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Artikel 10662
Florian Kleinmanns
31.10.2005

Alternativkommentar Einkommensteuerrecht

Eine Rezension zu:

Paul Kirchhof (Hrsg.)

EStG

Kompaktkommentar Einkommensteuergesetz
Heidelberger Kommentar

5. Auflage

C.F. Müller, Heidelberg 2005, 1.789 Seiten, 124,- €
ISBN 3-8114-7304-2

http://www.cfmueller-verlag.de


Anspruchsvoll und unübersichtlich ist das Einkommensteuergesetz, einfach und verständlich sind die Erläuterungen in diesem Kurzkommentar, so das Vorwort. Diesen Ansprüchen gerecht zu werden strebt der noch relativ junge (Erstauflage 2001), dennoch schon in fünfter Auflage vorliegende Kommentar an. Dazu hat der Herausgeber Juristen mit hoher wissenschaftlicher Reputation als Autoren gewinnen können.

Verständlich geraten sind die Erläuterungen tatsächlich. Mehr noch: für einen Kurzkommentar sind sie ungewöhnlich ausführlich und weisen reichlich Kontext auf, der weiter dazu beiträgt, das Lesen zu vereinfachen. Gliederung, Textbild und Vollständigkeit sind in keiner Weise zu beanstanden.

Ein Kernbereich des Kommentars, den der neuerdings auch durch politische Ambitionen bekannt gewordene Herausgeber selbst bearbeitet hat, umfasst die Einleitung und den Paragraphen 2. Dort hat er Gelegenheit, Verständnis für die "Grundsatzwertungen" des Einkommensteuerrechts zu zeigen und Kritik an allerlei Ausnahmetatbeständen zu üben. Diese Abschnitte zeugen aber gelegentlich von einem ganz eigenen Verständnis des Wirtschaftsverfassungs- und Steuerrechts. So behauptet Kirchhof bereits in Rn.§2 der Einleitung, die Verfassung treffe eine Grundentscheidung für Teilhabe an der Wirtschaft durch private, gegen Teilhabe an der Wirtschaft durch staatliche Unternehmen, ohne sich mit Art.§15 des Grundgesetzes auseinanderzusetzen. Und von dem Postulat "Die Progression [...] findet [...] keine Rechtfertigung [...]. Freiheit heißt, sich von anderen unterscheiden, also auch mehr Einkommen erwerben und behalten zu dürfen." (Rn.§5 der Einleitung) ist es gedanklich nicht mehr weit bis zu einem Satz wie "Gleichheit heißt, jeden Steuerpflichtigen gleichmäßig zu besteuern, also jedem Steuerpflichtigen eine betragsmäßig gleiche Steuer aufzuerlegen."

Demgegenüber sind die bei einem Buch dieses Umfanges unausweichlichen handwerkliche Fehler nur am Rande zu erwähnen. Hinsichtlich der Sonderausgaben für Berufsausbildung wird noch die bis 2003 geltende Rechtslage dargestellt (§§10 Rn.§34), zu einem bereits im Juli 2004 ergangenen Revisionsurteil wird noch die erstinstanzliche Entscheidung zitiert (Fn.§8 auf S.§472).

Gesamteindruck:
Ein Kommentar, der zu den meisten praxisrelevanten Fragen eine ausführliche, vernünftige Antwort liefert, der sich aber insbesondere auch für den Einstieg in vertiefte Auseinandersetzungen mit einer Streitfrage eignet.

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