Jurawelt

Artikel 9201
Jörn Hülsemann, Rechtsanwalt, Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
16.05.2004

Veraltete Informationen

Eine Rezension zu:

Wolfgang Meyer

Arbeitsrecht für die Praxis

Handbuch

10. Auflage

Nomos, Baden-Baden 2004, 779 Seiten, 49,- €
ISBN 3-8329-0247-3

http://www.nomos.de


Informationen des Verlags zum Buch:
Das kompakte Handbuch zum Arbeitsrecht in 10. Auflage – aktuell, interessenneutral, verständlich und preisgünstig. Zahlreiche Muster zu Vertragsgestaltung und Antragsformulierungen im Arbeitsgerichtsprozess machen das Handbuch zum wertvollen Arbeitsmittel für die anwaltliche Tätigkeit. Die Kündigungsschutznovelle ist komplett integriert, das heißt der Benutzer erhält eine Gesamtdarstellung des Arbeitsrechts mit den zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Änderungen im Kündigungsschutzgesetz und ihren Auswirkungen in allen wichtigen Bereichen des Arbeitsrechts. Der Autor, langjähriger Präsident des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg und Referent von Schulungsveranstaltungen, kennt die Probleme der Praxis und ihre Lösungen aus erster Hand.

Rezension:
An Handbüchern, die eine praktische Darstellung des Arbeitsrechts versprechen, herrscht gewiss kein Mangel. Zu besprechen ist hier eines der Werke, das schon seit längerem auf dem Markt ist. Meyer legt bereits die 10. Auflage seines Buches vor. Leider hat der Verlag sich entschlossen, das Buch nicht mehr – wie die Vorauflagen – mit einer CD-ROM zu ergänzen. Diese enthielt bislang die "Formularmuster", die im Buch auf 33 von 779 Seiten beanspruchen.

Der erste – optische – Eindruck enttäuscht. Das Buch hat keine feste Bindung, das Druckbild ist die reine "Bleiwüste". Viele Seiten enthalten lediglich ein bis zwei Absätze. Der Autor versucht, den Gang der Darstellung durch den Fettdruck einzelner Stichworte aufzulockern. Dies alleine hilft jedoch nicht. Unklar ist auch, weshalb einige Belege in Klammern im Text genannt werden, andere hingegen in den Fußnoten. Ein System ist dabei nicht erkennbar. Es würde die Darstellung sicherlich auflockern, wenn alle Belege in die Fußnoten übernommen würden. Bei dieser Gelegenheit könnten auch ein paar neuere Belege mit in der Text eingebaut werden. Ein Durchblättern des Buches nach Art des "Daumenkinos" zeigte, dass der Autor Gerichtsentscheidungen nach 1999 fast nicht mehr nennt. Der Verdacht, dass der Text nicht mehr so wie erforderlich "gepflegt" wird, bestätigt sich, wenn noch von DM-Beträgen die Rede ist (Seite 243).

Leider enttäuscht auch der zweite – nach dem Lesen gewonnene – Eindruck. Meyer wählt für seine Darstellung eine von den üblichen Darstellungen abweichende Gliederung. Er benutzt nicht die klassische Dreiteilung der Darstellung des Stoffes in Individualarbeitsrecht, Kollektives Arbeitsrecht und Arbeitsgerichtsverfahren.

Der erste Teil widmet sich dem Arbeitsvertragsrecht. In sieben Unterpunkten werden auf 236 Seiten die wichtigsten Probleme im angesprochen. Arbeitsvertragsrecht meint dabei die Begründung und den Inhalt von Arbeitsverträgen. Behandelt werden auch Pflichtverletzungen und Rechtsverluste im laufenden Arbeitsverhältnis. Der Text ist auch hier überholt. Ein Beispiel: Beim Wettbewerbsverbot (Seite 116) wird hinsichtlich der Verjährung der Karenzentschädigung der nicht mehr geltende § 196 I Nr. 8 BGB genannt. Fragen der Erstattung des Arbeitslosengeldes (Seite 117) sind hier noch im AFG geregelt.

Der zweite Teil widmet sich auf lediglich 136 Seiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Eindruck, dass hier ein veralteter Text nur fortgeschrieben wird, wird wieder bestätigt. Es gibt eine lange, durch die Gliederung hervorgehobene Darstellung der Änderung des Rechts der Kündigungsfristen im Jahre 1993. Wozu? Auf Seite 330 werden die Freibeträge bei Abfindungen genannt. Ausführlich werden die alten DM-Grenzen genannt, kurz darauf die ab dem 1.4.1999 geltenden Euro-Beträge. Das Datum 1.4.1999 ist dabei fett gedruckt. Nicht fett gedruckt ist hingegen das Datum 1.1.2004, der Termin also, zu dem die Freibeträge noch einmal gesenkt wurden. Diese letzte Absenkung wird nur als Anhängsel der Darstellung genannt. Immerhin.

Bei der Darstellung des Aufhebungsvertrages wird besonders hervorgehoben, dass seit Mai 2000 durch § 623 BGB die Schriftform vorgegeben ist. Dass der Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperre beim Arbeitslosengeld auslösen kann, erfährt der Leser hingegen nur durch den Hinweis, dass der Arbeitgeber seinen Aufklärungspflichten dadurch nachkommt, dass er allgemein auf die Möglichkeit einer Sperrfrist hinweist. Eine Norm oder gar einen Hinweis auf neuere Rechtsprechung des BSG, die sich von den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit unterscheidet, teilt der Autor nicht mit. Noch eines: Das Recht der Aufhebungsverträge hat in den letzten Jahren erhebliche Bedeutung erlangt. Bedauerlich ist deshalb, dass Meyer hier veraltete Literatur heranzieht (Bauers Standardwerk "Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge" wird nach der 4. Auflage von 1995 zitiert.). Die für die Praxis ungeheuer wichtige Unterscheidung des Aufhebungsvertrages zum Abwicklungsvertrag behandelt Meyer nicht. Er begnügt sich mit einem Hinweis auf zwei Aufsätze. Dies ist nicht "Arbeitsrecht für die Praxis"!

Es folgen 150 Seiten, auf denen der Autor "die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze" kurz vorgestellt. Die Ausführungen sind ist aber teils zu kurz, um etwas damit anfangen zu können, teils veraltet. Wer nur eine kurze Einleitung zu einem arbeitsrechtlichen Gesetz braucht, ist mit der Darstellung in der Textsammlung von Kittner (Arbeits- und Sozialordnung, 29. Auflage 2004, Bund-Verlag) sicher besser beraten.

Die Auswahl der Gesetze deckte dabei so wichtige Gesetze wie das Arbeitszeitgesetz und das Bundesurlaubsgesetz ab. Es werden allerdings auch weniger häufig benötigte Gesetze wie z.B. das Arbeitnehmererfindungsgesetz beschrieben. Die Darstellung gerade zu diesem Gesetz freilich hilft nicht weiter, da der mit einer Frage nach der Höhe der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung beauftragte Anwalt die Lösung nicht in dem einseitigen Text finden wird. Weniger wäre hier mehr gewesen, auf die Darstellung dieses Rechtsgebiets hätte getrost verzichtet werden können. Weshalb der Betriebsübergang nach § 613a BGB hier behandelt wird und nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertragsrecht, ist nicht einsichtig.

Schlicht und ergreifend unbrauchbar ist der Text "Einführung von Kurzarbeit" (Seite 451). Zum einen wird hiermit keinem Wort erwähnt, dass seit nunmehr einigen Jahren das Kurzarbeitergeld nicht mehr im AFG, sondern im SGB III geregelt ist. Zum anderen wird bei diesem Textabschnitt kein Gesetz vorgestellt, sondern ein Rechtsinstitut. Die Überschrift ist also falsch.

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) die vom 01.06.1994 bis zum 30.09.1996 geltende Fassung des § 4 I EFZG wieder hergestellt. Dies dürfte allgemein bekannt sein. Dem Autor ist dies scheinbar entgangen, wenn man seine Darstellung des Entgeltfortzahlungsgesetzes liest. Die Ausführungen sind überwiegend auf dem Rechtsstand von 1996. Das ist unakzeptabel.

Der vierte Teil widmet sich auf 184 Seiten dem kollektiven Arbeitsrecht. Eindeutiger Schwerpunkt ist hier die Darstellung des Betriebsverfassungsrechts. Zum Arbeitskampfrecht gibt es lediglich einige kurz die Worte. Wer in der Praxis Fragen des Arbeitskampfes beantworten muss, wird mit dieser Darstellung sicherlich nicht "hinkommen". Das Tarifrecht ist gänzlich ausgeklammert. Lediglich einige Fragestellungen, z.B. die tariflichen Ausschlussfristen werden in anderem Zusammenhang (im ersten Teil) erläutert.

Den Abschluss bilden die bereits angesprochenen Formularmuster. Sie sind zumindest teilweise brauchbar, sieht man von den verkrampft witzigen Namen ("Strebsam Fleißig", "Arbeitsgericht Zügig", "Friedemann Tüchtig") einmal ab. Ungewöhnlich ist allerdings, dass beim Muster zur Kündigungsschutzklage (Seite 735) der "Schleppnetzantrag", d.h. der allgemeine Feststellungsantrag nicht mit aufgenommen ist. In der Klagebegründung wird zur Anwendbarkeit des KSchG ausgeführt, dass "bei der beklagten Firma in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer arbeiten" (Seite 736). Ein Hinweis auf die Neuregelung der Kleinbetriebsklausel fehlt hier leider völlig!

Überflüssig und wohl der bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage geschuldet ist die "Kündigungsfeststellungsklage wegen Nichtanhörung des Betriebsrats" (Seite 738). Nach der Reform des KSchG zum 01.01.2004 sind alle Gründe, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können, in der 3-Wochen-Frist gelten zu machen.

Ärgern wird sich, wer – dem Muster "Klage auf Restlohnzahlung" entsprechend – nur 4 % "gesetzliche Verzugszinsen" einklagt. Seit dem 01.01.2002 sind auch 5 % über dem Basiszins realisierbar. Könnte das Buch veraltet sein? Die Kritik richtet sich auch gegen das Muster zur Ausgleichsquittung (Seite 731). Hier ist praktischerweise die Jahreszahl schon teilweise vorgegeben: "meine Lohnsteuerkarte 19..".

Gesamteindruck:
Das Buch ist mit 49 € angesichts des Umfangs sicherlich als ihr günstig zu bezeichnen. Dies hebt auch der Verlag hervor. Gleichwohl muss man sich fragen, ob das Werk sein Geld wert ist. Dies ist nicht der Fall. Es ist veraltet. Es enthält Fehler. Die Konzeption überzeugt nicht.

Was nun kaufen? Es sei das vorzügliche Werk von Tschöpe (Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage, Köln 2003) oder der – die Reformen leider noch nicht berücksichtigende "Klassiker" von Schaub (Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Auflage, München 2002) empfohlen.
BGH: Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Prag, Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer
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