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Artikel 782
Ralf Hansen

Wenn Arbeitnehmer erfinden...

Eine Rezension zu:

Reimer/Schade/Schippel

Das Recht der Arbeitnehmerfindung


Kommentar zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
und deren Vergütungsrichtlinien

7. neubearbeitete und erweiterte Auflage,
Bielefeld/Berlin, Erich-Schmidt-Verlag, 2000

ISBN 3-503-05902-4

http://www.erich-schmidt-verlag.de


Das Recht der Arbeitnehmererfindung ist eng mit dem Patentrecht verknüpft, aber in einem eigenen Gesetz geregelt. Die wirtschaftliche Funktion von Arbeitnehmererfindungen kann gar nicht unterschätzt werden, da technische Neuheiten regelmäßig etwa in der Privatwirtschaft oder in Universitätsinstituten entwickelt werden. Der Kommentar ist in jeder Hinsicht umfassend, präsentiert selbstverständlich auch zunächst einmal den Gesetzestext, der zwischen gebundenen und freien Erfindungen unterscheidet. Nur Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber unmittelbar meldepflichtig, während der Arbeitnehmer, der eine freie Erfindung gemacht hat, nur mitteilungspflichtig ist, soweit die Erfindung während der Dauer der Arbeitszeit gemacht wurde, die er dem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten muß. Das Interessante an diesem Gesetz ist die Einrichtung einer Schiedsstelle für Streitigkeiten beim Bundespatentamt. Das Schiedsverfahren ist zwingend Voraussetzung einer gerichtlichen Durchsetzung entsprechender Rechte, insbesondere der Klage auf angemessene Vergütung des Erfinders, § 12, für das die Patentkammern bei den Landgerichten erstinstanzlich zuständig sind. Es liegt auf der Hand, daß die historische Entwicklung dieses Bereiches mit der hochinteressanten Rechtsgeschichte des Patentrechtes ebenso verknüpft ist, wie mit der Geschichte des Arbeitsrechts, was auch den Reiz dieser Materie ausmacht, deren Entwicklung sehr genau nachgezeichnet wird. Die Geschichte des deutschen Patentrechts, dessen Gesetzesgeschichte 1877 mit dem ersten Patentgesetz einsetzt, ist ohnehin schillernd, da zunächst auf das Anmelderprinzip abgestellt wurde. Erst allmählich setzte sich das Erfinderprinzip parallel zum Schutz des Schöpfers eines urheberrechtsfähigen Werkes durch. Parallelen bestehen insbesondere bei den Nutzungsrechten. So wurde die Zweckübertragungstheorie, die heute zu § 31 UrhG mit Recht völlig herrschend ist, wohl zunächst zum Arbeitnehmererfindungsgesetz vertreten. Interessanterweise vollzog sich dieser Wechsel erst 1936. Erst 1957 erfolgte eine recht behutsame "Entnazifizierung" dieses Bereiches. Parallel zum Urheber steht nunmehr der Erfinder im Zentrum des Rechts, was die Autoren minutiös nachzeichnen, die in einer ausgezeichneten Einleitung das Schutzsystem und dessen Geschichte erläutern.

Die systematische Kommentierung verknüpft die Verbindungslinien zwischen Patentrecht und Arbeitsrecht, indem etwa bei § 1 am Begriff des Arbeitnehmers angeknüpft wird, dessen Konturen hier ähnliche Schwierigkeiten aufweisen, wie im Arbeitsrecht "an sich". Ein weiterer problematischer Punkt ist die Abgrenzung von gebundener und freier Erfindung nach § 4, wobei besonders die freie Erfindung Problem bereitet, wenn sie auf betrieblich gewonnenem Wissen beruht, da das Gesetz die Nazi-Konstruktion der "Betriebserfindung" mit gutem Recht verabschiedet hat, aber dieses Problem letztlich nicht gelöst hat. Freie Erfindung ist daher, was keine dienstgebundene Erfindung ist, wie immer dies abzugrenzen sein mag. Naturgemäß ist diese Abgrenzung Gegenstand zahlreicher Prozesse vor Patentkammern. Dieses Gesetz eröffnet zahlreiche Parallelen zum Urheberrecht, wie § 7 zeigt, der dem Arbeitgeber nur ein nichtausschließliches Verwertungsrecht zubilligt. Allerdings geht ein einfaches Nutzungsrecht automatisch über, letztlich der Versuch einer "salomonischen" Lösung des Grundkonfliktes, der weithin gelungen ist. Die Autoren widersprechen insoweit mit Recht einer Parallele zum Lizenzvertrag. Wichtig ist der Hinweis auf die Veräußerungsmacht des Arbeitgebers, dessen Inanspruchnahme zum Erwerb der Rechte völlig unbelastet von Rechten des Arbeitnehmers führt, zumal eine Mitteilung des Erwerbers an den Erfinder unnötig ist. Ein System, das nicht dazu angetan ist, Arbeitnehmererfindungen zu begünstigen und rechtspolitisch viel kritisiert worden ist, ohne daß der Gesetzgeber sich gerührt hätte. Die Ansprüche des Arbeitnehmers sind insoweit rein schuldrechtlich, sofern der Arbeitgeber die Inanspruchnahme unbeschränkt in Anspruch genommen hat, § 9. Es besteht indessen kein Vergütungsanspruch gegen den Erwerber, so daß auch hier das Abstraktionsprinzip voll gültig ist. Die Vergütungsrichtlinien werden im einzelnen ausgezeichnet kommentiert, ohne daß Fragen offenbleiben.

Viel Streit entsteht über die Festsetzungen der Vergütungen, die wiederum auf die Schnittstelle von Patentrecht und Arbeitsrecht verweist. Die Kommentierung zu § 12 enthält sicher einen der Höhepunkte der ganz ausgezeichneten Kommentierung dieser Materie. Problematisiert wird etwa der Beginn der Fertigung vor Schutzrechtseintragung im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung. Problematisch ist auch die Erteilung von Lizenzen - die das Patent nach innen und nach außen auszehren, mit der Anzahl ihrer Erteilung - vor Eintragung. Die Konsequenzen aus der bisherigen Rechtsprechung zeigen, daß eine Benutzung vor Patenterteilung zu Abschlägen führen kann, bei denen sich fragt, was der Arbeitnehmer dagegen tun kann. Grundsätzlich gibt es aufgrund der rein schuldrechtlichen Beziehungen keinen Schutz, sondern nur unterschiedliche Niveaus der Vergütung. Die diesbezügliche Rspr. wird eingehend referiert. Interessant dazu als korrespondierende Norm ist § 16, dessen präzise Erläuterung ebenfalls besticht. Interessant ist die Fallgruppe, daß der Arbeitgeber eine Nutzung aufgeben will, nachdem er die Erfindung mit Lizenzen belastet hat, da der Arbeitgeber dann seinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren auf den Arbeitnehmer übertragen, sprich abtreten muß. Besonders interessant ist die Judikatur zu § 16 III, wenn der Arbeitgeber Nichtigkeitsklage erhebt, obwohl er sich ein nichtauschließliches Nutzungsrecht vorbehalten hat. Die Autoren plädieren mit gutem Recht für eine Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, da sonst der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hat, sich gegen fehlerhafte Patente eines Arbeitnehmers (ggf. auch eines ehemaligen Arbeitnehmers!) zur Wehr zu setzen und ggf. diesbezüglichen Vergütungsansprüchen ausgesetzt ist, die möglicherweise rechtsgrundlos sind. Privilegiert sind nach § 42 indessen Hochschullehrer und ihre Assistenten, deren Erfindungen immer freie Erfindungen sind. Ein Privileg, das angesichts der früheren, weitgehenden Monopolisierung der Funktionen der Forschung an staatlichen Instituten ihren Sinn hatte, aber Erfinder in arbeitsrechtlichen Verhältnissen in der "freien Wirtschaft" merkwürdig benachteiligt, deren Erfindungen kaum weniger "Wert" haben. Freie Erfindungen unterliegen indessen nach § 18 weit geringeren Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers, der über die Erfindung ohnehin frei verfügen kann, wenn sie betrieblich nicht verwertbar ist und dies offensichtlich ist - ein Punkt über den sich rechtspolitisch trefflich streiten läßt!

Einige Normen dieses Gesetzes - wie § 24 - regeln rein arbeitsrechtliche Materien wie die Geheimhaltungspflicht. Besonders interessant ist aber das Schiedsverfahren, das in allen Fazetten kommentiert wird. Es handelt sich um eines der wenigen gesetzlich zwingend durchzuführenden Schiedsverfahren nach dem deutschen Recht, dessen Durchführung aber nur partiell der ZPO folgt, § 33 I, dessen Verfahrensrecht aber im übrigen von der Verfahrensstelle selbst bestimmt wird. Allerdings ist es nicht Aufgabe der Schiedsstelle, einen Schiedsspruch zu tätigen, sondern eine gütliche Einigung herbeizuführen, deren Scheitern ggf. zum gerichtlichen Verfahren führt. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, ist es Sache der Parteien, sich zu einer Klage zu entschließen - oder es sein zu lassen, obwohl letzteres eher selten ist, wenn es denn zum Streit kommt.

Der vorzügliche Kommentar läßt keine Wünsche offen, sondern behandelt die Materie vornehmlich anhand der Rechtsprechung, reflektiert diese aber überaus kritisch. Hier von einer Kommentierung der ersten Wahl zu sprechen, dürfte eher untertrieben sein.
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