eingehend analysiert, da erst seine Entscheidung das deutsche Verfassungsrecht in seiner Bewegung konkretisieren. Die Durchsetzung der Grundrechte ist nicht zuletzt auch politischem Kampf geschuldet, weshalb eine historischer Überblick gegeben wird, der sich so kurz wie möglich faßt (näher, Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, 2. Aufl., München: C.H. Beck, 1999).

Wer über allgemeine Grundrechtslehren sprechen muß (die Verfasser empfehlen in guter Absicht Anfängern, dieses Kapitel nach der Lektüre der besonderen Grundrechtslehren zu lesen), kann die Status-Theorie von Georg Jellinek nicht unerwähnt lassen, dessen theoretische Wirkung auf die allgemeinen Grundrechtslehren nicht überschätzt werden kann. Die materiale Funktion der Grundrechte als Bürgerrechte besteht nicht zuletzt darin, angemessene Formen der Freiheitsverwirklichung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu ermöglichen, im dem die Freiheit vom Staat (status negativus), nicht ohne den Staat (status positivus) verwirklicht werden kann, um diese Freiheit in und für die res publica (status activus) zu realisieren. Grundrechtsausübung ist daher immer auf den demokratischen Rechtsstaat ausgerichtet (s. nur Degenhart, Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, 15. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 1999). Im Rahmen der allgemeinen Lehren sind auch die Probleme der Schutzpflicht- und Teilhaberechte zu erörtern. Insbesondere die Frage, welche Schutzpflichten dem Staat angesichts steigender Makrorisiken gegenüber dem Bürger obliegen, ohne dessen Selbstbestimmungsrecht unangemessen zu beschneiden, ist der zentralen Fragen der gegenwärtigen Staatsrechtslehre zu deren Verständnis die Rdnrn. 88 ff die entscheidende Grundlage legen. Gegen eine in der Nachkriegszeit (die Grundrechte der WRV hatten nach “h.M.” ohnehin nur programmatische Wirkungen) noch stark vertretene Auffassung beharren die Autoren richtigerweise auch darauf, daß auf Grundrechte nicht “privatautonom” verzichtet werden kann (Rdnr.135), ohne dies allerdings näher zu begründen. Die Begründung würde für ein Lehrbuch auch zu tief in die Diskussion der Staatstheorie Kants führen. Immer noch umstritten ist die Drittwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht. Die Autoren folgen hier in pragmatischer Absicht dem Mainstream der herrschenden Lehre von der mittelbaren Drittwirkung (Rdnr. 175).

Im Rahmen der allgemeinen Lehren ist besonders die Stellungnahme der Autoren zum Problem der “Grundrechtspflichten” interessant (Rdnrn. 192 - 194). Soweit sich aus den Grundrechten Pflichten ableiten lassen, bedürfen sie nach der zutreffenden Auffassung der Autoren einer gesetzlichen Ausgestaltung. Diese allerdings ist stets auch an den Grundrechten zu messen. “Grundpflichten” sind daher nur als einfachrechtliche gesetzliche Pflichten umsetzbar. Die Lehre von den Grundpflichten führt daher grundrechtsdogmatisch in die Irre. Gerade in diesem Bereich sollte die weitgehende Ausdifferenzierung zwischen Recht und Moral, eine der höchsten Errungenschaften der okizidentalen Rechtskulturen, nicht grundlos verspielt werden.

Unmittelbar anwendungsbezogen wird es in § 6, der die Zusammenhänge von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung (sog. fast allgemein anerkannter, dreistufiger Prüfungsaufbau) behandelt. Wer sich an die Empfehlungen der Autoren hält, kann letztlich in der Klausur keine methodischen Fehler begehen. Allerdings ist der Schutzbereich in der Regel bereits mit Blick auf den Eingriff zu bestimmen (Rdnr.236). Die interessante Frage nach der Eingriffsqualität thematisiert inhaltlich die Konfliktlinien im Verhältnis Bürger und Staat, die nach überwiegender Auffassung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz aufzulösen sind (eingehend, Hesse, K., Grundzüge des Verfassungsrechts für die Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 1995, Nachdruck, 1999, § 2). Es wird eine griffige Definition des Eingriffsbegriffs geliefert: “Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise, unmöglich macht” (Rdnr.. 240). Besteht eine Eingriffsbefugnis, liegt eine Beschränkung vor, die am Grundgesetz zu messen ist, dessen Grundrechte über Art. 1 Abs.3 GG auch die Gesetzgebung binden. Darin liegt der eigentliche Ansatzpunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie die Autoren zutreffend meinen (Rdnrn. 272 f). Dies kann eine Ableitung im Wege der Zusammenschau auch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG aber nicht ausschließen. Auch die Grenzen des Gesetzgebers, Schranken für die Grundrechtsausübung zu statuieren (sog. Schranken-Schranken), werden mit leichter Feder kompetent und nachvollziehbar dargestellt (Rdnrn. 274 ff). Am Schluß dieses lehrreichen Kapitels steht ein exzellentes Aufbauschemata, das man “verinnerlichen” sollte (Rdnrn. 346 - 347).

Die Darstellung der einzelnen Grundrechte folgt sinnvollerweise der Nummerierung des Grundgesetzes. Bei einem Eingriff in die Menschenwürde, Art. 1 Abs.1 GG, ist diese verletzt (Rdnr. 365), da es dafür keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung geben kann. Damit verschiebt sich hier die gesamte Problematik letztlich die Schutzbereichsbestimmung. Hier spielt insbesondere die sog. “Objektformel” des BVerfG eine zentrale Rolle (Rdnr. 359), derzufolge der Mensch nie zum reinen Objekt des Staates werden darf. Eine Formel, die letztlich nur auf dem Hintergrund der Lehren aus dem totalitären Hitler-Faschismus und anderer totalitärer Irrlehren verstehbar ist. Die Autoren halten ihre Kritik an dieser Formel auch nicht zurück und halten sie für zu unbestimmt (Rdnr. 360 a.E.). Die skizzierte Gegenkonzeption ist aber auch nicht wesentlich konkreter (Rdnr. 361). Ohne Fallgruppenbildung jedoch wird dieses Problem nicht lösbar sein, da die Suche nach alle Fälle abdeckenden Formeln sich als historisch sinnlos erwiesen hat.

Die Frage hat sich kürzlich mehrfach gestellt. Zum einem im Zusammenhang des zweiten Abhörteils des BVerfG (es konnte von den Autoren noch nicht berücksichtigt werden), zum anderen im Rahmen der durch Burkhard Hirsch, Sabine Leuthenheusser-Schnarrenberger u.a. eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 2 - 4 GG, die von manchen für verfassungswidriges Verfassungsrecht (Art. 79 Abs.3 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) gehalten wird. Man durfte daher auf die Darstellung der Verfasser zu Art. 13 GG gespannt sein. Leider erfährt man unter Rdrn. 879, 996 zu dieser brisanten Frage nichts. Gerade bei akustischen (und bereits andiskutierten visuellen) Überwachungsmaßnahmen zu Strafverfolgungszwecken bei Vorliegen “bestimmter Gründe” stellt sich die Frage, ob und wann der Mensch zum “Objekt des Staates” wird, im letzten Winkel seiner Existenz noch staatlichem Zugriff ausgesetzt (eingehend, Meyer/Hetzer, NJW 1998, S. 1017 ff). Allerdings hält sich die deutsche Staatsrechtslehre hier sehr zurück, nachdem zahlreiche Strafprozessualisten diese Regelung für verfassungsrechtlich bedenklich halten (etwa Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., München, 1998, §10, Rdnr. 24a). Dies verwundert angesichts der kritischen Positionen zum sog. “Ersten Abhörurteil” des BVerfG (Rdnr.786).

Der gegenwärtige Streit um die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch Gesetz (ohne vorherige Änderung des Art. 6 Abs.1 GG) macht neugierig auf die dazu bezogene Position der Autoren. Hier ist das BVerfG stets noch von einem “verbürgerlichten”, christlich-kulturell geprägten Ehebegriff ausgegangen und hat etwa die auf einen Verfassungswandel dieser Norm gestützten Antrag auf Aufhebung der Ablehnung von standesamtlichen Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner stets abgelehnt. Soweit eheähnliche Verbindungen ohne weiteres §§ 705 ff BGB unterfallen sollen, ist diese Auffassung bedenklich. Die BGH-Rspr. fordert hier zu Recht einen über die Verbindung hinausgehenden Zweck. Der Hinweis auf den Schutz auch solcher Verbindungen durch Art. 2 Abs.1 GG ist wichtig und zutreffend. Der Gesetzgeber kann sich daher nicht ohne weiteres “aus der Verantwortung stehlen”. In der Konsequenz lehnen die Verfasser die Anerkennung eines Verfassungswandels ab: “Gesellschaftlicher Wandel ersetzt...nicht die Rechtsform” (Rdnr. 640). Man sollte auch im Bundesjustizministerium realistisch sein und Lösungen suchen, die nicht an der Rspr. des BVerfG scheitern und statt dessen ggf. politische Überzeugungsarbeit zwecks Herbeiführung einer grundgesetzlichen Anerkennung alternativer Lebensformen als verfassungsrechtlich anerkennungsfähig leisten, sofern nicht auf “registrierte Partnerschaften” ausgewichen wird, begleitet von einfachgesetzlichen Lösungen, die ja bereits Gegenstand sozialrechtlicher Regulation waren (Olsen/Olsen-Ring, KJ 1999, 366 ff).

Die Rezension wäre unvollständig, würde der Rezensent nicht versuchen das Lehrbuch zu zwei “Reizthemen” der Gegenwart zu befragen: “Kruzifix” und “Kopftuch”. Die Religionsfreiheit ist seit längerer Zeit wieder Gegenstand verfassungspolitischer Debatten, auch noch 200 Jahre nach der “Aufklärung”. Art. 4 Abs.1 GG statuiert einen umfassenden Schutz des weltanschaulichen Bekenntnis (in den ungeschriebenen Grenzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung, die etwa von “Kirchen”, deren Ziel die wirtschaftliche “Weltherrschaft” ist, durchaus tangiert werden kann). Die Autoren wollen das Prinzip der Auf- und Abhängung von Kruxifixen in Schulräumen bei Wahrung auch entgegenstehender Glaubensgrundsätze nach dem Prinzip der “praktischen Konkordanz” lösen, verraten aber leider nicht wie (Rdnr. 478). Die “sauberste Lösung” wird wohl auch auf Widerstand wegen Nichtbeachtung von Minderheitsrechten stoßen: demokratische Abstimmung der Beteiligten. Leider wird auch nicht näher darauf eingegangen, ob eine “kopftuchtragende” Lehrerin muslimischen Glaubens in ihrer Religionsfreiheit (nicht: Ausübungsfreiheit, str.) verletzt ist, wenn sie auf das Tragen des Kopftuches im Unterricht verzichten muß. Hier ist eine Abwägung gegenüber grundrechtsgeschützten öffentlichen Interessen vorzunehmen, bei denen es durchaus fraglich ist, wo der Schutz vor “islamischer Indoktrination” beginnt und wo er aufhört. Die Autoren zwingen mit diesen Verweisen auf die Rspr. die Studenten bei Interesse an diesen Themen zu einer aktiven Auseinandersetzung unmittelbar mit der Judikatur des BVerfG, dessen Entscheidungen oftmals lehrbuchartigen Charakter haben.

Wer mit diesem Lehrbuch grundrechtsrelevante Probleme angeht, wird in die Lage versetzt, sie auch zu lösen. Den ersten Platz in der Konkurrenz hat das Werk zurecht inne. Ein Bestseller auf hohem Niveau!


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