Jurawelt

Artikel 215
Ralf Hansen

Der Staat des Grundgesetzes

Eine Rezension zu:

Maurer, Hartmut

Staatsrecht

Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen

C.H. Beck, München, 1999

http://www.beck.de



Der Verfasser des wohl führenden "Grundrisses" zum Allgemeinen Verwaltungsrecht (gerade parallel in 12. Aufl. im gleichen Verlag erschienen), hat nunmehr sein lange mit Spannung erwartetes Staatsrecht vorgelegt. Ebenfalls als "Grundriß". Diese Kategorisierung sollte man nicht allzu wörtlich nehmen. Mit immerhin 809 Seiten liegt eine umfassende Darstellung vor, fast ein "Opus Magnum". Das Werk trägt den Untertitel "Grundlagen. Verfassungsorgane. Staatsfunktionen". Damit wird deutlich, daß die Staatsorganisation im Zentrum der Darstellung steht. Da die Grundrechte allerdings für die Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland schlechthin konstitutiv sind, hat der Verfasser in § 9 eine sehr konzentrierte Darstellung eingearbeitet. Er macht deutlich, daß der Menschenwürdegrundsatz des Art.1 Abs.1 GG für die Staatsrechtsordnung der entscheidende Fuß- und Angelpunkt ist, so umstritten die Details im einzelnen auch sein mögen. Maurer begreift die Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte als Ausprägungen des Menschenwürdeprinzips in einer konkretisierenden Stufenfolge und damit als objektive Wertordnung. Der Überblick enthält allerdings keine besonderen Grundrechtslehren, sondern "lediglich" eine geraffte Darstellung der sog. Allgemeinen Grundrechtslehren. Vielleicht folgt ja irgendwann ein Band: "Staatsrecht II - Die Grundrechte". Wie im "Allgemeinen Verwaltungsrecht" folgen jedem Kapitel reichhaltige Nachweise zur einschlägigen Rechtsprechung und Literatur. Auch sonst ist die Darstellung von der Struktur her an die Form dieses eingeführten Bandes angelehnt.

Der 1. Teil behandelt die Grundlagen der Staatsverfassung und legt einen Schwerpunkt auf die Vermittlung von Grundlagen der historischen Dimensionen der deutschen Verfassungsrechtsentwicklung im Kontext der politischen und kulturellen Evolution. Wie der Autor zutreffend betont, ermöglicht erst die Kenntnis der historischen Entwicklungen eine angemessene Rechtsanwendung. Das Fach (Verfassungs-)Rechtsgeschichte hat daher keineswegs eine untergeordnete Funktion, sondern sollte - auch im Zusammenhang mit den Konvergenzen der Rechtsordnungen in Europa und ihrer "Integration" - erheblich aufgewertet werden. Die Darstellung setzt mit der Konstitution des "Römischen Reiches Deutscher Nation" im 15. Jahrhundert ein, mit einem kurzen Seitenblick auf die revolutionären Potentiale des Hochmittelalters, die den Territorialstaat und die okzidentale Kultur wesentlich entbunden haben (näher: Berman, Recht und Revolution, 1991; Brunner, O., Land und Herrschaft, 5. Aufl., 1965; Mitteis, Der Staat des hohen Mittelalters, 11. Aufl., 1986). Die überaus komplexe Verfassung des "Römischen Reiches deutscher Nation" wird kurz geschildert mit besonderem Blick auf das für die deutsche Rechtsentwicklung prägende, 1495 begründete Reichskammergericht, dessen positive Funktion - auch für die Rezeption des römischen Rechts - entschieden hervorgehoben wird. Maurer behandelt diese Institutionen und Entwicklungen nicht l'art pour l'art, sondern mit Blick auf Funktion und Bedeutung heutiger Verfassungsprinzipien. So wird deutlich, daß grundlegende Elemente des Rechtsstaatsprinzips bereits in der Verfassung des "Römischen Reiches deutscher Nation" wenigstens anlegt waren, wie etwa die justizförmige Behandlung politischer Streitfragen und die grundsätzliche Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zeigen, an die spätere Verfassungen unter veränderten Gesichtspunkten angeknüpften. Es dürfte dabei außer Frage stehen, daß die Rechtsstaatlichkeit erst unter Bedingungen einer parlamentarischen Demokratie voll zur Entfaltung kommen konnte, da sie konstruktiv auf die verbindliche Legitimation durch Adressaten von Gesetzen, die gleichzeitig sich auch als ihre Autoren verstehen, angewiesen ist. Ein Entwicklungsstrang, der insbesondere auf Texte von Rosseau ("Contract Sociale") verweist. Aber auch der deutsche Förderalismus hat in diesem "Staatsgebilde" seinen Ur-Grund. Die Qualifikation der Europäischen Union als Staatenverbund durch das BVerfG (BVerfGE 9, 155 ff) dürfte hier ihre Wurzeln haben. Gewisse Parallelen zur EU sind unverkennbar, die Unterschiede dennoch deutlich. Die Besinnung auf eine gemeinsame europäische Rechtsgeschichte (näher, Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, 2. Aufl., 1998) ist eine der zentralen Voraussetzungen für die Konstituierung einer gemeinsamen europäischen Rechtsordnung, deren Grundlagen auf der Basis des bisherigen Integrationsstandes knapp skizziert werden (§ 4).

Ausführlich rekonstruiert wird die "Entwicklung von Berlin" (Verfassung des deutschen Reiches von 1871) aber Weimar" (WRV, 1919), bis Bonn" (GG, 1949, mit zahlreichen Änderungen). § 3 behandelt den komplexen Weg der Staatlichkeit nach dem GG vom Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur bis zur veränderten deutschen Staatlichkeit nach der Wiedervereinigung 1990, von manchen als "Berliner Republik" bezeichnet. Anschließend rekonstruiert Maurer die Strukturen des "inneren Systems" des GG in einem konzentrierten Überblick. Teil 2 des Werkes behandelt nach einem grundlegenden Einstieg in die staatsrechtliche Dogmatik, die von Stern sog. "Strukturprinzipien" des Verfassungsrechts und damit auch die grundlegenden (immanenten) Staatsziele. Die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen haben folgende Funktionen: Richtlinien für den Aufbau der Staatlichkeit (ergänzen sollte man: und ihrer Grenzen, da die Gesellschaft im Staat nicht aufgeht), Ausprägungen des Selbstverständnisses der Republik, verbindliche Rechtsprinzipien für die Konkretisierung bei Fehlen spezieller Regelungen. Die Beschäftigung mit diesen tragenden Prinzipien ist keine rein theoretische Angelegenheit, sondern tragendes Element der Verfassungspraxis in Verbindung mit Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Wer aber über die Staatsformen spricht, kann über Aristoteles nicht schweigen (Politika, Viertes und Fünftes Buch, 1288 b ff, 1301 ff), der von einer doppelten Dreiteilung der Staatsformen ausging: Monarchie/Tyrannis - Aristokratie/Oligarchie - Demokratie/Ochlokratie. Eine Theorie die durch den antiken Historiker Polybios und namentlich Cicero noch vertieft wurde. Jede der drei Abirrungen kann unter den Bedingungen der Moderne totalitär entarten (eingehend: Arendt, H., Elemente und Ursprünge totalitärer Herrschaft, 5. Aufl., 1996). Dem stellte Machiavelli (Il Principe, Kap. I - III) eine Zweiteilung in Monarchie und Republik entgegen, die letztlich aber schon der Sache nach auf Dante Alighieri zurückgehen dürfte (Monarchia, I, ii, x, xii 6 - 13). Immer wieder verwundert in diesem Zusammenhang die Nichterwähnung des "Defensor Pacis" des Marsilius de Padua von 1324. Die Verfassungstheorie kann die politische Theorie nicht entbehren.

Nun ist es kein Geheimnis, daß die Bundesrepublik Deuschland die Bezeichnung "Republik" bereits im Staatsnamen führt, ihr auch als Staatsziel verpflichtet ist, damit aber einige Schwierigkeiten bestehen, da inzwischen alle Funktionen, die ursprünglich der Republik zukamen (Cicero, De re publica, I 25 ff), inzwischen mit dem Demokratieprinzip begründet werden. Praktisch wird diese Staatszielbestimmung damit rechtlich entwertet. Ihre staatsrechtliche Funktion erschöpft sich im Zusammenspiel von Art. 20 Abs.1 und 79 III 1 GG und verhindert damit negativ die (potentielle) Wiedereinführung der Monarchie, deren zweifelhafte "Segnungen" aber kaum jemand wirklich zurückwünscht. Sie ist auf dem Boden der Verfassung schlicht nicht möglich. Die rechtliche Entwertung aber sagt über die politische Funktion jedoch wenig aus. Politisch bleibt die Entscheidung für die Republik als Verpflichtung des Staates auf das gemeine Wohl der Gesellschaft wenigstens symbolisch bedeutsam und darf nicht unterschätzt werden. Allerdings ist es kaum jemand jemals gelungen, dieses gemeine Wohl allgemeingültig zu bestimmen. Daran kann man sich nur von Fall zu Fall konkretisierend herantasten.

Der Kernbereich der deutschen Staatlichkeit nach 1949 wird durch die Entscheidung für den sozialen und demokratischen Rechtsstaat geprägt, rückgekoppelt an positivierte Menschen- und Bürgerrechte, die im Gegensatz zur herrschenden Auslegung der WRV (aus dem Text selbst geht dies nicht ohne weiteres deutlich hervor) keine reinen Programmsätze darstellen, sondern die Entwicklung dieses Staates massiv geprägt haben und prägen. Das deutsche Grundgesetz gehört neben der US-amerikanischen und französischen Verfassung zu den meistrezipiertesten Verfassungen der Welt, wie sich etwa am Beispiel der spanischen und südafrikanischen Verfassung zeigt. Alle heutigen Demokratien sind im Kern geprägt durch die Entscheidung für die repräsentative Demokratie gegen die - bisher stets noch gescheiterten - Modelle der (direkten) Rätedemokratie, für die die kurzlebige "Münchner Republik" nach 1918 ein Beispiel ist. Wie weit diese Entscheidung reicht, zeigt sich quasi in einem Vexierspiegel bei einer Analyse der Möglichkeiten direkter Demokratie nach dem GG, denen Maurer eine eingehende Darstellung widmet. Eine Einführung ist nach der - von Maurer maßgeblich gestützten und im übrigen zutreffenden - h.M. nur nach einer Verfassungsänderung gemäß Art. 79 Abs.1 GG möglich, die sich in den Grenzen des Art. 79 Abs.3 GG bewegen muß. Art. 20 Abs.2 GG kann nur dann Bedeutung zukommen, wenn im Grundgesetz spezielle Ermächtigungen vorhanden wären, worauf auch Art. 29 GG deutet. Diese Ermächtigungen müßten indessen erst noch geschaffen werden. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation spricht dafür auch ein Legitimitätsargument: Eine derartig weitreichende Richtungsänderung auf Bundesebene bedürfte einer umfassenden, breiten vorbereitenden Diskussion in der demokratischen Öffentlichkeit. Sie muß von einer breiten Mehrheit getragen werden und weithin akzeptiert werden. In diesem Zusammenhang besteht auch die ins Spiel gebrachte Alternative, daß GG zunächst dahingehend zu ändern, daß die Möglichkeit geschaffen wird, über diese Alternative überhaupt durch einen Volksentscheid zu entscheiden - ein unnötiger Umweg.

Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip ergänzen sich komplementär. Maurer entfaltet ersteres in den Dimensionen der Grundrechtsbindung, der strikten Rechtsbindung staatlicher Organe, des Gesetzesvorbehalts, dem allgemeinen Rechtsschutzanspruch, der Staatshaftung für begangenes Unrecht (nicht aber für legislatives Unrecht), den Prozeßgrundrechten, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Übermaßverbot) und dem Gebot der Rechtssicherheit, das die Herstellung von innerer und äußerer Sicherheit voraussetzt, als dem ultimativen Staatszweck des Staates der Neuzeit (näher, Hansen, Eine Wiederkehr des Leiviathan, KJ 1999, S. 141 ff; ders., Sind Bürgerrechte >out