Ralf Hansen
Grundriß mit Handbuchcharakter
Eine Rezension zu:
Friedhelm Hufen
Verwaltungsprozeßrecht
Reihe: Grundrisse des Rechts
4. Auflage
München: C.H. Beck - Verlag, 2000, 697 S., DM 43,-
ISBN 3-406-46842-X
http://www.beck.de
Der Grundriß von Hufen, Ordinarius in Mainz, erfreute sich bereits ab der ersten Auflage großer Beliebtheit im Adressatenkreis. Der Benutzerkreis hat sich mit dem Ausbau vom
�Grundriss� zum kleinen Handbuch immer weiter in Richtung Referendare und Praktiker erweitert. Dem wird durch einen sehr deutlichen Praxisbezug auch Rechnung
getragen. Dieses Interesse hat seinen Grund sicher darin, daß hier eine umfassende systematische Darstellung vorliegt, die alle Adressaten gleichermaßen anspricht. Die
Neuauflage hatte insbesondere die Reaktionen der Rechtsprechung auf das 6. VwGO- Änderungsgesetz einzuarbeiten, was vorbildlich gelungen ist, wie etwa die Darstellung zu §
114 VwGO zeigt. Auch dem Einfluß des Europarechts auf diese Schlüsselmaterie des öffentlichen Rechts war eine stärkere europarechtliche Akzentuierung geschuldet, die jeweils
bei den problematischen Tatbestandsmerkmalen und nicht übergreifend erfolgt. Dies ist für ein Buch auch sinnvoll, das ausschließlich auf die Anwendung in der
Fallbearbeitungspraxis zugeschnitten ist.
Teil 1 behandelt die Grundlagen und zeichnet auch die interessanten geschichtlichen Entwicklungen nach. Teil 2 - gerade auch für Referendare sehr interessant - zeichnet
nahezu erschöpfend die Strukturen des deutschen Widerspruchsverfahrens der §§ 68 ff VwGO nach. Hier wird zunächst einmal das kompetenzielle Verhältnis zwischen Bundes- und
Landeszuständigkeit für das Verwaltungsverfahren geklärt, da die §§ 69 - 73 VwGO verfahrensrechtlicher Natur, aber nach Art. 84 I GG zulässig, sind. Die Ausführungen sind
von ihrer Systematik an einen rationalen Prüfungsaufbau angelegt. Die Ausführungen über den Widerspruchsbescheid geben interessante Beispiele zur Tenorierung, bis hinein zu
Fragen der Kostenentscheidung und der Tenorierung. Mit interessanten Argumenten wendet sich Hufen insbesondere gegen die Zulässigkeit der reformatio in peius im
Widerspruchsverfahren, die er entgegen der herrschenden Linie der Rechtsprechung nicht für zulässig hält, weil ein Rechtsstaat an die Einlegung von Rechtsbehelfen keine
negativen Folgen für den Bürger knüpfen darf, zumal eine spezifische gesetzliche Ermächtigung nicht besteht. Allerdings muß er selbst einräumen, daß § 71 VwGO eine - nicht
schrankenlose - Verböserungskompetenz zuläßt, da sonst eine Anhörung dazu sinnlos wäre. Diese Verböserung wäre aber stärker von der Möglichkeit der Verbesserung des
Ausgangsbescheides abzugrenzen, die ihre Schranken spätestens in § 56 VwVG findet. Die Probleme sind gegenwärtig noch nicht hinreichend gelöst und reichen weit in die
Diskussion um die Reichweite der Verböserungskompetenzen von Widerspruchsbehörden hinein, nachdem die Abschaffung des Widerspruchsverfahren heute mit Recht nicht mehr auf
dem Diskussionsplan steht.
Teil 3 enthält die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die einzelnen verwaltungsprozessualen Klagearten, deren Aufbereitung sich an einer rationalen Prüfungsreihenfolge
orientiert, so daß Verwaltungsrechtsweg und Beteiligtenfähigkeit vorab behandelt werden und die Klagearten sich an die Darstellung der Statthaftigkeit - auf die man immer
eingehen sollte - anschließen. Aufgrund der Systematik der Ausführungen und ihrer Dichte eignet sich die Darstellung insbesondere für eine Vertiefung. Zu jeder Klageart
finden sich prägnante Übersichten zum Aufbau der Zulässigkeitsstation. Inzwischen sind insbesondere Zusammenhänge des Verwaltungsprozeßrechts mit Fragen des öffentlichen
Baurechts stärker berücksichtigt worden, wie etwa die Ausführungen zur Drittklagebefugnis bei der Anfechtungsklage zeigen. In überzeugender Weise setzt sich Hufen hier für
eine selbständige Klagebefugnis langjähriger Mieter und Pächter ein, die eine intensive Bindung an ein Grundstück aufweisen, das planerisch zu beachten ist, wobei allerdings
die Grenze schwer zu ziehen ist. Nicht zuletzt wohl der Grund für die Zurückhaltung der Rechtsprechung hier Konzessionen an die kritischen Stimmen aus der Literatur zu
machen.
Die Ausführungen zur Begründetheitsprüfung orientieren sich ebenfalls weitgehend an den Klagearten, wobei stets gute Aufbauschemata gegeben werden. Dies gilt auch für den
immer wichtiger werdenden Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren, wobei allerdings Besonderheiten der Verzahnung mit dem öffentlichen Baurecht noch
stärker akzentuiert werden könnten. Insbesondere die Abgrenzung der Verfahren nach § 80 V VwGO zu § 123 VwGO ist hervorragend gelungen. Teil 6 widmet sich Fragen des
Verfahrensabschlusses und enthält bezüglich der Ausführungen zum Urteil gerade auch für Referendare lesenswertes über die richtige Tenorierung in Grundzügen, die allerdings
noch weiter ausgebaut werden könnten. Berufung und Revision werden im angemessenen Umfang ebenfalls prägnant behandelt.
Das Buch von Hufen erfreut sich mit gutem Grund großer Beliebtheit im Adressatenkreis, behandelt es doch die Kernmaterien des Verwaltungsprozesses überaus prägnant, kompakt
und mit einer Systematik, die selbst den kritischsten Leser überzeugen dürfte.
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