Ralf Hansen
Eine optimale Möglichkeit, sich in das Arbeitsrecht einzuarbeiten
Eine Rezension zu:
Wilhelm Dütz
Arbeitsrecht
Reihe: Grundrisse des Rechts
7. neubearbeitete Auflage
C.H. Beck, München 2002, 466 S., € 17,50,-
ISBN 3-406-49277-0
http://www.beck.de
Das Arbeitsrecht von Dütz gehört seit dem Erscheinen der Erstauflage 1990 gegenwärtig zu den besten Einführungen in dieses vielschichtige Rechtsgebiet. Es erlaubt eine
systematische Einarbeitung von den Strukturen des Zivilrechts her und bietet sich damit vor allem als erste Einführung an, leistet aber aufgrund des hohen Praxisbezugs etwa
auch dem Referendar gute Dienste und ist zur Wiederholung des Grundlagenstoffes bestens geeignet. Besonderen Wert legt der Augsburger Ordinarius auf die Herstellung der
dogmatischen Querverbindungen zum Bürgerlichen Recht und auf die Rückbindung der Dogmatik des Arbeitsrechtes an die Dogmatik des Zivilrechts. Die Lektüre wird erleichtert
durch die Beschränkung auf das wirklich Wesentliche. Streitfragen werden daher nur in einem Umfang erörtert, der zur Struktur eines Grundrisses paßt. Fälle im Arbeitsrecht
lassen sich mit Lehrbüchern ohnehin regelmäßig nicht bewältigen. Unter didaktischen Aspekten zu begrüßen sind die zahlreichen Tabellen, Übersichten und Aufbauschemata.
Gerade Aufbaufehler werden in arbeitsrechtlichen Übungsarbeiten oft gerügt. Die Fehlerquote dürfte mit diesem Buch allerdings bereits deshalb entscheidend gesenkt werden,
weil am Ende eines jeden Kapitels sich eingehende Hinweise auf arbeitsrechtliche Fallbearbeitungen in den Ausbildungszeitschriften finden, die ergänzt werden durch Hinweise
auf Übersichtsaufsätze. Zahlreiche Fälle erleichtern die Anwendung des erarbeiteten Wissens in der Fallbearbeitung. Die nunmehr vorgelegte Neuauflage mit Stand von Januar
2002 führte zu einer nicht unerheblichen Überarbeitung des Textes der Vorauflage. Die Schwerpunkte der Neubearbeitung liegen im Bereich der Gesetzesänderungen auf dem
Schuldrechtsreformgesetz, das etwa im Bereich der Arbeitnehmerhaftung ebenso deutlich seine Kreise zieht, wie bei den Formvorschriften hinsichtlich der Zulässigkeit
elektronischer Kommunikationsformen sowie beim Job-Aktiv-Gesetz. Eingearbeitet sind selbstredend auch die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung, etwa die Bestätigung der
Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers. Im kollektiven Arbeitsrecht sind insbesondere die Reform des BetrVG primär zu nennen, nebst dem neunten Buch des SGB. Um besserer
Lesbarkeit willen sind die Tabellen und Aufbauschemata zum Nutzen des Lesers erneut weiter vermehrt worden, was zu begrüßen ist.
Wer sich mit dem Arbeitsrecht beschäftigen möchte, muß sich zunächst mit der arbeitsrechtlichen Rechtsquellenlehre auseinandersetzen, die von Dütz, nach einer glänzenden
Einführung in die Grundstrukturen des deutschen Arbeitsrechts, systematisch entfaltet wird, wobei die Systematik besticht. Die Schwierigkeiten beginnen im Arbeitsrecht schon
mit der Definition des Arbeitnehmerbegriffes. Dütz weist zutreffend darauf hin, daß § 7 Abs.1 S.2 SGB IV keine Grundlage für die Gewinnung einer arbeitsrechtlichen
Definition sein kann. Allerdings sieht er hier noch Klärungsbedarf, da zur Zeit nicht absehbar ist, wie diese Norm die arbeitsrechtliche Diskussion beeinflussen wird. Die
von Dütz genannte Perspektive ist im Auge zu behalten: Für den Arbeitnehmer stellt sich die Frage, inwieweit die Rspr. u.U. infolge dieser Regelung ein Weniger an
persönlicher Abhängigkeit durch ein Mehr an wirtschaftlicher Abhängigkeit für kompensierbar halten wird.
In einer sozialen Marktwirtschaft kann es ein Recht auf Arbeit im Sinne eines definitiven Teilhabeanspruches nicht geben, lediglich ein Recht gegen den Staat bei der
Arbeitssuche behilflich zu sein und die Folgen sozial zu flankieren. Die Darstellung von Dütz zeichnet sich nicht zuletzt dadurch aus, daß sozialrechtliche Aspekte stets
eingehend berücksichtigt werden, soweit der arbeitsrechtliche Zusammenhang dies nahelegt (vertiefend siehe zum Sozialrecht: Gitter/Schmidt, Sozialrecht, 5. A., München: C.H.
Beck, 2001). In aller Kürze werden Fragen behandelt, die immer wieder Gegenstand von Prüfungen sind, wie die Reichweite des Fragerechts bei Einstellungen und Fragen des
fehlerhaften Arbeitsverhältnisses, bei dem die bereicherungsrechtliche Gegenauffassung (insbesondere von Lieb vertreten) nicht näher behandelt wird. Ohnehin orientiert sich
die Darstellung eher an den großen Linien der Arbeitsrechtsentwicklung, ohne Auseinandersetzungen in der Literatur bis in die letzten Verästelungen nachzuzeichnen, was unter
didaktischen Aspekten auch zutreffend ist. Ganz besonders gelungen ist die übersichtliche Darstellung der "besonderen Arbeitsverhältnisse", die sehr überzeugend nach
rechtlichen und sachlichen Kriterien differenziert werden. Teilzeitarbeit, Job - Sharing, "Kapovaz" (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeiten), Leiharbeitsverhältnisse
sind heute arbeitsrechtliche Normalität, aber nicht eben leicht zu handhaben. Besonders umstritten ist die arbeitsrechtliche Entwicklung im Bereich der Gratifikationen, die
heute regelmäßig nur noch widerruflich gewährt werden. Dieser Widerruf ist aber nicht grenzenlos möglich und selbstredend rechtlich überprüfbar. Immer wieder lesenswert sind
die prägnanten Ausführungen zu den Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis (§ 5). Hier hat die Schuldrechtsreform tiefgreifende Spuren hinterlassen. Ein einfacher Fall
erhellt die Probleme: "Ein Kraftfahrzeugmechaniker gibt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 622 BGB) seine Stelle auf, da er eine besser bezahlte Arbeit gefunden hat.
Welche Rechte stehen dem Arbeitgeber bei einem solchen Vertragsbruch des Arbeitnehmers zu?" (Rdnr. 185). Die Darstellung hat die erheblichen Veränderungen eingehend
eingearbeitet, die insbesondere der gewandelten Funktion des Unmöglichkeitsrechts Rechnung trägt und die zentrale Funktion des § 280 I BGB auch für das Arbeitsrecht zeigt.
Bei der Darstellung überzeugt nicht zuletzt die strikte Einbeziehung auch verfahrensrechtlicher Fragestellungen, die im Arbeitsgerichtsprozeß eine erhebliche Rolle spielen.
Etwas ausführlicher könnten angesichts der erhöhten Praxisrelevanz Fragen zur Vertragsstrafe erörtert werden können. Die sehr knapp dargestellten Fragen der
Betriebsrisikolehre (Rdnrn. 249 f) sind allerdings erheblich umstritten, so daß auch der Pflichtfachstudent hier etwas tiefer in diese hochbrisante Materie eindringen
sollte, zumal die Beschäftigung mit dieser Materie auch dogmatisch überaus ergiebig ist.
Das BAG hält trotz zahlreicher Bedenken unbeirrt an der Rspr. zum Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutzprozeß fest. Die Darstellung verliert sich nicht in
dogmatischen Verästelungen. Gesetzlich geregelt ist lediglich der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch in § 102 BetrVG, neben den das BAG 1985 in
verdeckter Rechtsfortbildung den allgemeinen kündigungsschutzrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch stellt, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben oder die Kündigung
offensichtlich unwirksam ist. Obsiegt der Arbeitnehmer in der ersten Instanz, hat er für den Rest des Verfahrens grundsätzlich einen Weiterbeschäftigungsanspruch, ohne das
einstweiliger Rechtsschutz hier - wie einmal von Löwisch ins Spiel gebracht - irgendeine Funktion hätte. Wichtig sind hier die Hinweise zur prozessualen "Einkleidung": Im
Wege der allgemeinen Klagehäufung tritt die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches neben den Feststellungsantrag, daß das Arbeitsverhältnis mit der
arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigung nicht beendet ist. An die Fassung gerade des Feststellungsanstrags werden seitens der Arbeitsgerichte hohe Anforderungen gestellt.
Nicht näher erörtert wird allerdings die Frage, unter welchen Bedingungen eine "Anschlußkündigung" während des Prozesses möglich ist und wie diese Situation prozessual zu
handhaben ist. Verfahrensrechtlich relevant ist auch das Problem des Nachschiebens von Gründen im Kündigungsschutzprozeß. Sehr ausführlich werden die Probleme der
ordentlichen und außerordentlichen Kündigung dargelegt. Der Hinweis ist angebracht, daß der Betriebsrat beim Vorliegen eines wichtigen Grundes der Kündigung zustimmen muß,
ohne daß ihm ein Ermessen zusteht.
Die Arbeitsverfassung der Bundesrepublik Deutschland ist stark korporatistisch geprägt. Interdependenzen zwischen staatlicher Steuerung und Koalitionen beherrschen das Feld
sozialpolitischer Entscheidungsfindung. Zwar ist, wie Dütz schreibt, Art. 9 Abs.3 GG dogmatischer Ausgangspunkt für die Bildung von Koalitionen, doch fehlen Rechtsnormen,
die diesen Bereich des Verbandsrechts näher konturieren. Besonderes Gewicht legt die Darstellung auf die Klärung der normativen Anforderungen an eine Koalition. Von
Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften werden Tarifverträge geschlossen, die auch das Arbeitsvertragsrecht der "Außenseiter" prägen. Sie entfalten schuldrechtliche und
normative Wirkungen. Hinsichtlich der normativen Wirkungen klärt Dütz, daß es sich beim TVG insoweit um ein Auslegungsgesetz zu Art. 9 Abs.3 GG handelt, so daß eine
Delegation parlamentarischer Rechtssetzungsmacht vorliegt. Nur gestreift werden die vielfältigen Probleme der Öffnungsklauseln. Allerdings wird das schwierige
Günstigkeistprinzip hier sehr klar und nachvollziehbar erläutert. Verdient macht sich die Darstellung um die Erläuterung der Probleme der Auslegung von Tarifverträgen.
Erheblich gewonnen durch die Neubearbeitung hat die Darstellung des Arbeitskampfrechtes, die zuvor schon vorzüglich war. Arbeitskampfrecht ist weithin Case Law reinsten
Wassers. Gesetzlich geregelt sind lediglich einige sozialversicherungsrechtliche Folgen. Da es sich stets um eine gezielte Durchbrechung des Arbeitsvertrages durch - meist
gewerkschaftsangehörige - Arbeitnehmer handelt, spielen streikrechtliche Rechtfertigungsgründe auch bei Delikten eine erhebliche Rolle. Dütz macht klar, daß die
Rechtfertigung von Arbeitskämpfe niemals weiter reichen kann wie der Normbereich des Art. 9 Abs.3 GG, so daß Arbeitskämpfe sich nicht aus dieser Norm rechtfertigen lassen,
die sich nicht auf den Abschluß eines Tarifs richten. Zudem müssen sie von Koalitionen geführt werden. Damit sind "wilde Streiks" wie "wilde Ausperrungen" rechtswidrig. Eine
Regelung, die sich mit fortschreitender Bedeutungslosigkeit der Verbände in der Informationsgesellschaft, die mit dezentralen Hierarchien den Organisationsgrad der
Arbeitnehmer immer weiter absenkt, als immer problematischer erweist, wenn es darum geht, etwa Firmentarifverträge, die nicht gewerkschaftlich getragen sind, zu
"erstreiken". Allerdings scheint sich die Einsicht durchzusetzen, daß Streiks für alle Beteiligten volkswirtschaftlich wenig produktiv sind, was möglicherweise die
gegenwärtige Tendenz zu relativ raschen Schlichtungen erklärt. Die gegenwärtige Entwicklung könnte allerdings im Extremfall schnell dazu führen, die Grenzen des alten
Regelungsmodells auszutesten, wenn sich das überkommene System frühe oder später als dysfunktional erweist. Welche Wege dann rechtlich zu beschreiten wären, um die Konflikte
rechtlich zu entschärfen ist völlig offen, da der Stempel der Rechtswidrigkeit diesen Fallkonstellationen nicht in jedem Falle gerecht werden dürfte und neue Distinktionen
erforderlich sein könnten, ohne das bisher erreichte Schutzniveau zu unterschreiten. Zwingendes Recht, insbesondere Strafrecht, gilt selbstverständlich auch im Arbeitskampf.
Ein neues Problem hat sich Frankreich mit einem streikbedingten Eingriff in den Gewässerschutz ergeben, der nach deutschem (und französischem) Recht klar rechtswidrig ist,
aber Anlaß gibt, die Grenzen des Arbeitskampfes auch unter umweltrechtlichen Aspekten zu diskutieren. Erhebliche Probleme bereiten die Rechtsfolgen. Sie werden in einer
völlig überzeugenden Systematik dargestellt, die genau zu lesen nur angeraten werden kann. Zu begrüßen ist auch die Darstellung der Folgen von Arbeitskämpfen für die
Sozialversicherungsverhältnisse. Wer an einem rechtswidrigen Arbeitskampf teilnimmt, verliert nach einem Monat seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Sehr
einprägsam ist der Vorschlag für ein Aufbauschema (Rdnr. 693).
Das Recht der Mitbestimmung ist mit dem Plan einer Novellierung des BetrVG wieder in den rechtspolitischen Streik geraten. Die betriebliche Mitbestimmung findet eingehend
Berücksichtigung. Im Zentrum stehen die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates, dem Mitbestimmungs - und Mitwirkungsrechte zustehen, denen die Unterteilung in erzwingbare
und nicht erzwingbare Mitbestimmung korrespondiert. Sehr eingängig wird das vorherrschende Regelungsinstrumentarium der Betriebsvereinbarung dargestellt. Sie ist
insbesondere im Rahmen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten erzwingbar. Tarifverträge gehen vor, sofern nicht das Günstigkeitsprinzip eingreift. Für die Prüfung von
Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung wird ein schönes Aufbauschema angeboten (Rdnr.825). Überzeugend ist auch die Abgrenzung zwischen § 77 Abs.3 BetrVG und $ 87 Abs.1
Eingangss. BetrVG (Rdnr. 838), die im Rahmen ihres Anwendungsbereiches spezieller ist. Eher kurz behandelt wird die Mitbestimmung im Unternehmen, die sich weitgehend nach
dem MitbestG richtet.
Ein äußerst wichtiges Kapitel findet sich zum Schluß: Es behandelt das Verfahrensrecht, das zwischen Rechts- und Regelungsstreitigkeiten unterscheidet und in Urteils- und
Beschlußverfahren differenziert ist. Die Einflüsse der ZPO-Reform auf das Arbeitsgerichtsverfahren sind eingehend berücksichtigt. Hier bestehen einige Abweichungen zur ZPO,
die insbesondere im zweiten Examen prüfungsrelevant sind. Da die vorläufige Vollstreckbarkeit immer gegeben ist, bedarf sie im Tenor keiner Erwähnung, sofern kein
anderslautender Antrag gestellt wurde. Auch hier finden sich wieder interessante Schemata. Etwas eingehender behandelt werden könnten die Besonderheiten bei den Klagearten
(insbesondere der kündigungsschutzrechtlichen Feststellungsklage) und die Formulierung des Tenors bei arbeitsgerichtlichen Klagen.
Das Buch von Dütz überzeugt nach wie vor in jeder Hinsicht, bildet für den Neuling die geradezu ideale Einführungslektüre und dient dem Fortgeschrittenen zur knappen
Wiederholung der Essentials. Eine ergiebige Lektüre, die sich immer wieder lohnt!
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