Ralf Hansen
Arbeitsrecht entlang der Rechtsprechung
Eine Rezension zu:
Heinz-Dietrich Steinmeyer
Raimund Waltermann
Casebook Arbeitsrecht
2. neubearbeitete Auflage,
München: C.H. Beck, 2000, 352 S., DM 49,50,-
ISBN 3-406-46493-9
http://www.beck.de
Die Literaturgattung des Casebooks stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum und ist dort sehr verbreitet, da die Rechtslage - auch bei Vorhandensein von Statuory Law -
maßgeblich durch die Gestaltung der Normen durch die Rechtsprechung geprägt ist (näher: Blumenwitz, Einf. In das anglo-amerikanische Recht, 6. Aufl., München: C.H. Beck -
JuS-Schriftenreihe, Bd. 2 - , 1998, S. 32 ff). Es ist eine Mär, daß kontinentaleuropäische Rechte nicht auch Case-Law-Strukturen aufweisen würden. Das Gegenteil läßt sich
anhand einiger Teilbereiche etwa des Arbeitsrechtes leicht nachweisen, allen voran anhand des Arbeitskampfrechtes. Immer häufiger nutzen zudem deutsche Richter die
Möglichkeit des Fallvergleichs und die Methode der fallbezogenen Distinktion im Rahmen der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen. Stare decisis und strikte Präjudizienbindung
kennzeichnen zwar nicht das kontinentaleuropäische Recht, doch üben Präjudizien eine Art "Mittlerfunktion" aus und erzeugen zunehmend wenigstens faktische Bindungen, da die
Auslegungen der Rechtsprechung den Gesetzestext oftmals überlagern. Casebooks haben die Funktion, Rechtsprechung zu systematisieren, sofern es sich nicht um reine
Zusammenstellung von Gerichtsentscheidungen handelt (wie etwa bei Belling/Luckey, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht. 75 Entscheidungen für Studium,
Referendariat und Praxis, München: C.H.Beck, 1994 - JuS-Entscheidungen, 2. Aufl. erscheint Oktober 2000).
Erstmals 1994 erschienen, hatte der ursprünglich allein von Steinmeyer betreute Band eine Neuauflage längst verdient. Zwar richtet sich das Buch in erster Linie an den
Wahlfachstudenten, dürfte aber auch den Rechtsreferendar interessieren, der mit arbeitsrechtlichen Fragen befaßt ist. Das Koalitions- und Tarifrecht in diesem Band wird
jetzt von Raimund Waltermann betreut. Im Arbeitsrecht ist angesichts des geschilderten Zuschnitts verloren, wer die wesentlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung nicht
kennt. Die tragenden Passagen wesentlicher Entscheidungen des BAG, aber auch des BVerfG und des EuGH sind in die systematische Darstellung integriert. Die Lektüre
ausgewählter, maßgeblicher Leitentscheidungen sollte elementarer Bestandteil des juristischen Studiums sein. Die Lektüre des Bandes bietet sich parallel zur Lektüre eines
systematischen Grundrisses an (etwa: Dütz, Arbeitsrecht, München: C.H. Beck, 2000). Lösungs- und Aufbauschemata zu den Fallgestaltungen erhöhen den Gebrauchswert des Bandes
(als Fallsammlung bietet sich jetzt wieder Heckelmann, Fälle zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., München: C.H. Beck, 2000, JuS-Schriftenreihe, Bd. 129, an). Randnummern könnten die
Zitierfähigkeit des Bandes allerdings in Zukunft erleichtern. Die besprochenen Entscheidungen sind am Schluß des Bandes in einem Entscheidungsregister erfaßt.
Maßgeblich ist zunächst die Kenntnis der arbeitsrechtlichen Rechtsquellenlehre. Dazu werden die maßgeblichen Leitentscheidungen präsentiert (über die Auswahl läßt sich immer
trefflich streiten). Die Auswahl der Fälle wurde gegenüber der Vorauflage weitgehend aktualisiert. Interessant ist etwa der Fall BAG, NJW 1999, 546, in dem es um die
Zulässigkeit eines generellen betrieblichen Rauchverbots ging. In den USA ist dies weitgehend durchgesetzt. Es geht um die "mittelbare" Drittwirkung von Grundrechten, die
das BAG in früheren Jahren anders als der BGH und das BVerfG beurteilt hat. Zwar haben die Betriebspartner kein Recht, durch Betriebsvereinbarung in die private
Lebensgestaltung regelnd einzugreifen, doch sind die Betriebspartner verpflichtet, den Gesundheitsschutz zu beachten, wie sich bereits aus Art. 2 Abs.2 GG ergibt, der
insoweit durch § 75 Abs.2 BetrVG konkretisiert wird. Der dogmatische Ansatzpunkt für Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht ist stets der Arbeitsvertrag als primäre
Rechtsquelle. Ausgezeichnet ist etwa das Prüfschema für Ansprüche auf Arbeitslohn. Das Kapitel über den Abschluß von Arbeitsverträgen gibt Gelegenheit, arbeitsrechtliche
Besonderheiten des Vertragsschlusses und der Anfechtbarkeit, bzw. Nichtigkeit aus dem allgemeinen Teil des BGB zu rekapitulieren. Hier ist insbesondere die Fallgestaltung
der arbeitgeberseitigen Anfechtung des Arbeitsvertrages gegenüber Frauen nach Verschweigen einer Schwangerschaft beim Einstellungstermin von erheblicher Prüfungsrelevanz.
Zwar wird die Konstellation hier am Ausgangsfall BAG, NZA 1998, 178 ff verdeutlicht und diese Entscheidung mit dem "Dekker-Urteil" des EuGH (NZA 1991, 171) konfrontiert,
doch hätten einige Fälle aus neuerer Zeit vielleicht ebenfalls Berücksichtigung finden können, zumal sich inzwischen eine sehr verzweigte Kasuistik herausgebildet hat.
Angesichts ihrer erheblichen dogmatischen Relevanz für das Leistungsstörungsrecht scheint die Betriebsrisikolehre etwas knapp dargestellt. Sehr gelungen ist das Kapitel über
die Haftungsprobleme im Arbeitsrecht, die insbesondere am Fall BAG, NZA 1998, 140 entfaltet werden. Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung zur Mankohaftung wurden indessen
noch nicht berücksichtigt. Sehr überzeugend ist das diesbezügliche Prüfschema. Begrüßenswert ist die Aufnahme der Erörterung von Problemen des Arbeitsschutzes, die in
zahlreichen arbeitsrechtlichen Darstellungen oft nur gestreift werden. Kritisiert wird zu Recht die Auffassung des BGH, der Unfallverhütungsvorschriften immer noch nicht als
Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs.2 BGB ansieht, da man den Schutzcharakter nicht arbeits- und sozialrechtlich als selbstverständlich ansehen, die schutzrechtlichen
Dimensionen aber im Deliktsrecht verneinen kann. Auch hier zeigen sich immer wieder die zahlreichen Berührungspunkte von Arbeits- und Sozialrecht, die in diesem Band
hinreichend berücksichtigt werden.
Einer der gegenwärtig spannendsten Teilbereiche des Arbeitsrechts ist der Betriebsübergang, der hinsichtlich seiner individualrechtlichen Probleme sehr ausführlich
dargestellt wird, auch in seinen europarechtlichen Dimensionen. Die Darstellung differenziert folgerichtig zwischen Problemen des rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges und
der Fortgeltung kollektivvertraglicher Regelungen. Gegenüber der Vorauflage wurden nahezu alle in Bezug genommenen Fälle ausgetauscht. Die Rspr. hat die normativen
Anforderungen - aus europarechtlichen Gründen - inzwischen soweit zurückgenommen, daß es auf das Merkmal Rechtsgeschäft nicht mehr entscheidend ankommt. Die Autoren raten
studentischen Fallbearbeitern indessen, das Merkmal dennoch zu problematisieren und europarechtskonform auszulegen, wozu die betreffenden Richtlinien heranzuziehen sind. Die
kollektivrechtliche Seite der Problematik scheint angesichts der vorhandenen Probleme allerdings etwas sehr knapp dargestellt. Notwendigerweise nimmt die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einen breiten Raum in der Darstellung ein. Hier vermißt man etwas die prozeßrechtlichen Bezüge. Insbesondere bei der Behandlung des
kündigungsschutzrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruches hätte sich eine stärkere Berücksichtigung auch der prozessualen Aspekte, auch in Abgrenzung zum einstweiligen
Rechtsschutzes, angeboten Die Fälle sind unter didaktischen Aspekten allerdings gut ausgewählt. Bei der verhaltensbedingten Kündigung werden deren Probleme anhand des
"Beschimpfungsfalles" BAG, NZA 1999, 863 ff, entfaltet, der Anlaß bietet, die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund zu
thematisieren.
Im kollektiven Arbeitsrecht werden zunächst die normativen Anforderungen an eine Koalition thematisiert. Relativ breiten Raum nimmt zu Recht das Tarifvertragsrecht ein.
Lesenswert sind hier insbesondere die Ausführungen zur Allgemeinverbindlichkeit und zum Austritt aus dem Arbeitgeberverband, der während der Laufzeit eines Tarifvertrages
und während der Nachwirkung ausgeschlossen ist, aber insgesamt immer mehr um sich greift. Anhand des Falles BAG, NZA 1991, 736 ff werden die Probleme der Haustarifverträge
erläutert. Aktuell sind insbesondere Fragen sog. tarifvertraglicher Öffnungsklauseln, die erst im betriebsverfassungsrechtlichen Teil im Zusammenhang mit § 77 Abs.3 BetrVG
thematisiert werden. Im Arbeitskampfrecht ist (mangels neuer Fälle) gegenwärtig ein wenig Ruhe eingekehrt, was Gelegenheit zur dogmatischen Reflexion der Strukturen dieses
Fallrechtes bietet. Sehr nachvollziehbar werden die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Streiks erörtert, der nur Gewerkschaften mit dem Ziel der tariflichen Neuregelung von
Arbeitsbeziehungen offen steht, so daß etwa "Sympathiestreiks" und "politische Streik" verboten sind. Ausgezeichnet erörtert wird die (sehr umstrittene) Zulässigkeit von
Warnstreiks, die mit stets neuen Formen von "neuer Beweglichkeit" immer beweglicher geworden sind. Neu eingearbeitet werden mußten die Rechtsfragen der sog. "Wellenstreiks",
die anhand BAG, NZA 1999, 552 ff erörtert werden. Derartige Streiktaktiken beruhen auf der abteilungsweisen Ausschaltung ganzer Betriebsteile zu verschiedenen Zeiten,
insbesondere bei Schichtbetrieb. Das BAG hat die Rechtmäßigkeit derartiger Streiks für den Fall des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit voran gegangenen
Arbeitsniederlegungen gebilligt.
Ein letztes Kapitel beschäftigt sich mit Fällen aus dem Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht, deren Strukturen auch gut erläutert werden. Ein neuer Abschnitt
beschäftigt sich hier mit Rechtsproblemen der europäischen Betriebsratsverfassung, die neben die nationalen Betriebsratsverfassungen ergänzend tritt, diese aber nicht
verdrängt. Erörtert wird auch die praktisch wichtige Entscheidung BAG, NZA 1997, 953 f, die sich mit betrieblichen Öffnungsklauseln beschäftigt und den Vorrang der
Tarifautonomie grundsätzlich sichert. Es wird klargestellt, daß dieser Vorrang aber nur gegenüber Betriebsvereinbarungen gilt, nicht etwa auch gegenüber Regelungsabreden und
Einheitsarbeitsbedingungen (BAG, NZA 1999, 1555 ff). Wieder ins Zentrum gerückt, ist auch die Problematik der Vertragsstrafen, die anhand BAG, NZA 1992, 177 f, behandelt
wird. Gerade bezüglich der Vertragsstrafe haben sich neuere Entwicklungen ergeben, die eine stärkere Berücksichtigung auch im individualvertraglichen Bereich nahegelegt
hätten. Hinsichtlich der Mitbestimmung im Unternehmen erfolgt eine intensive Auseinandersetzung mit BGH, WM 1993, 1330. Hier wird allerdings nur eine sehr komprimierte
Darstellung geliefert, da dieser Bereich eher im Bereich des Gesellschaftsrechts angesiedelt ist, zu dem vom Arbeitsrecht her ohnehin starke Bezüge bestehen. In dieser
Entscheidung wurde ausgesprochen, daß Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von der Wahl in bestimmte Ausschüsse nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können.
Eine begrüßenswerte Neuauflage, die in erster Linie als Lernbuch entlang der Rechtsprechung ihre Funktion erfüllt.
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