Ralf Hansen
Sozialrecht in der Fallbearbeitung
Eine Rezension zu:
Eberhard Eichenhofer
Sozialrecht
Fälle und Lösungen
3., völlig neubearbeitete Auflage
Heidelberg: C.F.Müller, 2000, 152 S., DM 34,-
ISBN 3-8114-2032-1
http://www.huethig.de
Das Sozialrecht ist eines der dynamischsten Rechtsgebiete der Gegenwart und zudem eines der maßgeblichen "Experimentierfelder" des Bundesgesetzgebers. Die Normsetzung ist
von einem deutlichen "Bargaining" im "Konzert" der Lobbies gekennzeichnet. Entsprechende "Kompromißformeln" prägen die gesetzlichen Formulierungen. Insbesondere im
Sozialversicherungsrecht "jagt" ein Reformgesetz das andere, wie sich sehr deutlich am Beispiel des Arbeitsförderungs- oder Krankenversicherungsrechtes zeigen läßt. "Große
Lösungen" sind nicht in Sicht, soweit sie überhaupt möglich sind. Unter diesen Bedingungen sind diese Rechtsnormen schwierig zu handhaben und noch schwieriger zu lernen.
Kein Buch über Sozialrecht ist unter diesen Umständen jemals im Zeitpunkt der Lektüre vollständig "aktuell" und kann es auch nicht mehr sein. Der Leser ist darauf
angewiesen, stets "aktuelle" Gesetzestexte zu verwenden, nicht zuletzt auch darauf, sich via Internet auf dem "aktuellen Stand" zu halten (s. etwa http://www.bmas.de), was
durch den Umstand erschwert wird, daß kostenlose Datenbanken, die den aktuellen Rechtszustand bieten (wie etwa in Österreich), kaum existieren. Eine Fallsammlung zu einem
derart breit verstandenen Rechtsgebiet (ein materieller Begriff von Sozialrecht konnte bis heute nicht entwickelt werden) kann nur exemplarische Ausschnitte zu typischen
Problemstellungen vorstellen. In einem Fachbereich wie dem Sozialrecht ist nur exemplarisches Lernen möglich. Dies leistet dieser Band der seit Jahrzehnten eingeführten
Reihe "Fälle und Lösungen" in herausragender Weise.
Die nunmehr in völlig neubearbeiteter Auflage vorgelegte Fallsammlung von Eichenhofer ist die nahezu ideale Begleitlektüre zu einem systematischen Lehrbuch (s. etwa,
Eichenhofer, Sozialrecht, Tübingen, 1997; Waltermann, Sozialrecht (Schwerpunkte), Heidelberg: C.F. Müller, 2000, s. dazu die Rezension unter
http://www.jurawelt.com/literatur). Besonderen Wert legt die Fallsammlung auf die Vermittlung der Funktionen des Sozialrechts für andere Rechtsgebiete und umgekehrt.
Insbesondere bestehen zahlreiche Interdependenzen mit dem Arbeits- und Verwaltungsrecht (aber auch insbesondere mit dem Familien- und Erbrecht), was auch darin zum Ausdruck
kommt, daß sozialrechtliche Forschung entweder vom Zivil- und Arbeitsrecht her kommend betrieben wird (wie etwa bei dem in Jena lehrenden Verfasser, s.
http://recht.uni-jena.de/z11) oder aber vom öffentlichen Recht her. Die 18 Fälle sind hervorragend ausgewählt und repräsentieren die gesamte Breite dieses interessanten
Rechtsgebietes.
Bereits der erste Fall berührt elementare Grundlagen der Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, die ein sozialer Rechtsstaat ist, so daß ihr Rechtsstaat
sozialstaatlich materialisiert ist und dies in immer wieder angepaßter Form auch bleiben sollte. Es geht um die Pflicht des Beitritts zu einem "System staatlicher
Zwangsabgaben" am Beispiel der Künstlersozialversicherung (abgedruckt bei, Aichberger, Sozialgesetzbuch, 47. Aufl., 2000). Zum einen geht es um die Frage, ob ein
freischaffender Bildhauer der gesetzlichen Versicherungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen aus eigenem Entschluß nicht unterliegt, zum anderen ob ein Galerist die
Zahlung der Künstlersozialabgabe (in Höhe von 5% des Jahresumsatzes) aus verfassungsrechtlichen Gründen verweigern kann, da damit insbesondere seine wirtschaftliche
Entscheidungsfreiheit eingeengt wird. Die Betroffenen haben jeweils Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben, deren Erfolgsaussichten zu begutachten sind. Ein Fall also, der
auch in einer staatsrechtlichen Übung als Hausarbeit gestellt werden könnte. Streitentscheidende Norm ist in beiden Fällen - nach Ablehnung der Einschlägigkeit des
Schutzbereiches der besonderen Freiheitsrechte der Art. 14 Abs.1 und 12 Abs.1 GG - Art. 2 Abs.1 GG. Im Kern geht es um die Rechtfertigung des Eingriffs in die
allgemeine Handlungsfreiheit anhand eines formell und materiell verfassungsgemäßen Gesetzes durch Einbeziehung eines Freiberuflers in die Sozialversicherungspflicht. Die
Lektüre der Fallbearbeitungen ist sämtlich lehrreich. So enthält Fall 1 auch eine begriffliche Analyse des Phänomens Sozialversicherung, unter Heranziehung
rechtsvergleichender Aspekte, die zeigt, daß Sozialversicherungen nicht nur auf Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Ob der Schutz durch die Sozialversicherung allein unter dem
Aspekt höherwertig ist, daß Privatsicherungen ihre Zahlungsfähigkeit nicht auf Dauer garantieren können, scheint angesichts der gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit
derartiger Versicherer durchaus fragwürdig (S.8), zumal die Leistungen insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherungen sich dem Zustand einer erweiterten "Notversorgung"
immer mehr annähern. Ähnliche Bedenken wurden erstaunlicherweise gegen die Kraftfahrtpflichtversicherung so gut wie nie erhoben, die eine private Zwangsversicherung
ist.
Die behandelten Problemkreise sind durchgehend sehr aktuell, wie etwa Fall 3 zeigt, der das Problem der Kürzungen von "DDR-Renten" nach der Wiedervereinigung aufgrund hoher
"Systemnähe" unter Einbeziehung der "Stasi-Rentenproblematik" behandelt. Der Fall ist den beiden Leitentscheidungen des BVerfG (NJW 1999, 2493 und 2505) nachgebildet.
Eichenhofer argumentiert überzeugend, daß es sich bei diesen Kürzungen nicht um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelte, sondern um die Entziehung von
Eigentumspositionen, die damit verfassungswidrig ist, zumal auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde. Fall 4 spricht die Probleme der Einbeziehung Scheinselbständiger an
(selbständige Bezirksleiter von Bausparkassen, die nur für einen bestimmten Auftraggeber tätig werden), indem das auftraggebende Unternehmen zur Zahlung von Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeträgen aufgefordert wird (die Einkommensgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung sind überschritten). Da es um die Beurteilung eines
Widerspruches geht, sind auch Erwägungen zur Zulässigkeit nötig. Die Darlegungen zu § 7 Abs.4 SGB IV erfassen die gesamte Bandbreite der Problematik. Ein Widerspruch gegen
einen solchen Bescheid kann nur in der substantiierten Widerlegung gesetzlicher Vermutungen bestehen und ist daher in jeder Hinsicht juristisch anspruchsvoll, zumal es hier
um das Handelsvertreterprivileg geht. Eine eindeutige Zuordnung von selbständigen und nichtselbständigen Beschäftigten ist in Randbereichen ohnehin nicht mehr eindeutig
möglich. Der gezogene Vergleich der Bezirksleiter von Bausparkassen mit Maklern ist treffend. Besonders stichhaltig ist das Argument, daß Bezirksleiter unter dem Aspekt der
Einheit der Rechtsordnung im Sozialversicherungsrecht nicht anders beurteilt werden können, als im Handels- und Steuerrecht, so daß Eichenhofer zu dem überzeugenden Ergebnis
kommt, daß der Widerspruch begründet ist. Eine Kontrollüberlegung zu § 2 Nr. 9 SGB VI zeigt dabei die ganze rechtspolitische Fragwürdigkeit auch dieser Regelung.
Behandelt werden auch die komplizierte Probleme der Arbeitsentgeltsicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers (Fall 5). Die Entstehung von Rentenversicherungsansprüchen
(Fall 6) wird mit der Problematisierung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verbunden. Dieser Fall zeigt, daß das Sozialrecht nicht nur für die "Wachen" gedacht
ist, sondern angesichts umfassender Beratungspflichten der Sozialversicherungsträger jedem Betroffenen Zugang zu dem ihm zustehenden Leistungen ermöglicht wird. Aus dem
Verstoß gegen Beratungspflichten wurde rechtsfortbildend der sozialrechtliche Herstellungsanspruch abgeleitet, der auf die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes bei
Verletzung dieser Beratungspflichten abzielt. Überaus lesenswert sind auch die Darlegungen zu Fall 7, der Probleme des Verbrechensopferentschädigungsgesetzes thematisiert.
Gerade hier harren zahlreiche Grund- und Einzelfragen noch der dogmatischen Klärung. Fall 11 behandelt das geläufige Problem des Unfallversicherungsschutzes nach
Betriebsfeiern, allerdings unter dem Aspekt, ob eine geschiedene Ehefrau, die auf Unterhalt gegenüber dem Ehemann verzichtet hat, gegenüber der Berufsgenossenschaft nach dem
Tod des Ex-Ehegatten "Ansprüche" geltend machen kann, weil das Sozialamt (Anspruchsberechtigung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach der Scheidung) seinerzeit wegen
dieser "Ansprüche" alle Leistungen eingestellt hat. Eichenhofer kommt auch hier zu dem überaus überzeugenden Ergebnis, daß die Berufsgenossenschaft Geschiedenenwitwenrente
nach § 66 SGB VII zahlen muß. Alle von Eichenhofer ausgewählten Fälle zeichnen sich durch ihre nicht nur juristische, sondern auch soziale Brisanz aus, denn sie zeigen die
Folgen menschlichen Unglücks und dessen rechtliche Bewältigung, die zum unhintergehbaren Kern einer sozialstaatlichen Rechtsordnung gehören.
Es wäre angesichts der weithin bekannten Interessen des Verfassers an Fragen des internationalen Sozialrechts (s. nur Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, München:
1994) verwunderlich gewesen, wenn derartige Aspekte nicht zur Sprache kommen würden. Bereits Fall 12 enthält solche Aspekte im Zusammenhang mit Fragen der
Schülerunfallversicherung. Es geht darum, daß Klassenlehrer L mit seiner Klasse auf einer Bergwanderung im Brixental bei schlechtem Wetter durch seine Entscheidung die
Bergwanderung durchzuführen, den Tod des Schülers W fahrlässig herbeigeführt hat, wie vom Landgericht Bozen rechtskräftig festgestellt wurde, das im Adhäsionsverfahren
gleichzeitig den Eltern ein Schmerzensgeld in Höhe von 21 Millionen Lire zusprach. Die Eltern schreiten in Deutschland zur Vollstreckung, so daß es um Fragen internationaler
Anerkennung ausländischer Urteile geht. Grundsätzlich ist dies nach §§ 704, 722 ZPO möglich, wenn nicht der ordre public des § 27 Nr. 1 EuGVÜ entgegensteht, da die
eigendeliktische Haftung des Lehrers in Deutschland nach Art. 34 GG, § 839 BGB, §§ 104 ff SGB VII ausgeschlossen ist und es zu einer Haftungsüberleitung an das betreffende
Bundesland käme. In der - wenig überzeugenden Begründung - der Ausgangsentscheidung hat der BGH (BGHZ 123, 268) eine Haftungsüberleitung wegen Vertoßes gegen den ordre
public abgelehnt, da bei Personen- und immateriellen Schäden (im Gegensatz zu Sachschäden) der Vorrang der inländischen Versicherungsleistung vor der konkurrierenden Haftung
mit ausländischem Deliktsrecht ein Bestandteil des ordre public ist. Ob es nicht besser gewesen wäre im Interesse eines europäischen Gleichklangs den ordre public
eingeschränkter zu verstehen, ist dabei eine offene Frage. Auch im Fall 18 geht es um Fragen des internationalen Sozialrechts am Beispiel des Kindergeldes.
Fragen der Arbeitslosenversicherung (Fall 13), der Pflegeversicherung (Fall 14), zur Sozialhilfegewährung (Fall 16) bilden ebenso Gegenstände der Darstellung, wie die
aktuellen Fragen des Behindertentestaments (Fall 17). Bei diesen Fällen geht es darum, daß Sozialhilfeträger auf Erbschaften zugreifen wollen, die behinderten Menschen
zustehen, für deren Kosten (in der Heimunterbringung etwa) sie aufkommen müssen, da diese Kosten kaum jemand noch privat tragen kann. Die Behindertentestamente beruhen auf
erbrechtlichen Konstruktionen, die diesen behinderten Menschen den Zugriff auf das Vermögen zwar erlauben, jedoch einen Kostenersatz für die Träger der Leistungen
ausschließen. Dies geschieht mit Hilfe der erbrechtlichen Instrumentarien der Vor- und Nacherbschaft und der Testamentsvollstreckung. Angesichts der hohen Kosten scheuen
diese Träger keine Mühe beim Versuch, derartige Konstruktionen der Rechtswidrigkeit zuzuführen. Die Fallösung schildert diese Probleme in überaus lesenswerter Weise sehr
eingehend.
Erneut ist es Eichenhofer gelungen, die Problematik der Fallbearbeitung im Sozialrecht auf hohem Niveau zu entfalten und den Leser schrittweise zur Vertiefung am Fall
heranzuführen. Angesichts der Brisanz der behandelten Fälle wird der Band neben Wahlfachstudenten und Referendaren auch manchen Praktiker sicher interessieren.
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