RA Pascal Croset
Der Autor ist Repetitor bei AREP - Repetitorium für Arbeitsrecht
Zu unterschiedliche Zielgruppen
Eine Rezension zu:
Ralph Hirdina
Grundzüge des Arbeitsrechts
Lernbücher für Wirtschaft und Recht
Vahlen, München 2002, 359 Seiten, 24,- €
ISBN 3-8006-2899-6
http://www.vahlen.de
Der Versuch des Autors, eine knappe Einführung in die umfangreiche Materie des Arbeitsrechts zu geben, ist (zumindest in der ersten Auflage) nicht gut gelungen. Es scheint,
als habe der Professor an der Fachhochschule Aschaffenburg zu viel gewollt: Individual- und Kollektivarbeitsrecht in einem Band, Fallbuch und Lehrbuch zugleich und das alles
in einer Darstellung, die sich sowohl "an Studentinnen und Studenten der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, aber auch an Studenten anderer nichtjuristischer
Fachrichtungen" (so das Vorwort) wendet.
Zwar erlangt das Arbeitsrecht eine immer größere praktische Bedeutung für Studenten nichtjuristischer Fachrichtungen. Schließlich werden diese in ihren späteren Berufen in
der Regel entweder selbst zu Arbeitgebern (der Medizinstudent lässt sich als Arzt nieder und stellt eine Sprechstundenhilfe ein) oder zu Arbeitnehmern (der Medizinstudent
lässt sich als Arzt in einem Krankenhaus anstellen). Insofern ist es durchaus löblich, auch diesen Nichtjuristen endlich eine gedrängte Zusammenfassung der
arbeitsrechtlichen Grundbegriffe an die Hand zu geben, die dem begrenzten Zeitkontingent, welches diesen angesichts der durch das eigentliche Studium bestehenden
Arbeitsbelastung (z.B. Medizin!) für die Juristerei bleibt, Rechnung trägt. Jedoch dürfte es sich insoweit um einen kaum zu bewältigenden Spagat handeln, das selbe Werk auch
als für die Juristenausbildung tauglich zu gestalten. Bei der Lektüre der "Grundzüge des Arbeitsrechts" fielen jedenfalls immer wieder einzelne Bereiche auf, die entweder
als für die ersteren zu tiefgehend oder aber als für die zweiteren zu oberflächlich angesehen werden mussten. Eine unglückliche Mischung, die das Werk letztlich für beide
Zielgruppen nicht optimal erscheinen lässt.
Keine glückliche Hand hatte der Autor bei der Auswahl der Schwerpunkte. Der Umfang der Ausführungen zu einzelnen Themen in den insgesamt 20 Kapiteln kann weder unter
Gesichtspunkten der Praxis- noch der Klausurrelevanz überzeugen. So widmet der Autor der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und dem Urlaubsrecht insgesamt 24 bzw. 25
Seiten, speist die Gratifikationen jedoch auf 3 Seiten ab. Das kann nicht überzeugen, denn die Fragen des Entstehens von arbeitnehmerseitigen Ansprüchen aus betrieblicher
Übung oder Gesamtzusage bilden ausgesprochen häufig den Einstieg in arbeitsrechtliche Klausuren. Ansprüche auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind hingegen
in der Regel nur in Zusatzfragen zu erörtern, wobei meist nur die Grundzüge behandelt werden. In der Praxis dürfte allen 3 Bereichen etwa gleiche Bedeutung zukommen. Die
Grundlagen der Kündigung, die in mindestens jeder zweiten Klausur zum Tragen kommen, sind insgesamt angemessen dargestellt, wenngleich man sich im Bereich des
Kündigungsschutzes nach dem KSchG eine ausführlichere Darstellung gewünscht hätte. Maximal mit Kopfschütteln kann man dem Entschluss des Autors begegnen, das gesamte
Betriebsverfassungsrecht, also eine der Kernmaterien des kollektiven Arbeitsrechts, auf mageren 14 Seiten abzuhandeln. Viele Schwerpunkte werden nur kurz gestreift, etliche
fehlen ganz. Das selbe Schattendasein fristet das Arbeitskampfrecht, dem nur 4 Seiten gewidmet werden. Schlichtweg unentschuldbar ist jedoch, dass der Autor das Recht der
Tarifverträge vollkommen auslässt. Erstens dürfte die Klausurrelevanz des Tarifvertragsrechtes unbestritten sein, zweitens finden Tarifverträge in der Praxis vielfältige
Anwendung, sei es kraft Tarifbindung, sei es, dass Arbeitsverträge auf sie verweisen.
Auch in didaktischer Hinsicht kann das Werk nicht überzeugen. Zwar ist der fallbezogene Ansatz des Autors durchaus positiv – die Darstellung allgemeiner Strukturen
anhand kleiner Fällchen hat sich bereits vielfach bewährt. Indessen macht dies nur Sinn, wenn diese Fällchen für den Leser überschaubar bleiben. Nicht nachvollziehbar ist
daher, weshalb der Autor bereits auf Seite 20 einen Fall bildet, in dem kündigungsrechtliche Erfordernisse – zumal nach den Spezialregelungen des KSchG –
ausführlich besprochen werden; zur Wirksamkeit von Kündigungen kommt der Autor nämlich erst ca. 200 Seiten später!
Gesamteindruck:
Insgesamt kann das Werk nicht empfohlen werden. Zu unstrukturiert ist die Darstellung, zu wenig durchdacht ist die Schwerpunktsetzung. Bei dem Versuch, es zu vielen
gleichzeitig Recht zu machen, ist der Autor letztlich gescheitert.
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