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Ralf Hansen
Die "Basics" im "International Public Law"
Eine Rezension zu:
Thomas Buergenthal/Karl Doehring
Juliane Kokott/Harold J. Maier
Grundzüge des Völkerrechts
2. Auflage, Heidelberg/Stuttgart, UTB/C.F. Müller, 2000, S. 242, DM 32,80,-
ISBN 3-8552-1511-3
http://www.huethig.de
Das Völkerrecht beeinflußt heute nahezu alle nationalstaatlichen Materien, spielt aber in der juristischen Ausbildung in Deutschland nur eine marginale Rolle, die seiner
heutigen Bedeutung nicht zukommt, die ständig wächst. Angesichts einer fortschreitenden Internationalisierung von Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Politik ist ohne gewisse
Grundkenntnisse im Völkerrecht nur noch schwer auszukommen. Der Zugang zum Völkerrecht ist allerdings schwierig, da es sich um ein äußerst komplexes Normensystem handelt,
das zudem mit dem Staatsrecht der Nationalstaaten vollständig verflochten ist. Entsprechend weisen die meisten Lehrbücher zum Völkerrecht mehr oder weniger Handbuchcharakter
auf. Ein Seitenumfang an und um die 1000 Seiten ist im internationalen Vergleich keine Seltenheit. Damit sind die wirklichen Grundlagen, die für das Verständnis und die
Weiterentwicklung des eigenen völkerrechtlichen Denkens unabdingbar sind, aber kaum zu erarbeiten, zumal die ergänzende Hinzuziehung von Fallsammlungen und Case-Books ratsam
ist.
1985 erschien in den USA erstmals das Grundlagen-Lehrbuch von Buergenthal/Maier, das bisher letztmals in zweiter Auflage 1990 erschienen ist (Public International Law, St.
Paul/Minnesota: West Publishing Com. Co). Bereits 1988 legten der bedeutende Heidelberger Völkerrechtler Karl Döhring und seine akademische Schülerin Juliane Kokott (heute
St. Gallen), eine deutsche Bearbeitung dieses Lehrbuches vor, deren Ziel es war, sowohl an die hochentwickelte US-amerikanische Dogmatik im Völkerrecht anzuschließen, als
auch für den deutschen Sprachbereich ein "Lernbuch" vorzulegen, das tatsächlich nur die elementaren Grundlagen behandelt, im übrigen jedoch zum vertiefenden Studium anhand
ausgewählter weiterführender Hinweise einlud. Dahinter stand wohl die Überlegung, daß eine einfache Übersetzung angesichts nationaler Spezifika nicht ausreichen würde, es
daher notwendig sein würde eine Bearbeitung vorzunehmen, die deutsche Besonderheiten berücksichtigt. Anfängliche Skepsis gegen diese Konzeption (why not reading the
US-American original?) wurde beim Rezensenten bereits anläßlich der Lektüre der ersten Auflage vor einigen Jahren beseitigt, als er sich mit diesem Buch erstmals in
völkerrechtliche Materien einzuarbeiten versuchte. Bereits diese erste Auflage war sehr gelungen und war höchst geeignet, diese hochgesteckten Ziele cum grano salis zu
erfüllen. Nunmehr haben die beiden deutschen Autoren eine längst fällige Neubearbeitung dieses Grundlagenlehrbuches vorgelegt, die höchsten Ansprüchen genügt, einen sehr
informativen Überblick über den gegenwärtigen Stand der Dinge bietet und überdies höchst flüssig zu lesen ist. Trotz der erheblichen Weiterentwicklung der völkerrechtlichen
Ausgangslage wurde der Text nur um ca. 30 Seiten vermehrt, zumal vier Kapitel hinzugekommen sind. Hält man den Text der letzten US-amerikanischen Ausgabe gegen die
Neubearbeitung zeigt sich, daß nur noch eine Anlehnung vorliegt, die Bearbeitung aber erhebliche eigenständige Momente enthält, die insbesondere der rasanten Entwicklung in
den letzten zehn Jahren geschuldet ist. Allerdings wurde in der Neuauflage - wohl aus Raumgründen - auf ein abschließendes Literaturverzeichnis leider verzichtet. Zu allen
Fragen kann ergänzend auf das "große Lehrbuch" von Karl Döhring, Völkerrecht (Heidelberg: C.F. Müller, 1999, 540 S.) hingewiesen werden, sofern nicht eine Vertiefung anhand
von Kimminich, Einführung in das Völkerrecht (UTB, 1990) ohnehin erfolgt.
Auch Aufbau und Konzeption überzeugen nach wie vor. Zunächst werden Anwendungsbereich und Funktion des Völkerrechts systematisch entfaltet und bereits früh aufgezeigt, daß
das heute geltende Völkerrecht den Souveränitätsbegriff des 19. Jahrhunderts zugunsten eines völkerrechtlich beschränkten Souveränitätskonzeptes verlassen hat, der es
erforderlich macht den Begriff des Völkerrechtssubjektivität nicht auf Staaten zu begrenzen, sondern auf Organisationen und Individuen zu erweitern (eingehend jetzt,
Döhring, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 2000). Damit stellt sich schon gleich zu Beginn die Frage der Transformation, bzw. der
innerstaatlichen Geltung, die im Eskurx des Kapitels 13 über die auswärtige Gewalt im Völkerrecht noch einmal aufgenommen wird. Die Nichterfüllung einer völkerrechtlichen
Pflicht mag innerstaatlich verfassungswidrig sein, international besteht ein deutlicher Vorrang des Völkerrechts, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. Die Probleme der
innerstaatlichen und völkerrechtlichen Durchsetzung von im Völkerrecht wurzelnden Ansprüche bereits zu Beginn anzusprechen ist didaktisch sinnvoll, da sich hier in praxi die
entscheidenden Probleme ergeben. Der sich anschließende historische Abriß klärt über die wesentlichen "basic-facts" auf, kann aber letztlich nur den "Appetit" anreizen.
Zutreffend ist auch die Beobachtung, daß sich das Völkerrecht in einem Prozeß der Konstitutionalisierung befindet, innerhalb dessen sich die Charta der United Nations
zunehmend als grundlegende Verfassungsurkunde innerhalb einer multilateralen Systembildung der "Weltgesellschaft" (N. Luhmann) herausschält (S. 18 f), deren Regelungsgehalt
aber durchaus ergänzungsbedürftig ist. Die Quellen des Völkerrechts werden sinnvollerweise anhand von Art. 38 IGH-Statut erläutert. Ähnlich einprägsam ist die Darstellung
der Internationalen Organisationen. Im vorletzten Kapitel werden auch Immunitätsfragen systematisch erläutert.
Von aktueller Brisanz ist insbesondere das Kapitel über die Friedenssicherung. Insbesondere Döhring hat früh (in einem langen Leserbrief in der FAZ) die "humanitäre
Intervention" der NATO im Kosovo verteidigt. Es ist bedauerlich, daß der Text diese militärische Auseinandersetzung nicht wenigstens kurz behandelt, obwohl die Entwicklung
der Friedenssicherung entlang Art. 2 Zif. 4 UN-Charta mit ihren beiden Ausnahmen und der Möglichkeit der bewaffneten Friedenssicherung auf Anordnung des UN-Sicherheitsrates
systematisch und allgemeinverständlich entwickelt werden. Im Zentrum der internationalen Streitbeilegung steht in zunehmenden Maße erfreulicherweise der IGH in Den Haag,
dessen Rechtsgrundlagen und Funktionsweise Gegenstand eingehender Darlegung sind, die auch das Problem der Vorbehalte zu diesem Statut so weit als nötig verdeutlichen.
Weitere internationale Gerichtshöfe wie der EuGH, der EGMR, der IACHR, sowie der oft übersehene Gerichtshof der Benelux-Staaten in Brüssel werden ebenso kurz vorgestellt,
wie der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag, der aber angesichts unzureichender Ratifikationen des betreffenden Vertrages seine Arbeit noch nicht aufnehmen konnte.
Dem internationalen Strafrecht wurde ein ganz neues Kapitel (9) gewidmet, das die Grundlagen der internationalen Strafverfolgung knapp skizziert und auch auf das
Yugoslawien-Tribunal in Den Haag und internationales Auslieferungsrecht eingeht.
Im Zentrum des Friedensvölkerrechts (das Kriegsvölkerrecht ist sinnvollerweise nicht Gegenstand der Einführung) steht das Völkervertragsrecht, das durch rechtsgeschäftliches
Handeln zustandekommt. Die unterschiedlichen Bezeichnungen (Konvention, Pakt, Satzung, Charta, etc.) haben keinerlei rechtliche Bedeutung. Im Zentrum steht die Wiener
Vertragsrechtskonvention von 1980 der nach der zutreffenden Auffassung der Autoren inzwischen gewohnheitsrechtliche Geltung auch dann zukommen dürfte, wenn ein Staat
betroffen ist (etwa die USA), der diesen Vertrag nicht ratifiziert hat (Rdnr. 188), da insoweit weitgehend Gewohnheitsrecht nur kodifiziert wurde. Die Bildung von
Völkergewohnheitsrecht könnte aber einer künftigen Auflage vertiefter behandelt werden. In diesem Zusammenhang findet die Funktion der Vorbehalte zu völkerrechtlichen
Verträgen eine anschauliche Darstellung. Soweit Individuen Rechte im Völkerrecht verliehen worden sind, beruhen sie in aller Regel auf Vertrag. Konsequent werden daran
anschließend die Rechte der Individuen behandelt. Die Menschenrechtspakte, etwa der IPBürgR, hätten allerdings eine etwas ausgreifendere Darstellung verdient, da eine
individuelle Berufung auf diese Rechte bei entsprechender Ratifikation möglich ist und Individualbeschwerde zum UN-Menschenrechtsausschuß möglich ist. Auch diesbezüglich
wären nähere Ausführungen sicher wünschenswert. Kurz behandelt werden auch das europäische Menschenrechtssystem (EMRK), das interamerikanische und afrikanische System, die
aber beide nicht die Funktionsfähigkeit der europäischen Menschenrechtssystems aufweisen.
Neu sind die Kapitel über See-, Luft- und Weltraumrecht, Internationales Umweltrecht und zum Internationalen Wirtschaftsrecht. Im Zentrum des letztgenannten Kapitels steht
eine knappe Erläuterung der Funktionen von GATT und WTO, die aber nur eine erste Information bieten kann. Die Ausführungen über das Streitbeilegungsverfahren vor dem Panel
der WTO erscheint aber auch im Rahmen einer Einführung etwas zu knapp, zumal die Brisanz von Bananen- und Rindfleischstreit zwischen den USA und der EG deutlich
gesamteuropäische Interessen berührt, die jederzeit Gegenstand eines Vorlageverfahrens zum EuGH werden könnten, wenn ein Sachverhalt entsprechende internationale Bezüge
aufweist. Ein abschließendes Kapitel legt die Grundlagen der Durchsetzung völkerrechtlicher Ansprüche dar und erläutert die völkerrechtliche Funktion von Retorsion
(Stichwort: Unfreundlicher Akt), Repressalie, Selbstverteidigung/Notwehr sowie die Durchsetzung in rechtsförmigen Verfahren.
Ein überaus gelungener Band, der bestens geeignet ist, sich die Grundlagen des Völkerrechts in einem ersten Annäherungsschritt anzueignen. Jedenfalls ist der Leser nach der
Lektüre in der Lage, völkerrechtliche Zusammenhänge wenigstens grob einzuschätzen und sich von dort aus weiter vorzuarbeiten, wenn mehr gewollt wird.
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