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Artikel 206
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Ralf Hansen
Verwaltungsprozeßrecht in optischer Darstellung mit Erläuterungen
Eine Kurzrezension zu:
Mario Martini
Verwaltungsprozeßrecht
Systematische Darstellung in Graphik-Text-Kombination
Zweite, überarbeitete und erweiterte Auflage
Hermann Luchterhand Verlag
Alfred Metzner Studienliteratur
ISBN 3-472-033832-2
http://www.luchterhand.de
Das Studienskript vom Martini stellt mit Sicherheit das unorthodoxeste Lehrbuch zum Verwaltungsprozeßrecht dar, das gegenwärtig greifbar ist. Es versucht, Erkenntnisse von
Lerntheorie und Lernpsychologie praktisch nutzbar zu machen, indem davon ausgegangen ist, daß der Mensch in hohem Maße über visuelle Wahrnehmungen lernt. Darauf dürfte in der
deutschen Jurisprudenz zuerst Fritjof Haft hingewiesen haben (Einführung in das juristische Lernen; Juristische Rhetorik, etc.). Im Zentrum steht die optische Vermittlung des
Stoffes, ergänzt durch Ausführungen im Text. Die Nutzbarkeit des Buches hängt dabei auch von den individuellen Lernmethoden des Lesers ab. Jedenfalls ist für eine juristische
Fallbearbeitung weniger Detailwissen maßgebend, das den Juristen zum Spezialisten eines Gebietes macht, sondern ein systematisches Verständnis der Grundstrukturen und deren
Ableitungszusammenhänge.
Der Versuch ist nicht ganz neu. Bereits in den siebziger Jahren hatte Joachim Gernhuber ein seit langem vergriffenes Werk zum Bürgerlichen Recht in optischen Übersichten
veröffentlicht, das nicht fortgeführt worden ist, aber noch heute hochinteressant ist. Es handelt sich hier jedoch nicht um Schaubilder im herkömmlichen Sinne, sondern um
thematisch abgegrenzte thematische Übersichten. Nichtsdestoweniger enthält das Buch auch eine textliche Darstellung der Materie, die im übrigen sehr lesenswert ist. Auch hier
besteht eine Besonderheit. Das DIN A 4 - Werk ist quer zu lesen, um die optischen Übersichten jeweils über dem Text haben zu können. Der Text ist dementsprechend in Spalten
gesetzt, deren etwas zu klein geratener Satz nicht unbedingt brillenträgerfreundlich ist. Die Ausführungen vermitteln aber alles nötige Wissen über das Verwaltungsprozeßrecht.
Benutzt wird die SQ3R-Lesemethode: Überblick gewinnen, Fragen an den Text stellen, Lesen, Rekapitulieren, Wiederholen. Vor der Lektüre sollte sich der Leser mit den logischen
Symbolen vertraut machen, deren Verständnis für die Lektüre der optischen Übersichten unentbehrlich ist, die aber nicht gerade schwer zu merken sind. Gegenüber der Vorauflage
wurde die Darstellung erheblich erweitert und vertieft, so daß inzwischen auch die europarechtlichen Bezüge neben anderen Aspekten stärker berücksichtigt worden sind.
Der Aufbau der Darstellung selbst ist durchaus "orthodox". Nach der obligatorischen Einführung folgt eine Darstellung des Widerspruchsverfahrens, dann eine Systematik der
verwaltungsgerichtlichen Klagen, unterteilt in Sachentscheidungsstation und Begründetheitsstation. Es folgen Ausführungen zu § 47 VwGO, zum vorläufigen Rechtsschutz, zu den
verwaltungsprozessualen Rechtsmitteln und zur Entscheidung über förmliche Rechtsbehelfe. Hier sticht die optische Darstellung der Problematik des Nachschiebens von Gründen im
Verwaltungsprozeß hervor, die seit der sechsten VwGO-Novelle im Grundsatz definitiv zulässig ist, so daß es galt die Grenzen deutlich herauszuarbeiten. Zwei Fallgruppen haben
sich herausgebildet. Ausführungen, die eine Wesensveränderung des Verwaltungsakt zum Gegenstand haben, so daß letztlich eine Begründungsersetzung vorliegt. Beeinträchtigung
des "fair trial" durch das Nachschieben von Gründen. Die Kernpunkte lassen sich aufgrund der prägnanten Darstellung leicht lernen und behalten. Die optischen Darstellungen
sind nach dem "umgekehrten Baumprinzip" strukturiert, leiten also von Oberbegriffen zu Unterbegriffen. Wen das Buch interessiert, sollte es sich ansehen. Jedenfalls hat der
Rezensent den Eindruck, daß die optische Darstellung sehr einprägsam ist, aber jeweils individuell nachvollzogen werden muß. Dies heißt vor allem, daß die zitierten Normen
nachgelesen werden müssen. Eingestreut sind auch Fälle mit Lösungen, die eigenständig nach der Lektüre der Schaubilder gelöst werden sollten. Der Text selbst ist im
wesentlichen frei von der üblichen "Fußnoterei", die langsam in leerer Förmlichkeit erstarrt, wenn mehr beabsichtigt wird, als ein punktueller Hinweis auf weiterführende
Texte. Wer zum audiovisuellen Lerntyp neigt, dem wird die Lektüre wenigstens der hervorragend aufbereiteten Schaubilder sicher Nutzen bringen. Insbesondere geeignet sind sie
kurz vor mündlichen Prüfungen zum Repetieren der wesentlichen Grundlagen. Ein Verlag geht mit einem derartig neuen Ansatz sicher ein verlegerisches Risiko ein. Die neuen
Zeitschriften des Verlages, „VA - Verwaltungsrecht für die Anwaltspraxis" und „Europa kompakt" machen sich die Methode aber deutlich zunutze, was für deren
langfristige Durchsetzung in der juristischen Didaktik spricht.
Die zweite Auflage zeigt im übrigen, daß die Darstellungsmethode auf das Interesse des studentischen Publikums stößt. Was spricht dagegen, auch lerntheoretisch Neuland zu
betreten und etwas anderes zu versuchen? Unter den genannten Voraussetzungen hat die Lektüre durchaus Sinn, vermittelt aber jedenfalls alles Wissenswerte rund um das
Verwaltungsprozeßrecht.
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