Ronald Moosburner
Als erster Klassiker unter den Rolf-Schmidt-Skripten liegt der Band Verwaltungsprozessrecht nun schon in der 5. Auflage vor. Er will die wesentlichen und examensrelevanten
Inhalte des Rechtsgebiets insbesondere mit ihren Bezügen zum allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht darstellen. Der Aufbau richtet sich dabei nach der Methodik der
Falllösung, d.h. die Themen werden in ihrer Zuordnung zur Zulässigkeit bzw. Begründetheit (und auch in dieser Reihenfolge) abgehandelt.
Herausgekommen ist ein umfangreiches Werk (ca. 400 Seiten), was insbesondere auch den umfangreichen Hinweisen zu Prüfungsaufbau und Klausurtechnik zu verdanken ist.
Besonders positiv ist dabei hervorzuheben, dass schwierige Themenkomplexe nahezu ausnahmslos mit Prüfungs- und Argumentationsschemata versehen worden sind, so etwa bei der
behördlichen Sachentscheidung trotz verfristetem Widerspruch oder bei der Prüfung eines Gesetzes am Maßstab des Grundgesetzes. Dies kann zwar die vertiefte
Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Gebiet sicher nicht ersetzen, es erleichtert die systematische Einarbeitung aber dennoch ganz erheblich. Ferner gibt der Autor
Argumentationsbeispiele, indem er zu einigen Problemen selbst - zum Teil mit provokanten Thesen - Stellung nimmt. Die Neuauflage ist vor dem Hintergrund gesetzlicher
Änderungen (z.B. durch das Gesetz über elektronische Signaturen) sowie aktueller Rechtsprechung (z.B. des BVerfG zur Bananenmarktordnung) mit zahlreichen Ergänzungen
versehen und dabei noch einmal um 30 Seiten erweitert worden. Aufgegriffen werden auch aktuelle rechtspolitische Diskussionen etwa zu Kampfhundverordnungen oder zum Ausstieg
aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die gerade in mündlichen Prüfungen aber auch in Scheinklausuren und �hausarbeiten immer eine Rolle spielen können. Sehr
hilfreich ist der den ausführlichen Abhandlungen vorweg genommene Kurzüberblick über die verwaltungsgerichtlichen Klagearten. Sodann beginnt das 2. Kapitel unmittelbar mit
der Anfechtungsklage, was wegen ihrer großen Bedeutung sicherlich gerechtfertigt ist, auch wenn damit nicht die gesetzliche Systematik nachgezeichnet wird. Infolgedessen
werden auch die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgezogen, die allgemeinen Voraussetzungen werden anschließend
behandelt.
Die ersten Merkmale, d.h. die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 I VwGO sowie der öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit sind jedoch noch allen
Klagearten gemein. Beide Bereiche sind im Wesentlichen gut dargestellt, insbesondere der Prüfungsaufbau zur Natur des behaupteten Anspruchs ist mit den drei Stufen zu
Bestimmung, Zuordnung und Qualifikation eine wertvolle Denkhilfe. Die dazu vertretenen Theorien sind ausführlich dargestellt und in den Klausuraufbau eingeordnet. Korrigiert
hat der Autor seine Interpretation von Art. 93 GG, den er aus der Liste der abdrängenden Sonderzuweisungen iSv. § 40 I 1 VwGO zu Recht gänzlich entfernt hat, da das
Grundgesetz kein Bundesgesetz im Sinne dieser Norm sein kann. Sehr hilfreich sind hier die zahlreichen ausführlich erklärten Problemfälle, deren Verständnis zum Teil jedoch
bereits einige Vorkenntnisse im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht erfordert. Vielzitiert ist hier z.B. der Fall des Vergleichs zwischen einem Nutzungsverbot für
eine Gemeindehalle einmal durch die Gemeinde selbst und sodann durch eine gemeindeeigene GmbH. Hier wird für beide Fälle das Ob der Benutzung öffentlich-rechtlichen, das Wie
privatrechtlichen Charakter haben (im einzelnen str., vgl. Erichsen, Jura 1980, 103, 106, BVerwG, DVBl. 90, 712f.; zur Zwei-Stufen-Theorie vgl. zuletzt auch OVG Münster NJW
2001, 698 ff.). Im Bereich der Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage (§42 II VwGO) stellen sich zahlreiche Problembereiche. Auch hier ist die allgemeine Darstellung mit der
Adressatenformel und der Möglichkeitstheorie sehr gelungen. Dem schliesst sich ein umfangreicher Teil mit Problemen des Drittschutzes an. Zu dessen Verständnis sind
Kenntnisse des Bau- und Bauplanungsrechts allerdings unerlässlich, dazu wird auf die jeweiligen Fundstellen in den Skripten zum Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht
verwiesen. Aufgegeben hat der Autor seine ablehnende Haltung zur Rechtsprechung des BVerwG zur Problematik der sog. �Sperrgrundstücke". Dies sind Grundstücke, die
(zumindest auch) zu dem Zweck erworben wurden, gegen einen Bauplan oder einen Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Er weist zutreffend darauf hin, dass auch die
Mindermeinung, die solches Verhalten für rechtsmissbräuchlich erachtet, mit der Folge, dass die Klagebefugnis oder das Rechtsschutzinteresse zu verneinen sei (in diesem
Sinne VGH München NVwZ 89, 684, OVG Münster NVwZ 91, 387), im Endeffekt zum gleichen Ergebnis kommen wird wie das BVerwG (vgl. NVwZ 91, 781), das der Ansicht ist, dass die
Beeinträchtigung des Eigentums nicht schon aufgrund eines bestimmten Nutzungszwecks verneint werden kann. Dies könne auf der Abwägungsebene in der Begründetheit ausreichend
stark berücksichtigt werden, wo auch das BVerwG die Interessen des Eigentümers deutlich schwächer gewichtet sehen will (dazu auch Hufen, Verwaltungsprozessrecht, S. 294). In
der Praxis kann dies in Einzelfällen von Bedeutung sein, wenn Naturschutzverbände Aufwertungsmassnahmen auf ihren Sperrgrundstücken unternehmen (z.B. Aufforstung,
Biotoppflege, etc.), die dem Gebiet eine andere Wertigkeit verleihen und bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Die Kapitel zu Verpflichtungsklage, allgemeiner
Leistungsklage und zu den Feststellungsklagen folgen dem Aufbau bei der Anfechtungsklage und knüpfen an ihn an. Sie werden daher hier nicht nochmals in allen Einzelheiten
dargestellt. Sehr hilfreich ist der zusätzliche Abschnitt über die reformatio in peius, ein Thema, das sich wegen der vielfältigen Verwechslungsgefahren nicht ganz leicht
erschliesst. So ist etwa prinzipiell immer darauf zu achten, dass die reformatio in peius vom Selbsteintritt der Widerspruchsbehörde abzugrenzen ist. Dieser ist häufig
unzulässig, insbesondere im Polizeirecht existieren aber zahlreiche Ausnahmen. Von dieser Ausgangskonstellation hängt auch die Wahl des zulässigen Klagegegners ab. Dies kann
abhängig vom angegriffenen Akt die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde sein, beim Selbsteintritt der Widerspruchsbehörde jedoch nur diese. Auf der Ebene der Begründetheit
setzt sich diese Unterscheidung fort. Während die Widerspruchsbehörde hier grundsätzlich für die dem Widerspruchsführer ungünstige Entscheidung zuständig ist, muss wiederum
beachtet werden, dass für den Selbsteintritt der Widerspruchsbehörde andere Kriterien gelten.
Sehr wichtig ist auch die ausführliche Darstellung des vorläufigen Rechtsschutzes. Dieses Themengebiet wird nicht nur durch die nahezu unzähligen Meinungsstreitigkeiten
erschwert, zusätzlich ist auch die Vielfalt verschiedener Vorgehensweisen für sich bereits geeignet, die klare Betrachtung der einzelnen Wege kompliziert werden zu lassen.
Hier hilft besonders die gelungene Gliederung dem Verständnis, auch sind die vielfältigen Streitigkeiten jeweils kurz, prägnant und dennoch vollständig wiedergegeben. Daher
ist dieses Kapitel eine besonders gute Lernhilfe. Am Ende des Buches wird in einem eigenen Kapitel das Widerspruchsverfahren behandelt. Dies mag nicht der logischen
Anordnung im praktischen Ablauf entsprechen, dennoch ist diese Sonderstellung wohl gerechtfertigt, um Verwechslungsgefahren mit den Klageformen zu vermeiden. Auch darf nicht
der Kontext des Widerspruchsverfahrens, gegen das sich eine Klage richtet, mit dem aus der reinen Widerspruchklausur verwechselt werden. Letzteren behandelt das erwähnte
Schlusskapitel.
Insgesamt stellt das VwGO-Skript von Rolf Schmidt eine ausführliche, gut gegliederte und auch in der Klausurorientierung rundum gelungene Lernhilfe dar. Auch im
Verwaltungsrecht schon Fortgeschrittene werden daran aufgrund der zahlreichen Bezüge zum allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht viel Freude haben. Das Buch kann für die
Examensvorbereitung nur eingehend empfohlen werden!
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