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Artikel 206
Ralf Hansen

Verwaltungsprozeßrecht in optischer Darstellung mit Erläuterungen

Eine Kurzrezension zu:

Mario Martini

Verwaltungsprozeßrecht
Systematische Darstellung in Graphik-Text-Kombination

Zweite, überarbeitete und erweiterte Auflage
Hermann Luchterhand Verlag
Alfred Metzner Studienliteratur
ISBN 3-472-033832-2


http://www.luchterhand.de


Das Studienskript vom Martini stellt mit Sicherheit das unorthodoxeste Lehrbuch zum Verwaltungsprozeßrecht dar, das gegenwärtig greifbar ist. Es versucht, Erkenntnisse von Lerntheorie und Lernpsychologie praktisch nutzbar zu machen, indem davon ausgegangen ist, daß der Mensch in hohem Maße über visuelle Wahrnehmungen lernt. Darauf dürfte in der deutschen Jurisprudenz zuerst Fritjof Haft hingewiesen haben (Einführung in das juristische Lernen; Juristische Rhetorik, etc.). Im Zentrum steht die optische Vermittlung des Stoffes, ergänzt durch Ausführungen im Text. Die Nutzbarkeit des Buches hängt dabei auch von den individuellen Lernmethoden des Lesers ab. Jedenfalls ist für eine juristische Fallbearbeitung weniger Detailwissen maßgebend, das den Juristen zum Spezialisten eines Gebietes macht, sondern ein systematisches Verständnis der Grundstrukturen und deren Ableitungszusammenhänge.

Der Versuch ist nicht ganz neu. Bereits in den siebziger Jahren hatte Joachim Gernhuber ein seit langem vergriffenes Werk zum Bürgerlichen Recht in optischen Übersichten veröffentlicht, das nicht fortgeführt worden ist, aber noch heute hochinteressant ist. Es handelt sich hier jedoch nicht um Schaubilder im herkömmlichen Sinne, sondern um thematisch abgegrenzte thematische Übersichten. Nichtsdestoweniger enthält das Buch auch eine textliche Darstellung der Materie, die im übrigen sehr lesenswert ist. Auch hier besteht eine Besonderheit. Das DIN A 4 - Werk ist quer zu lesen, um die optischen Übersichten jeweils über dem Text haben zu können. Der Text ist dementsprechend in Spalten gesetzt, deren etwas zu klein geratener Satz nicht unbedingt brillenträgerfreundlich ist. Die Ausführungen vermitteln aber alles nötige Wissen über das Verwaltungsprozeßrecht. Benutzt wird die SQ3R-Lesemethode: Überblick gewinnen, Fragen an den Text stellen, Lesen, Rekapitulieren, Wiederholen. Vor der Lektüre sollte sich der Leser mit den logischen Symbolen vertraut machen, deren Verständnis für die Lektüre der optischen Übersichten unentbehrlich ist, die aber nicht gerade schwer zu merken sind. Gegenüber der Vorauflage wurde die Darstellung erheblich erweitert und vertieft, so daß inzwischen auch die europarechtlichen Bezüge neben anderen Aspekten stärker berücksichtigt worden sind.

Der Aufbau der Darstellung selbst ist durchaus "orthodox". Nach der obligatorischen Einführung folgt eine Darstellung des Widerspruchsverfahrens, dann eine Systematik der verwaltungsgerichtlichen Klagen, unterteilt in Sachentscheidungsstation und Begründetheitsstation. Es folgen Ausführungen zu § 47 VwGO, zum vorläufigen Rechtsschutz, zu den verwaltungsprozessualen Rechtsmitteln und zur Entscheidung über förmliche Rechtsbehelfe. Hier sticht die optische Darstellung der Problematik des Nachschiebens von Gründen im Verwaltungsprozeß hervor, die seit der sechsten VwGO-Novelle im Grundsatz definitiv zulässig ist, so daß es galt die Grenzen deutlich herauszuarbeiten. Zwei Fallgruppen haben sich herausgebildet. Ausführungen, die eine Wesensveränderung des Verwaltungsakt zum Gegenstand haben, so daß letztlich eine Begründungsersetzung vorliegt. Beeinträchtigung des "fair trial" durch das Nachschieben von Gründen. Die Kernpunkte lassen sich aufgrund der prägnanten Darstellung leicht lernen und behalten. Die optischen Darstellungen sind nach dem "umgekehrten Baumprinzip" strukturiert, leiten also von Oberbegriffen zu Unterbegriffen. Wen das Buch interessiert, sollte es sich ansehen. Jedenfalls hat der Rezensent den Eindruck, daß die optische Darstellung sehr einprägsam ist, aber jeweils individuell nachvollzogen werden muß. Dies heißt vor allem, daß die zitierten Normen nachgelesen werden müssen. Eingestreut sind auch Fälle mit Lösungen, die eigenständig nach der Lektüre der Schaubilder gelöst werden sollten. Der Text selbst ist im wesentlichen frei von der üblichen "Fußnoterei", die langsam in leerer Förmlichkeit erstarrt, wenn mehr beabsichtigt wird, als ein punktueller Hinweis auf weiterführende Texte. Wer zum audiovisuellen Lerntyp neigt, dem wird die Lektüre wenigstens der hervorragend aufbereiteten Schaubilder sicher Nutzen bringen. Insbesondere geeignet sind sie kurz vor mündlichen Prüfungen zum Repetieren der wesentlichen Grundlagen. Ein Verlag geht mit einem derartig neuen Ansatz sicher ein verlegerisches Risiko ein. Die neuen Zeitschriften des Verlages, „VA - Verwaltungsrecht für die Anwaltspraxis" und „Europa kompakt" machen sich die Methode aber deutlich zunutze, was für deren langfristige Durchsetzung in der juristischen Didaktik spricht.

Die zweite Auflage zeigt im übrigen, daß die Darstellungsmethode auf das Interesse des studentischen Publikums stößt. Was spricht dagegen, auch lerntheoretisch Neuland zu betreten und etwas anderes zu versuchen? Unter den genannten Voraussetzungen hat die Lektüre durchaus Sinn, vermittelt aber jedenfalls alles Wissenswerte rund um das Verwaltungsprozeßrecht.


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Vilnius, Litauen, bnt legal and tax
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